{"id":"bgbl2-1985-24-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":24,"date":"1985-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_24.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-06-12T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1985                                      833\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1985\nIn Nairobi ist am 24. April 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\n_ über Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Absatz 2\ngenannten Vorhaben ein zusätzliches Darlehen bis zu insge-\nund\nsamt 10 400 000,-DM (in Worten: zehn Millionen vierhundert-\ndie Regierung der Republik Kenia -                   tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das Darlehen dient der Finanzierung folgender Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nben:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                             a) Wasserversorgung Kitale II\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDer für das Vorhaben bereitgestellte Betrag erhöht sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ndamit auf insgesamt 1-5 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\ngen und zu vertiefen,\nMillionen Deutsche Mark).\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       b) Wasserversorgung Kericho\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                5 400 000,- DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Der für das Vorhaben bereitgestellte Betrag erhöht sich\nin der Republik Kenia beizutragen,                                     damit auf insgesamt 19 700 000,- DM (in Worten: neun-\nzehn Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark).\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 5. April\n1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom 5. April               (3) Zur Teilfinanzierung des in Absatz 1 genannten Betrages\n1984 (Punkt 2.1.2) -                                               werden verwendet:\na) 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:                                     die ursprünglich für die „Kenya lndustrial Estates (KIE)\"\nvorgesehen waren. (Regierungsabkommen vom 28. Mai\n1982). Damit reduziert sich die für diesen Zweck insgesamt\nArtikel 1\nbereitgestellte Summe auf 33 600 000,- DM (in Worten:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            dreiunddreißig Millionen sechshunderttausend Deutsche\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-           Mark).","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nb) 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)      nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\naus dem Darlehen an das „Siedlungsvorhaben Küste,             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nPhase II\" (Regierungsabkommen vom 12. November 1981 ).        keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nFür dieses Vorhaben stehen danach noch 7 084 953,22 DM        nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n(in Worten: sieben Millionen vierundachtzigtausendneun-       Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark) zur Verfügung.           benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik     lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.             werden.\nArtikel 6\nArtikel 3                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-      land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia       gegenteilige Erklärung abgibt.\nerhoben werden.\nArtikel 4                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-         Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 24. April 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. v. Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1985              835\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 13. Juni 1985\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über\ndie internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104, BGBI. 1984 II S. 679) wird nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für\nDänemark                             am 1. Juli 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. März 1984 (BGBI. II S. 261 ).\nBonn, den 13. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 14. Juni 1985\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1982 zu dem Vertrag\nvon 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nItalienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungs-\nübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner\nAnwendung (BGBI. 1982 II S. 106) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel XIV Abs. 2\nam 4. Juli 1985\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Juni 1985 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 14. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","836                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag. Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolllarifvorschriften\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschritt für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54.80 DM. Einzelstucke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzuglich Ve~sandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe: 2.45 DM ( 1.65 DM zuzughch 0:80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%                          Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 14. Juni 1985\n. Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1982 zu dem Vertrag\nvom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der lta-\n.lienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens\nvom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung\nseiner Anwendung (BGBI. 1982 II S. 111) wird bekanntgemacht, daß der\nVertrag nach seinem Artikel XVII Abs. 2\nam 4. Juli 1985\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 4. Juni 1985 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 14. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}