{"id":"bgbl2-1985-21-13","kind":"bgbl2","year":1985,"number":21,"date":"1985-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_21.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung von Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik über neue Fernmeldeverbindungen nach Berlin (West)","law_date":"1985-06-03T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                 787\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Obereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 3. Juni 1985\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-\ntionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-\nliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nOman                                am 24. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 872).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag    ·\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nvon Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik\nüber neue Fernmeldeverbindungen nach Berlin (West)\nVom 3. Juni 1985\nIn Bonn sind am 15. März 1985 zwei Vereinbarungen zwischen dem Bun-\ndesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik über\n- die Errichtung und den Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage,\n- die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung\nfür den Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Berlin (West) auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik unterzeichnet worden. Die beiden Vereinbarungen sind nach ihren jewei-\nligen Punkten 3.6\nam 15. März 1985\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht. Von einer Veröffent-\nlichung der in den Vereinbarungen genannten Anlagen wird abgesehen.\nBonn, den 3. Juni 1985 ·\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nGrosser","788                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Errichtung und den -Betrieb einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den\nFernmeldetransitverkehr _zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nauf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik\nAusgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi-            Dieser Betrag wird in· folgenden Raten gezahlt:\nschen Delegationen des Bundesministeriums für das Post-             25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen\nund Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und               Deutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung,\ndes Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\n25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8,75 Millionen\nschen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti-           Deutsche Mark am 30. Juni 1985,\nkels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf             Deutsche Mark am 30. Juni 1986,\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März               25% des Gesamtbetrages in Höhe von 8, 75 Millionen\n1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart:                Deutsche Mark bei Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-\nKabelanlage.\nErrichtung einer Lichtwellenleiter-Kabelanlage\n1.5 Die Deutsche Bundespost liefert für die Lichtwellenleiter-\n1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-            Kabelanlage das Lichtwellenleiterkabel sowie alle erfor-\nblik (im folgenden Deutsche Post) errichtet auf dem Ter-       derlichen technischen Ausrüstungen, Meßgeräte und\nritorium der Deutschen Demokratischen Republik von der         Fernmeldebauzeuge (Anlage 3) mit Ausnahme der Bei-\nGrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             stellungen der Deutschen Post unentgeltlich. Die Liefe-\nder Deutschen Demokratischen Republik bei Salzwedel            rung erfolgt in Teillieferungen zu den in Anlage 3 aufge-\nbis zur Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen           führten Terminen.\nRepublik und Berlin (West) bei Staaken eine Lichtwellen-\nDie Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der\nleiter-Kabelanlage mit einer Gesamtlänge von 211 km für\nDeutschen Post die Garantie für die technisch einwand-\nden Fernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepu-\nfreie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-\nblik Deutschland und Berlin (West) (Trassenverlauf\ngen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-\nAnlage 1).                                                    lieferung.\nDie Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage\nDie Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-\nerfolgt am 30. Juni 1987 unter der Voraussetzung, daß die\nmingerechte Herstellung der Lichtwellenleiter-Kabelan-\ndurch die Deutsche Bundespost vorgesehenen Lieferun-          lage.\ngen qualitäts- und termingerecht der Deutschen Post\nübergeben werden.                                         1.6 Die Errichtung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage auf dem\nTerritorium der Deutschen Demokratischen Republik\n1.2 Es wird ein SO-fasriges Gradienten-lichtwellenleiterkabel\nerfolgt nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetz-\nverlegt, das im Wellenbereich von 1300 nm mit einer Bit-\nlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen\nRate von 140 Mbitls betrieben wird.\nRepublik und Vorschriften der Deutschen Post.\nDie Deutsche Post erklärt sich einverstanden, daß sich\nDie Lichtwellenleiter-Kabelanlage ist Eigentum der Deut-\nder Aufbau des Kabels, einschließlich eines Kupfervierer-      schen Demokratischen Republik.\nseiles für Dienstleitungsverbindungen, nach den techni-\nschen Vorschriften der Deutschen Bundespost richtet.\n1.3 Die Kabelanlage wird so projektiert, daß die Zwisehenre-    2   Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage\ngeneratoren einen maximalen Abstand von ca. 18 km auf-\n2.1 Die Lichtwellenleiter-Kabelanlage wird ausschließlich für\nweisen und oberirdisch in Gebäuden der Deutschen Post\ndie Abwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen\nuntergebracht werden.\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nEntsprechend dem Trassenverlauf auf dem Territorium            genutzt.