{"id":"bgbl2-1985-22-13","kind":"bgbl2","year":1985,"number":22,"date":"1985-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-22-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_22.pdf#page=5","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-24T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985                                   797\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 24. Mai 1985\nIn Jakarta ist am 9. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über Tech-\nnische Zus~mmenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 15. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 24.Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-\nund                               zeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere seine\nZiele, die Leistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und\ndie Regierung der Republik Indonesien -             organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nAblauf gehören.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nArtikel 2\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer       Bereichen vorsehen:\nStaaten und Völker,\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in Indonesien;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen,                         b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, über die sich die\nunter Aufhebung des Abkommens vom 8. April 1971 zwi-              Vertragsparteien einigen.\nschen den beiden Regierungen über Technische Zusammen-\narbeit -                                                           (2) Die Förderung kann erfolgen\na) durch die Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-\nlichem und technischem sowie anderem ggf. erforderlichen\nArtikel 1                                 Personal (im folgenden als „entsandte Fachkräfte\"\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die         bezeicl 1net);\nRegierung der Republik Indonesien (im folgenden als „die         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nVertragsparteien\" bezeichnet) arbeiten im Rahmen der Tech-           als „Material\" bezeichnet);\nnischen Zusammenarbeit zur Förderung der wirtschaftlichen\nund sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                  c) durch Aus- und Fortbildung von indonesischen Fach- und\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Indonesien, in\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen              der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern:\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nd) in anderer von den Vertragsparteien vereinbarter geeigne-\nparteien. Die Vertragsparteien können besondere Überein-\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-              ter Form.\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nschließen.\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten\n(3) Jede Vertragspartei bleibt für die Vorhaben der Techni-   folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich.        etwas Abweichendes vorsehen:","798                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                     f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete indonesische Staatsangehörige\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an;\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nKosten tragen;                                                g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nund stellt ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Ver-\naußerhalb Indonesiens;                                            fügung;\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nMaterials;\nderlichen Leistungen rechtzeitig erbracht werden, soweit\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b             diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-          Deutschland nach den Projektvereinbarungen übernom-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b                  men werden;\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nf) Aus- und Fortbildung von indonesischen Fach- und Füh-              mens und der Projektvereinbarungen befaßten indonesi-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                           unterrichtet werden.\n(4) Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik                                       Artikel 4\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material geht bei            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nseinem Eintreffen in Indonesien in das Eigentum der Republik\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nIndonesien über, soweit die Projektvereinbarungen nicht\netwas Abweichendes vorsehen; das gelieferte Material steht        a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nden geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für           fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 1 fest-\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                          gelegten Ziele beizutragen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nIndonesien einzumischen;\nrichtet die Regierung der Republik Indonesien darüber, welche\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung      c) die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Republik\nihrer Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-               Indonesien zu befolgen und Sitten und Gebräuche des\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen           Landes zu achten;\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.        d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nmit der sie beauftragt sind;\nArtikel 3                             e) mit den amtlichen Stellen der Republik Indonesien ver-\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Indonesien:\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSie                                                              dafür, daß vor der Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung\na) stellt auf ihre Kosten für ihr Vorhaben in Indonesien die     der Regierung der. Republik Indonesien eingeholt wird. Die\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich        durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik Indone-\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-     sien unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nrung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die      Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht inner-\nEinrichtung liefert;                                         halb von drei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regie-\nrung der Republik Indonesien ein, so gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     (3) Wünscht die Regierung der Republik Indonesien die\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen    Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie zu gege-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher; daß das       bener Zeit mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMaterial rechtzeitig entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle soweit     legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-\nmöglich auch für in Indonesien beschafftes Material;         blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-\nscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-    der Republik Indonesien zu gegebener Zelt darüber unterrich-\nhaben;                                                       tet wird. In beiden Fällen wird auch der Nachfolger in der in\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen indonesi-   Absatz 2 bezeichneten Weise nach Indonesien entsandt.