{"id":"bgbl2-1985-21-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":21,"date":"1985-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_21.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954","law_date":"1985-06-03T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                                       791\n2.4 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für                 Deutschland und das Ministerium für Post- und Fernmel-\nden Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal-             dewesen der Deutschen Demokratischen Republik\ntung und Reparatur der Richtfunkverbindung jährlich                Beauftragte benannt.\neinen Betrag in Höhe von 0,3 Millionen Deutsche Mark.\n3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für\nDieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am Ende\ndie Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-\neines Quartals gezahlt.\nderlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-\nDer durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag               len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen\nwird jährlich - erstmals 1988 - entsprechend den Verän-            Post unentgeltlich schulen und einweisen.\nderungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich\n3.3 Die im Punkt 1.3 vereinbarten Raten werden auf ein Konto\nveröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller\nbei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu\nprivaten Haushalte\" gegenüber dem Vorjahr angepaßt.\nbestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland\n2.5 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich             zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin\nauf dem Territorium der Deutschen Demokratischen                   überwiesen.\nRepublik liegt, die Richtfunkverbindung länger als zwei            Der im Punkt 2.4 vereinbarte Betrag wird auf das Konto\nTage (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt        „S\" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen\nder von der Deutschen Bundespost zu zahlende Betrag               Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.\nfür jeden Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) der Störung.\n3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nDie Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus               tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-\nPunkt 2.4 ergebenden Jahresbetrages ermittelt, wobei für           mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\nein Jahr 365 Tage zugrunde gelegt werden.                          ausgedehnt.\nRegelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-\nlin• (West) und den zuständigen Organen der Deutschen\n3    Allgemeine Bestimmungen\nDemokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-\n3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch-              meldewesens betreffen, bleiben unberührt.\nführung der erforderlichen Abstimmungen während der\n3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser\nProjektierung, Montage und Inbetriebnahme der Richt-\nVereinbarung.\nfunkverbindung werden durch das Bundesministerium für\ndas Post- und F~rnmeldewesen der Bundesrepublik                3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nAusgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium für das Post- und Fernmefdewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSocher\nFür das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Zölfel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 3. Juni 1985\nBulgarien hat das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964\nII 5. 7 49; 1978 II S. 1493) am 12. Dezember 1984 gekündigt. Das Überein-\nkommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für\nBulgarien                                                 am 12. Dezember 1985\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797) und vom 11. Mai 1984 (BGBI. II\ns. 511 ).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}