{"id":"bgbl2-1985-27-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":27,"date":"1985-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft und zur Ergänzung des deutsch-britischen Abkommens über die Errichtung der Stiftung","law_date":"1985-07-04T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["878                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit\nder Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft\nund zur Ergänzung des deutsct,-britischen Abkommens\nüber die Errichtung der Stiftung\nVom 4. Juli 1985\nDurch Notenwechsel vom 20. Juni 1985 ist zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs\ndie Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 31. Oktober 1979\nüber die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-Britischen Stiftung\nfür das Studium der Industriegesellschaft (BGBI. 1980 S. 1436) sowie eine\nErgänzung des Regierungsabkommens vom 2. März 1973 (BGBI. 1973 II\nS. 553) vereinbart worden. Die Vereinbarung ist\nam 20. Juni 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                      879\nDer Bundesminister                                                                                     Bonn, den 20. Juni 1985\ndes Auswärtigen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, auf das Abkommen vom 2. März 1973 zwi-         4. Die Ree;hnungsprüfung wird nach Abschluß des Haushalts-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der             jahres gemäß Nummer 15 der Königlichen Urkunde vom\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und               5. Dezember 1973 durchgeführt. Darüber hinaus kann der\nNordirland über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung         bestellte Rechnungsprüfer prüfen, inwieweit die Stiftung\nfür das Studium der Industriegesellschaft und auf die Verein-          ihre Mittel bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabenwirtschaft-\nbarung durch Notenwechsel vom 31. Oktober 1979 Bezug zu                lich, nutzbringend und wirksam verwendet hat.\nnehmen und aufgrund der verschiedenen, zwischen den bei-\n5. Etwaige zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte\nden Regierungen geführten Konsultationen folgendes festzu-\nGeldbeträge werden der Stiftung für Projekte, die vor Jah-\nhalten:\nresablauf bereits festgelegt oder eingeleitet waren, zur\n1. Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 31. Oktober                  Durchführung bzw. Abwicklung im folgenden Jahr belas-\n1979 zwischen den beiden Regierungen über die Unter-              sen. Etwaige zum Ende des Haushaltsjahres nicht durch\nstützung der Stiftung wird nach Maßgabe folgender                  bestimmte Projekte festgelegte Überschüsse müssen von\nBestimmungen für einen weiteren Zeitraum von fünf Jah-             der Stiftung den Regierungen im Verhältnis der von ihnen\nren, beginnend am 1. Januar 1984, verlängert.                      gewährten Zuwendungen zurückgezahlt oder von den\nRegierungen auf die Bewilligung für das nächste Haus-\n2. Die Stiftung legt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalen-         haltsjahr angerechnet werden.\nderjahres den beiden Regierungen einen Wirtschaftsplan        6. Im Einklang mit Artikel 12 des Abkommens vom 2. März\nvor, der die notwendigen Verwaltungsausgaben und die              1973 gilt diese Vereinbarung auch für das land Berlin,\ngeplanten Ausgaben für Programmaktivitäten im einzelnen           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nausweist und die geschätzten Eigeneinnahmen, insbeson-            land gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs\ndere Zinserträge, Spenden von dritter Seite und sonstige          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\neigene Einnahmen darstellt. Das Kapitalvermögen der Stif-         einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntung soll nicht zur Deckung der Ausgaben herangezogen\nwerden.                                                         Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und\nIhre das Einverständnis der Regierung des Vereinigten König-\n3. Für die Ausgaben, die die genannten Eigeneinnahmen\nreichs Großbritannien und Nordirland ausdrückende Antwort-\nübersteigen, stellen beide Regierungen Beiträge zur Verfü-\nnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\ngung, höchstens jedoch bis zur Höhe der unter Nummer 2\ngen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz\nder Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 genannten Jah-\nin Kraft tritt.\nresbeiträge. Von den Beiträgen trägt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zwei Drittel, die Regierung           Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ndes Vereinigten Königreichs ein Drittel.                      ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Ruhfus\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nSir Julian L. Bullard, KCMG\nBonn\nBekanntmachung                                         _\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Dakar ist am 8. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nGuinea-Bissau,                                                      gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              zierungsvertrags in der Republik Guinea-Bissau erhoben\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Republik Guinea-Bissau beizutragen -                        und der Regierung der Republik Guinea-Bissau zu schließen-\nden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit-       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Einrichtung      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\neines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen für die Erstel-         bevorzugt genutzt werden.\nlung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung und Durch-\nführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,- DM (in Worten:                                   Artikel 6\nfünfhunderttausend Deutsctie Mark) zu erhalten.                       Dieses Abkommen gilt auch für das land Bertin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 2                             Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Republik Guinea-Bissau zu schließende Finanzierungs-           Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 8. