{"id":"bgbl2-1985-27-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":27,"date":"1985-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_27.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Luftverkehrsabkommens","law_date":"1985-07-17T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                      887\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe- .\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nRepublik Bolivien erhoben werden.                                   Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich       des Luftverkehrs gilt dieses Abommen auch für das Land\naus der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nBuchstabe a ergebenden Transporten von Personen und                Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Bolivien\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 7\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                         ·      Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 13. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Edgar Camacho Omiste\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Luftverkehrsabkommens\nVom 17. Juli 1985\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1985 zu dem Abkommen\nvom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über den zivilen Luftverkehr (BGBI.\n1985 II S. 641) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 15\nam 18. Juli 1985\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 17. Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}