{"id":"bgbl2-1985-26-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":26,"date":"1985-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_26.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-01T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["872                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n,        Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 28. Juni 1985\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem\nArtikel VIII Abs. 4 für\ndie Mongolei                       am 10. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. August 1983 (BGBI. II\ns. 570).\nBonn, den 28. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 1985\nIn Bangui ist a.m 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1985                                      873\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\ndie R~gierung der Zentralafrikanischen Republik -            Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                                      Artikel 2\nafrikanischen Republik,                                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen und zu vertiefen,                                               der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        schriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                    Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nArtikel 1                              träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden,\nfrei.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von                                 Artikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-         Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 000 000,- DM (in Wor-         bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar:           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\na) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nMark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nOuham-Pende\";                                                  che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\nb) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-     schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche             oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nWasserversorgung\", wenn nach Prüfung die Förderungs-           ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                            gungen.\nc) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-\nArtikel 5\ntausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenko-\nsten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ncherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen        bevorzugt genutzt werden.\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-                              Artikel 6\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\ndes nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlos-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsen worden sind.                                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem           blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben „Ausbau von\nRegionalstraßen in Ouham-Pende\" sowie „Ländliche Wasser-                                     Artikel 7\nversorgung\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.            Kraft.\n• Geschehen zu Bangui am 28. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan"]}