\nschen Fachkräfte und sonstiges Personal zur Verfügung; in\nden Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür fest-\nArtikel 5\ngelegt werden;\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfe so        (1) Die Regierung der Republik Indonesien unternimmt die\nbald wie möglich durch indonesische Fachkräfte fortgeführt   erforderlichen Anstrengungen zum Schutz der Person und des\nEigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nhalt gehörenden Familienmitglieder (im folgenden als „Fach-\nAbkommens in Indonesien, in der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet wer-      kräfte und Angehörige\" bezeichnet). Hierzu gehört insbeson-\ndere folgendes:\nden, benennt sie rechtzeitig in Konsultation mit der Vertre-\ntung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Indo-     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nnesien oder den von dieser benannten Fachkräften ge-             die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nnügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie             ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-         ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde-         kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-\nstens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben oder für             anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,\nstaatliche Stellen zu arbeiten. Sie sorgt dafür, daß diese       kann von der Regierung der Republik Indonesien gegen die\nindonesischen Fachkräfte ihrer Befähigung entsprechende          entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober\nStellen erhalten;                                                Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985                                    799\nb) sie befreit die entsandten Fachkräfte von jeder Festnahme     Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\noder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen        ten nach Inkrafttreten des Akommens eine gegenteilige Erklä-\neinschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerun-   rung abgibt.\ngen, die im Zusammenhang einer ihnen nach diesem Ab-\nArtikel 8\nkommen übertragenen Aufgabe stehen;\nDieses Abkommen findet auf das Hoheitsgebiet der Republik\nc) sie gewährt den Fachkräften und deren Angehörigen jeder-\nIndonesien Anwendung, wie es in ihren Gesetzen definiert ist,\nzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nund auf die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden\nd) die stellt den Fachkräften und deren Angehörigen einen       Meere, über welche die Republik Indonesien in Übereinstim-\nAusweis au~ in dem auf den Schutz und die Unterstützung,     mung mit dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder\ndie die Regierung der Republik Indonesien ihnen gewährt,     andere Rechte ausübt.\nhingewiesen wird.                                              Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Bun-\n(2) Die Regierung der Republik Indonesien                     desrepublik Deutschland, wenn er im geographischen Sinne\nverwendet wird, das Hoheitsgebiet, in dem das Grundgesetz\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-      der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, und alle Gebiete\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte und nichtindone-    außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch-\nsische Firmen für Leistungen im Rahmen dieses Abkom-         land, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach deut-\nmens gezahlten Vergütungen keine Steuern und sonstigen       schem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht\nöffentlichen Abgaben;                                        ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeres-\nb) gestattet den Fachkräften und deren Angehörigen, die für      grunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.\nmindestens sechs Monate entsandt werden, innerhalb von\nsechs Monaten nach ihrer Ankunft die abgaben- und kau-                                  Artikel 9\ntionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nten Gegenstände vorbehaltlich der Wiederausfuhr nach            Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich\nBeendigung ihres Einsatzes. Zu diesen Gegenständen           aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens\ngehören je Haushalt ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe,     ergeben, werden gütlich durch Konsultationen oder Verhand-\neine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein         lungen beigelegt.\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte,                               Artikel 10\ndrei Klimageräte, zwei Heißwassergeräte, ein Fotoapparat,\neine Filmkamera und ein Projektor. Mit besonderer Geneh-        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nmigung können je Haushalt ein Video- und ein Fernsehge-      Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen\nrät eingeführt werden. Die genannten Gegenstände wer-        rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nden im Falle einer Wiederausfuhr von Ausfuhrabgaben          mens erfüllt sind.\nbefreit. Werden diese Gegenstände in Indonesien ver-            (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\näußert, so gelten die einschlägigen indonesischen Gesetze    und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr.\nund sonstigen Vorschriften;\n(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren, einander zu konsul-\nc) gestattet jeder Fachkraft, die für mindestens sechs Monate    tieren, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieses\nentsandt wird, in Indonesien den abgaben- und kautions-      Abkommens mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der\nfreien Erwerb eines Kraftfahrzeuges indonesischer Her-       Republik Indonesien unvereinbar ist.\nstellung zu ihrem eigenen Gebrauch;\n(4) Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter\nd) gestattet den Fachkräften und deren Angehörigen die Ein-      Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.\nfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und          Tritt das Abkommen durch Kündigung außer Kraft, so gelten\nanderen Verbrauchsartikeln im Rahmen ihres persönlichen      seine Bestimmungen noch für den Zeitraum und in dem Aus-\nBedarfs sowie von Ersatzteilen für die unter Buchstabe b     maß weiter, die zur Durchführung der besonderen Überein-\nbezeichneten Gegenstände. Die Lebensmittel, Getränke         künfte erforderlich sind, die nach Artikel 1 Absatz 2 geschlos-\nund anderen Verbrauchsartikel dürfen die in den indonesi-    sen werden können und an dem Tag, an dem das Abkommen\nschen Vorschriften festgesetzten Höchstwerte nicht über-     außer Kraft tritt, noch anwendbar sind. Die Geltungsdauer der\nschreiten;                                                   besonderen Übereinkünfte, die nach Artikel 1 Absatz 2\ne) erteilt den Fachkräften und deren Angehörigen gebühren-      geschlossen werden können, wird durch die Kündigung des\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke sowie     Abkommens nicht berührt.