{"id":"bgbl2-1985-26-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":26,"date":"1985-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_26.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-05T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["874                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nvom 28. Mai 1985\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des\nRegierungsabkommens vom 28. Mai 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikani-\nschen Republik von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juli 1985\nIn Tunis ist am 18. Juli 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1985                                     875\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nund                              ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\ndie Regierung der Tunesischen Republik                von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nArtikel 3\nschen Republik,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen und zu vertiefen,                                            Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Tunesischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nRegierungen vom 12. bis 14. März 1984 in Tunis und das Ver-       men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nhandlungsprotokoll vom 14. März 1984                              kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 5\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMain, für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prü-      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu   werden.\ninsgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                       Artikel 6\n(2) Der Gesamtbetrag von 80 Millionen DM (in Worten: acht-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben ver-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nwendet:                                                           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\na) Abwasserentsorgung für Städte im Einzugsbereich des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMedierda-Flusses,\nb) Wasserleitplan Südtunesien - Rehabilitierung der Oase\nGafsa,                                                                                   Artikel 7\nc) Müllkompostierungsanlage Tunis,                                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen\nd) Stadtbahn Tunis,                                               Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-\ne) Bewässerung unteres Medjerdatal,                               geteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erfor-\nderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der\nf) Kredit für die Nationale Bank für Ländliche Entwicklung        Tunesischen Republik erfüllt sind.\n(BNDA).\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik               Geschehen zu Tunis am 18. Juli 1984 in zwei Urschriften,\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                             jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                               Hans Kahle\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nBotschafter\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-              Für die Regierung der Tunesischen Republik\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-                              Ahmed Ben Arfa\ngen.                                                                     Staatssekretär für Internationale Zusammenarbeit","876                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vot1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, TeC. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP,.is dl•• Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%.                                                                         Postvertrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-beninischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 11. Juli 1985\nNach Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 zu dem Vertrag\nvom 29. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nrepublik Benin über die Förderung und den gegenseWgen Schutz von Kapital-\nanlagen (BGBI. 198511 S. 2) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-\nnem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll vom selben Tag und der Noten-\nwechsel vom 5. August/10. Oktober 1983\nam 18. Juli 1985\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 18. Juni 1985 in Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 11 . Juli 1985\nDer Bu nde·sm i ni ster des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}