{"id":"bgbl2-1985-26-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":26,"date":"1985-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_26.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1985-06-28T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["872                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n,        Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 28. Juni 1985\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem\nArtikel VIII Abs. 4 für\ndie Mongolei                       am 10. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. August 1983 (BGBI. II\ns. 570).\nBonn, den 28. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 1985\nIn Bangui ist a.m 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1985                                      873\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\ndie R~gierung der Zentralafrikanischen Republik -            Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                                      Artikel 2\nafrikanischen Republik,                                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen und zu vertiefen,                                               der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        schriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                    Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nArtikel 1                              träge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden,\nfrei.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von                                 Artikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-         Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 000 000,- DM (in Wor-         bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar:           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\na) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nMark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nOuham-Pende\";                                                  che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\nb) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-     schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche             oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nWasserversorgung\", wenn nach Prüfung die Förderungs-           ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                            gungen.\nc) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-\nArtikel 5\ntausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenko-\nsten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ncherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen        bevorzugt genutzt werden.\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-                              Artikel 6\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\ndes nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlos-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsen worden sind.                                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem           blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben „Ausbau von\nRegionalstraßen in Ouham-Pende\" sowie „Ländliche Wasser-                                     Artikel 7\nversorgung\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.            Kraft.\n• Geschehen zu Bangui am 28. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan","874                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nvom 28. Mai 1985\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des\nRegierungsabkommens vom 28. Mai 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikani-\nschen Republik von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juli 1985\nIn Tunis ist am 18. Juli 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Juli 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1985                                     875\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nund                              ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\ndie Regierung der Tunesischen Republik                von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nArtikel 3\nschen Republik,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen und zu vertiefen,                                            Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Tunesischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nRegierungen vom 12. bis 14. März 1984 in Tunis und das Ver-       men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nhandlungsprotokoll vom 14. März 1984                              kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 5\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMain, für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prü-      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu   werden.\ninsgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                       Artikel 6\n(2) Der Gesamtbetrag von 80 Millionen DM (in Worten: acht-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben ver-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nwendet:                                                           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\na) Abwasserentsorgung für Städte im Einzugsbereich des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMedierda-Flusses,\nb) Wasserleitplan Südtunesien - Rehabilitierung der Oase\nGafsa,                                                                                   Artikel 7\nc) Müllkompostierungsanlage Tunis,                                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen\nd) Stadtbahn Tunis,                                               Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-\ne) Bewässerung unteres Medjerdatal,                               geteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erfor-\nderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der\nf) Kredit für die Nationale Bank für Ländliche Entwicklung        Tunesischen Republik erfüllt sind.\n(BNDA).\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik               Geschehen zu Tunis am 18. Juli 1984 in zwei Urschriften,\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                             jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                               Hans Kahle\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nBotschafter\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-              Für die Regierung der Tunesischen Republik\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-                              Ahmed Ben Arfa\ngen.                                                                     Staatssekretär für Internationale Zusammenarbeit"]}