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür di~ Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nJose Pereira Batista","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                     881\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Dakar ist am 8. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nund                                 gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -                stungsverträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abge-\nschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea-Bissau,                                                                                Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nin der Republik Guinea-Bissau beizutragen -\nDie Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nArtikel 1                               ges in Guinea-Bissau erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, bei der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen               Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und           sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr               den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ncherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit","882                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                          Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nArtikel 5                                  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Dakar, am 8. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nJose Pereira Batista\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republll< Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. Mai 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe\nb) Industrielle Ausrüstung\nc) Ersatz- und Zubehörteile\nd) Beratungsleistungen.\nDie unter Nr. 1 Buchstabe a) bis c) genannten Waren sind bestimmt zur Rehabili-\ntierung der Stromerzeugungseinheiten im Kraftwerk Bissau.\nIm übrigen wird auf Ziffer 2.1.1 der Niederschrift über die Regierungsverhandlungen\nvom 12. Oktober 1983 Bezug genommen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.                             ·","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                        883\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Conakry ist am 15. April 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                unddreißig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu\nerhalten:\nund\na) bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\ndie Regierung der Republik Guinea -\nDeutsche Mark) für die „Wasserversorgung von Provinz-\nstädten\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfestgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                             b) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nMark) für die Aufstockung „Stromversorgung Conakry\";\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             c) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\ngen und zu vertiefen,                                                   von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\n(Warenhilfe III)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Guinea beizutragen,                                 entsprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck\nin der Ergebnisniederschrift vom 18. Oktober 1984 der Ver-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den              handlungen in Conakry. Es muß sich dabei um Lieferungen und\nbeiden Regierungen vom 10. und 11. November 1983 in Bonn            Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nund vom 16. bis 19. Oktober 1984 in Conakry -                       fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungs-\nverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ßenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen sind;\nd) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nArtikel 1                                 Mark) für ein Sektorprogramm (sektorbestimmte Waren-\nhilfe), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nstellt worden ist;\nlicht es der Regierung der Republik Guinea, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-         e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nbeiträge bis zu insgesamt 31 000 000,- DM (in Worten: ein-             Mark) für die Einrichtung eines Studien- und Sachverstän-","884                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndigenfonds zur Vorbereitung und Durchführung von Vorha-                                      Artikel 4\nben der Finanziellen Zusammenarbeit.\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeit-             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und d bezeichneten Vor-\ngungen·.\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                                        Artikel 5\nGuinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 2                                  Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              bevorzugt genutzt werden.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger                                       Artikel 6\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschriften unterliegen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb\nArtikel 3                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 7\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Guinea erhoben werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 15. April 1985 in zwei Urschrif-\nten; jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nF aci n et Toure\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c) des\nRegierungsabkommens vom 15. April 1985 aus dem Finanzierungsvertrag finan-\nziert werden können:\na) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche\nMark) für den Kauf von Ersatzteilen für die Dieselzentrale Tombo;\nb) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche\nMark) für den Kauf von Ersatzteilen für die innerstädtischen Verkehrsbetriebe\n(Minibusfuhrpark);\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}