\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                          (5) Das Abkommen vom 8. April 1971 über Technische\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bezeichneten     Zusammenarbeit tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens\naußer Kraft.\nVorrechte und lmmunitäten werden im Interesse der Vertrags-\nparteien und nicht zum persönlichen Nutzen der betreffenden\nPersonen gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland kann auf Ersuchen der Regierung der Republik           Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\nIndonesien auf die Inanspruchnahme dieser Vorrechte und         gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-\nBefreiungen verzichten, wenn sie der Ansicht ist, daß sie       schrieben.\nandernfalls mißbraucht würden.                                     Geschehen zu Jakarta am 9. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nArtikel 6                           wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAusl~gung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nDieses Abkommen gilt auch für im Rahmen des Abkommens        ist der englische Wortlaut maßgebend.\nvom 8. April 1971 über Technische Zusammenarbeit verein-\nbarte Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit, um die\nFertigstellung dieser Vorhaben zu gewährleisten.                      Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht             Für die Regierung der Republik Indonesien\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                              Atmono Suryo","800                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 3. Juni 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-\nschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artikel XI Abs. 2 für\nOman                              am 24. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 873).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 3. Juni 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für\nOman                            · am 24. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\nS.874).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985        801\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA     n\nVom 3. Juni 1985\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über\ndie    Internationale     Seefunksatelliten-Organisation\n(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem\nArtikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-\nrung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,\n1112) nach ihrem Artikel XVII für\nGabun                        am 28. Dezember 1984\nPakistan                     am       6.Februar1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 406).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 3. Juni 1985\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nII S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-\nstabe b für\nThailand                            am 18. März 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. August 1984 (BGBI. II\ns. 871 ).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","802                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 4. Juni 1985\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über\nden Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II\nS. 485) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nBelgien                                   am 22. Juni 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1984 (BGBI. II\ns. 949).\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 4. Juni 1985\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-\nkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) am 21. Mai 1969 abgegebenen Erklärungen (vgl. die\nBekanntmachung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1778) hat Österreich mit Schreiben vom 16. April 1985 dem\nGeneralsekretär des Europarats eine dahingehende Einschränkung seiner Erklärung zu Artikel 21 Abs. 5 des Über-\neinkommens notifiziert, daß Satz 1 dieser Erklärung zu streichen ist.\nDementsprechend lautet die Erklärung Österreichs zu Artikel 21 Abs. 5 des Übereinkommens nunmehr wie folgt:\n\"Transit for offences punishable, under       «Le transit pour les infractions qui, selon   „Die Durchlieferung wegen strafbarer\nthe law of the requesting Party, by death     la loi de l'Etat requerant, sont passibles    Handlungen, die nach dem Recht des\nor by a sentence incompatible with the        de la peine de mort ou d'une peine incom-     ersuchenden Staates mit der Todesstrafe\nrequirements of humanity and human dig-       patible avec les postulats d'humanite et      oder einer mit den Geboten der Mensch-\nnity, will be granted under the conditions • de dignite humaine sera accorde dans les       lichkeit und der Menschenwürde nicht\ngoverning the extradition for such offen-     conditions regissant l'e>ltradition pour de   vereinbaren Strafe bedroht sind, wird\nces.\"                                         telles infractions.»                          unter den für die Auslieferung wegen sol-\ncher strafbarer Handlungen maßgeben-\nden Bedingungen bewilligt werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778 )\nund vom 20. September 1984 (BGBI. II S. 921 ).\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1985                                       803\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit\nVom 4. Juni 1985\nDas Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle\nvon Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597, 613) ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 2 für die\nNiederlande                                                     am 19. Mai 1985\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärung:\n(Übersetzung)\n«Se referant au premier paragraphe de l'article 4 de ladite         „Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 des genannten\nconvention, te Royaume des Pays-Bas declare qu'il fait usage         Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß\nde ta reserve prevue a l'alinea b et qu'il n'appliquera pas l'arti-  es von dem Vorbehalt des Buchstabens b Gebrauch macht\ncle 2 de la convention.                                              und Artikel 2 des Übereinkommens nicht anwenden wird.\nEn outre, il declare que, en remplacement de la declaration           Es erklärt ferner anstelle der bei der Unterzeichnung des\nfaite lors de la signature de ladite convention, en ce qui con-      Übereinkommens abgegebenen Erklärung, daß die im Wortlaut\ncerne le Royaume des Pays-Bas, les termes «Territoire metro-         des Übereinkommens verwendeten Ausdrücke „Mutterland\"\npolitain» et « Territoires extra-metropolitains», utilises dans le   und „Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes\" angesichts\ntexte de la convention, signifient, vu l'egalite qui existe au       der staatsrechtlichen Gleichstellung der Niederlande und der\npoint de vue du droit public entre les Pays-Bas et les Antilles      Niederländischen Antillen in bezug auf das Königreich der Nie-\nneerlandaises, «Territoire europeen» et «Territoire non-euro-        derlande „europäisches Hoheitsgebiet\" und „nichteuropäi-\npeen.»                                                                sches Hoheitsgebiet\" bedeuten.\"       ·\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. September 1978 (BGBI. II S. 1215).\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}