{"id":"bgbl2-1985-22-14","kind":"bgbl2","year":1985,"number":22,"date":"1985-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-22-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_22.pdf#page=12","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-06-05T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["804                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 4. Juni 1985\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vorn\n22. Juli 1946 (BGBI. 197 4 II S. 43; 197511 S. 1103; 1977\nII S. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79\nfür\nBrunei Darussalam                    am 25. März 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Februar 1985 (BGBI. II\nS. 556).\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·    Im Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1985\nIn Bonn ist am 18. März 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985                                        805\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nund\nArtikel 3\ndie Regierung der Republik Mali -\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nMali,                                                                Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\ntrags in Mali erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin Mali beizutragen -                                                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 5\nes der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Zement sowie Hilfs- und Betriebs-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nstoffen und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nund Versicherung, einen Finanzierungsbeitrag von bis zu              bevorzugt genutzt werden.\n20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.                                                                                   Artikel 6.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiesem Abkommen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nstungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nabgeschlossen worden _sind.                                         land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                              teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags sowie· die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der          Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 18. März 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Andreas Meyer-Landrut\nFür die Regierung der Republik Mali\nSekou Almamy Koreissi","806                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten\nVom 7. Juni 1985\nDas Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallver-\nhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (BGBI. 1955 II\nS. 178) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nGriechenland                    am 29. August 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekarn1tmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1982 (BGBI. II\ns. 997).\nBonn, den 7. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag ·\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nund ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 7. Juni 1985\nDas Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-\nbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II\nS. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nFrankreich                  am 10. September 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II\ns. 906).\nBonn, den 7. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}