{"id":"bgbl2-1985-27-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":27,"date":"1985-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_27.pdf#page=7","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-10T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                        883\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Conakry ist am 15. April 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                unddreißig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu\nerhalten:\nund\na) bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\ndie Regierung der Republik Guinea -\nDeutsche Mark) für die „Wasserversorgung von Provinz-\nstädten\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfestgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                             b) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nMark) für die Aufstockung „Stromversorgung Conakry\";\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             c) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\ngen und zu vertiefen,                                                   von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\n(Warenhilfe III)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Guinea beizutragen,                                 entsprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck\nin der Ergebnisniederschrift vom 18. Oktober 1984 der Ver-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den              handlungen in Conakry. Es muß sich dabei um Lieferungen und\nbeiden Regierungen vom 10. und 11. November 1983 in Bonn            Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nund vom 16. bis 19. Oktober 1984 in Conakry -                       fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungs-\nverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ßenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen sind;\nd) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nArtikel 1                                 Mark) für ein Sektorprogramm (sektorbestimmte Waren-\nhilfe), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nstellt worden ist;\nlicht es der Regierung der Republik Guinea, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-         e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nbeiträge bis zu insgesamt 31 000 000,- DM (in Worten: ein-             Mark) für die Einrichtung eines Studien- und Sachverstän-","884                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndigenfonds zur Vorbereitung und Durchführung von Vorha-                                      Artikel 4\nben der Finanziellen Zusammenarbeit.\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeit-             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und d bezeichneten Vor-\ngungen·.\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                                        Artikel 5\nGuinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 2                                  Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              bevorzugt genutzt werden.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger                                       Artikel 6\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschriften unterliegen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb\nArtikel 3                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 7\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Guinea erhoben werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 15. April 1985 in zwei Urschrif-\nten; jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nF aci n et Toure\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c) des\nRegierungsabkommens vom 15. April 1985 aus dem Finanzierungsvertrag finan-\nziert werden können:\na) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche\nMark) für den Kauf von Ersatzteilen für die Dieselzentrale Tombo;\nb) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche\nMark) für den Kauf von Ersatzteilen für die innerstädtischen Verkehrsbetriebe\n(Minibusfuhrpark);\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                    885\nBekanntmachung\nüber eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit\nvon Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung\nVom 11. Juli 1985\nDurch Vereinbarung vom 29. April/20. Juni 1985 ist das Verzeichnis der als\ngleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des\nAbkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleich-\nwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II\nS. 755) in der Fassung der Vereinbarung vom 11. Juli/20. Oktober 1983\n(BGBI. II S. 833) mit Wirkung vom 1. September 1985 wie folgt ergänzt wor-\nden:\nBezeichnung des deutschen               Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                      Prüfungszeugnisses\n10. Zeugnis über das Bestehen der        10. Certificat d'aptitude professionnelle\nAbschlußprüfung in dem Ausbil-           cuisinier\ndungsberuf Koch/Köchin\n11. Zeugnis über das Bestehen der        11. Certificat d'aptitude professionnelle\nAbschlußprüfung in dem Ausbil-           employe d'hötel\ndungsberuf Hotelfachmann/Hotel-\nfachfrau\n12. Zeugnis über das Bestehen der        12. Certificat d'aptitude professionnelle\nAbschlußprüfung in dem Ausbil-           employe de restaurant\ndungsberuf Restaurantfachmann/\nRestaurantfachfrau\n13. Zeugnis über das Bestehen der        13. Certificat d'aptitude professionnelle\nGesellenprüfung in dem Ausbil-           coiffure option C: coiffure mixte\ndungsberuf Friseur/Friseurin\nBonn, den 11. Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","886                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1985 .\nIn La Paz ist am 13. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwjschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für das Vorhaben „Modernisierungs- und Umweltschutz-\nmaßnahmen für die Zinnhütte Vinto (Alta ley)\" ein Dar-\nund\nlehen bis zu 14 Millionen DM (in Worten: vierzehn Millionen\ndie Regierung der Republik Bolivien -                    Deutsche Mark)\nund\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) für das Vorhaben „Betriebsberatung für die Zinnhütte Vinto\nBolivien,                                                               (Alta ley)\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 Million DM\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Vorhaben festgestellt worden ist.\ngen und zu vertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird in ein Darlehen umgewan-\nin der Republik Bolivien beizutragen,                               delt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maßnahmen ver-\nwendet wird.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 22. bis\n24. Mai 1984 in La Paz -                                                                       Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:\nund die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik ermöglicht es der         ger des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schlie-\nRegierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für          ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                    geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                      887\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe- .\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nRepublik Bolivien erhoben werden.                                   Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich       des Luftverkehrs gilt dieses Abommen auch für das Land\naus der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nBuchstabe a ergebenden Transporten von Personen und                Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Bolivien\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 7\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                         ·      Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 13. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Edgar Camacho Omiste\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Luftverkehrsabkommens\nVom 17. Juli 1985\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 1985 zu dem Abkommen\nvom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über den zivilen Luftverkehr (BGBI.\n1985 II S. 641) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 15\nam 18. Juli 1985\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 17. Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","888                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Austausch von Veröffentlichungen\nVom 22. Juli 1985\nBrunei Darussalam hat am 25. Januar 1985 dem Generaldirektor der\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nnotifiziert, daß es sich an das Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über\nden iriternationalen Austausch von Veröffentlichungen (BGBI. 1969 II\nS. 1569) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. September 1984 (BGBI. II S. 936).\nBonn, den 22. Juli 1985     \\\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und des Protokolls\nüber die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission\nVom 22. Juli 1985\nBrunei Darussalam hat am 25. Januar 1985 dem Generaldirektor der\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nnotifiziert, daß es sich an\ndas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im\nUnterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385)\nund\ndas Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-\ntungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten\nzwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminie-\nrung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385, 402)\ngebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 25. Mai 1983 (BGBI. II S. 410) und vom 29. November 1983 (BGBI. II\ns. 789).\nBonn, den 22. Juli 1985\nDer Bunciesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}