{"id":"bgbl2-1985-27-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":27,"date":"1985-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_27.pdf#page=3","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-10T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                      879\nDer Bundesminister                                                                                     Bonn, den 20. Juni 1985\ndes Auswärtigen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, auf das Abkommen vom 2. März 1973 zwi-         4. Die Ree;hnungsprüfung wird nach Abschluß des Haushalts-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der             jahres gemäß Nummer 15 der Königlichen Urkunde vom\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und               5. Dezember 1973 durchgeführt. Darüber hinaus kann der\nNordirland über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung         bestellte Rechnungsprüfer prüfen, inwieweit die Stiftung\nfür das Studium der Industriegesellschaft und auf die Verein-          ihre Mittel bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabenwirtschaft-\nbarung durch Notenwechsel vom 31. Oktober 1979 Bezug zu                lich, nutzbringend und wirksam verwendet hat.\nnehmen und aufgrund der verschiedenen, zwischen den bei-\n5. Etwaige zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte\nden Regierungen geführten Konsultationen folgendes festzu-\nGeldbeträge werden der Stiftung für Projekte, die vor Jah-\nhalten:\nresablauf bereits festgelegt oder eingeleitet waren, zur\n1. Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 31. Oktober                  Durchführung bzw. Abwicklung im folgenden Jahr belas-\n1979 zwischen den beiden Regierungen über die Unter-              sen. Etwaige zum Ende des Haushaltsjahres nicht durch\nstützung der Stiftung wird nach Maßgabe folgender                  bestimmte Projekte festgelegte Überschüsse müssen von\nBestimmungen für einen weiteren Zeitraum von fünf Jah-             der Stiftung den Regierungen im Verhältnis der von ihnen\nren, beginnend am 1. Januar 1984, verlängert.                      gewährten Zuwendungen zurückgezahlt oder von den\nRegierungen auf die Bewilligung für das nächste Haus-\n2. Die Stiftung legt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalen-         haltsjahr angerechnet werden.\nderjahres den beiden Regierungen einen Wirtschaftsplan        6. Im Einklang mit Artikel 12 des Abkommens vom 2. März\nvor, der die notwendigen Verwaltungsausgaben und die              1973 gilt diese Vereinbarung auch für das land Berlin,\ngeplanten Ausgaben für Programmaktivitäten im einzelnen           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nausweist und die geschätzten Eigeneinnahmen, insbeson-            land gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs\ndere Zinserträge, Spenden von dritter Seite und sonstige          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\neigene Einnahmen darstellt. Das Kapitalvermögen der Stif-         einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntung soll nicht zur Deckung der Ausgaben herangezogen\nwerden.                                                         Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und\nIhre das Einverständnis der Regierung des Vereinigten König-\n3. Für die Ausgaben, die die genannten Eigeneinnahmen\nreichs Großbritannien und Nordirland ausdrückende Antwort-\nübersteigen, stellen beide Regierungen Beiträge zur Verfü-\nnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\ngung, höchstens jedoch bis zur Höhe der unter Nummer 2\ngen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz\nder Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 genannten Jah-\nin Kraft tritt.\nresbeiträge. Von den Beiträgen trägt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zwei Drittel, die Regierung           Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ndes Vereinigten Königreichs ein Drittel.                      ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Ruhfus\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nSir Julian L. Bullard, KCMG\nBonn\nBekanntmachung                                         _\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Dakar ist am 8. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nGuinea-Bissau,                                                      gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              zierungsvertrags in der Republik Guinea-Bissau erhoben\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Republik Guinea-Bissau beizutragen -                        und der Regierung der Republik Guinea-Bissau zu schließen-\nden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit-       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Einrichtung      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\neines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen für die Erstel-         bevorzugt genutzt werden.\nlung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung und Durch-\nführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,- DM (in Worten:                                   Artikel 6\nfünfhunderttausend Deutsctie Mark) zu erhalten.                       Dieses Abkommen gilt auch für das land Bertin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 2                             Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Republik Guinea-Bissau zu schließende Finanzierungs-           Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 8. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür di~ Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nJose Pereira Batista"]}