\nder Deutschen Demokratischen Republik ergeben sich\nDer Betrieb der Lichtwellenleiter-Kabelanlage erfolgt auf\ninsgesamt 13 Standorte für Zwischenregeneratoren. Die\ndem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik\nZwischenregeneratoren werden mit Gleichstrom betrie-\nentsprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen\nben.\nbestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-\n1.4 Die Projektierung der Lichtwellenleiter-Kabelanlage, die        sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der\nVerlegung des Kabels sowie die Montage aller zum               Lichtwellenleiter-Kabelanlage für den Zeitraum ihrer nor-\nBetrieb der Kabelanlage auf dem Territorium der Deut-          malen Lebensdauer.\nschen Demokratischen Republik erforderlichen techni-\nWenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Lichtwel-\nschen Einrichtungen sowie die Einmessung der Kabelan-\nlenleiter-Kabelanlage oder eines Teils dieser Anlage mit\nlage auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen\nden üblichen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr auf-\nRepublik erfolgen durch die Deutsche Post.\nrechtzuerhalten ist, werden Ersatz-. oder Überholungs-\nDie Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ-        maßnahmen zwischen dem Bundesministerium für das\nten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die          Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von               land end dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\n35 Millionen Deutsche Mark erstattet.                          der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                                       789\n2.2 Mit der Inbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage      2.6 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich\nwerden zunächst 30 Fasern, d. h. 15 Grundleitungen,                 auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen\ngenutzt. Dementsprechend erfolgt die Erstausrüstung der             Republik liegt, eine Grundleitung länger als zwei Tage\nzu errichtenden Lichtwellenleiter-Kabelanlage mit                   (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt der\n15 PCM-1920-Systemen und den entsprechenden Zwi-                    von der Deutschen Bundespost für diese Grundleitung zu\nschenregeneratoren je Standort.                                     zahlende Betrag für jedf:;m Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)\nDie Deutsche Post wird auf Wunsch der Deutschen Bun-                der Störung.\ndespost weitere Fasern in Betrieb nehmen. Vorausset-                Die Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus\nzung für die Inbetriebnahme ist, daß die Deutsche Bun-              Punkt 2.5 ergebenden Jahresbetrages und der Anzahl der\ndespost jeweils 2 Jahre vorher über den beabsichtigten              betriebenen Grundleitungen ermittelt, wobei für ein Jahr\nlnbetriebnahmetermin informiert und entsprechend                    365 Tage zugrunde gelegt werden.\nPunkt 1.5 die erforderlichen Einrichtungen 6 Monate vor\nbeabsichtigter Inbetriebnahme liefert.\n3    Allgemeine Bestimmungen\n2.3 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und\nFunktionsmessungen der Lichtwellenleiter-Kabelanlage          3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch-\nvornehmen. Sie wird auftretende Störungen beim Betrieb             führung der erforderlichen Abstimmungen während der\nder Lichtwellenleiter-Kabelanlage umgehend beseitigen.             Projektierung, Verlegung, Montage und Inbetriebnahme\nder Lichtwellenleiter-Kabelanlage werden durch das Bun-\nFür die Inbetriebnahme und das Betreiben der Lichtwel-             desministerium für .das Post- und Fernmeldewesen der\nlenleiter-Kabelanlage gelten die Grundsätze gemäß\nBundesrepublik Deutschland und das Ministerium für\nAnlage 4.\nPost- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokrati-\n2.4 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß-               schen Republik Beauftragte benannt.\nnahmen an der Lichtwellenleiter-Kabelanlage liefert die\nDeutsche Bundespost unentgeltlich den erforderlichen          3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für\nErsatzbedarf an Lichtwellenleiterkabel, technischen Aus-           die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-\nrüstungen, Meßgeräten und Fernmeldebauzeug.                        derlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-\nlen sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen\nDie Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der\nPost unentgeltlich schulen und einweisen.\nInbetriebnahme der Lichtwellenleiter-Kabelanlage an die\nDeutsche Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs-       3.3 Die im Punkt 1.4 vereinbarten Raten werden auf ein Konto\nund Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5.                             bei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu\nGestörte Zwischenregeneratoren, Spezialgeräte und                  bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland\nMeßgeräte werden von der Deutschen Post der Deut-                  zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin\nschen Bundespost übergeben. Die Deutsche Bundespost                überwiesen.\nliefert dafür unentgeltlich funktionsfähige Geräte gleicher        Der im Punkt 2.5 vereinbarte Betrag wird auf das Konto\nArt.                                                               „S\" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen\n2.5 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für               Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.\nden Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal-\ntung und Reparatur der Lichtwellenleiter-Kabelanlage          3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\njährlich einen Betrag in Höhe von 6,2 Millionen Deutsche           tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-\nMark, Dieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am         mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\nEnde eines Quartals gezahlt.                                       ausgedehnt.\nBei der Inbetriebnahme weiterer Fasern erhöht sich                 Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-\ndieser Betrag um jeweils 10 % für 10 Fasern (5 Grundlei-           lin (West) und den zuständigen Organen der Deutschen\ntungen) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.                       Demokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-\nmeldewesens betreffen, bleiben unberührt.\nDer durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag\nwird jährlich - erstmals 1989 - entsprechend den Verän-       3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser\nderungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich             Vereinbarung.\nveröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller\nprivaten Haushalte\" gegenüber dem Vorjahr angepaßt.           3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nAusgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSocher\nFür das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Zölfel","790                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Errichtung und den Betrieb einer Richtfunkverbindung für den\nFernmeldetransitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nauf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik\nAusgehend von dem Ergebnis der Verhandlungen, die zwi-            der Deutschen Post unentgeltlich. Die Lieferung erfolgt in\nschen Delegationen des Bundesministeriums für das Post-             Teillieferungen zu den in der Anlage 3 aufgeführten Ter-\nund Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschtand und               minen.\ndes Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen der Deut-             Die Deutsche Bundespost übernimmt gegenüber der\nschen Demokratischen Republik auf der Grundlage des Arti-\nDeutschen Post die Garantie für die technisch einwand-\nkels 9 Abs. 3 und des Artikels 13 Abs. 2 und 3 des Abkommens        freie Ausführung und Funktionsfähigkeit ihrer Lieferun-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           gen. Bei auftretenden Mängeln erfolgt umgehend Ersatz-\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf             lieferung.\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März\n1976 geführt worden sind, wird folgendes vereinbart:                Die Deutsche Post garantiert eine einwandfreie und ter-\nmingerechte Herstellung der Richtfunkverbindung.\n1    Errichtung einer Richtfunkverbindung                       1.& Die Errichtung der Richtfunkverbindung auf dem Territo-\nrium der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt\n1.1 Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-            nach den für Fernmeldeanlagen geltenden gesetzlichen\nblik (im folgenden Deutsche Post) errichtet unter Nutzung      Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik\nihrer Richtfunktürme Dequede, Rhinow und Perwenitz             und Vorschriften der Deutschen Post.\neine Richtfunkverbindung für den Fernmeldetransitver-\nkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber-          Die technischen Einrichtungen der Richtfunkverbindung\nlin (West).                                                    in den Richtfunktürmen der Deutschen Post sind Eigen-\ntum der Deutschen Demokratischen Republik.\nDie grenzüberschreitende Signalübergabe der Richtfunk-\nverbindung findet zwischen der Bundesrepublik Deutsch-     2   Betrieb der Richtfunkverbindung\nland und der Deutschen Demokratischen Republik auf\n2.1 Die Richtfunkverbindung wird ausschließlich für die\ndem Funkfeld Gartow-Oequede sowie zwischen der Deut-\nAbwicklung des Fernmeldetransitverkehrs zwischen der\nschen Demokratischen Republik und Berlin (West) auf\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt.\ndem Funkfeld Perwenitz - Standort Schäferberg statt.\nDer Betrieb der Richtfunkverbindung erfolgt auf dem Ter-\nDie Inbetriebnahme der Richtfunkverbindung erfolgt am          ritorium der Deutschen Demokratischen Republik ent-\n30. Juni 1986 unter der Voraussetzung, daß die durch die\nsprechend den für den Betrieb von Fernmeldeanlagen\nDeutsche Bundespost vorgesehenen Lieferungen quali-            bestehenden Vorschriften der Deutschen Post. Die Deut-\ntäts- und termingerecht der Deutschen Post übergeben           sche Post sichert die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der\nwerden.                                                        Richtfunkverbindung für den Zeitraum der normalen\nLebensdauer der technischen Einrichtungen.\n1.2 Die Richtfunkverbindung wird unter Nutzung des Fre-\nquenzbereiches 3,850 bis 4, 170 GHz mit einem PCM-             Wenn die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Richtfunk-\n1920-System (digitale Übertragungstechnik mit einer Bit-      verbindung oder eines Teils dieser Anlage mit den übli-\nRate von 140 Mbitls) ausgerüstet (Anlage 1: Frequenzen         chen Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr aufrechtzuer-\nder Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut-         halten ist, werden Ersatz- oder Überholungsmaßnahmen\nschen Demokratischen Republik).                                zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fern-\nmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem\n1.3 Die Projektierung der Richtfunkverbindung, die Montage         Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\naller zum Betrieb der Richtfunkverbindung auf dem Terri-      schen Demokratischen Republik vereinbart.\ntorium der Deutschen Demokratischen Republik erforder-    2.2 Die Deutsche Post wird die notwendigen Betriebs- und\nlichen technischen Einrichtungen sowie die Einmessung         _Funktionsmessungen der Richtfunkverbindung vorneh-\nder Richtfunkverbindung auf dem Territorium der Deut-         men. Sie wird auftretende Störungen beim Betreiben der\nschen Demokratischen Republik erfolgen durch die Deut-        Richtfunkverbindung umgehend beseitigen.\nsche Post.\nFür die Inbetriebnahme und das Betreiben der Richtfunk-\nDie Aufwendungen dafür sowie die in Anlage 2 aufgeführ-       verbindung gelten die Grundsätze gemäß Anlage 4.\nten Beistellungen der Deutschen Post werden durch die\nDeutsche Bundespost mit einem Betrag in Höhe von          2.3 Für erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaß-\n4,5 Millionen Deutsche Mark erstattet.                        nahmen liefert die Deutsche Bundespost unentgeltlich\nden erforderlichen Ersatzbedarf an technischen Aus-\nDieser Betrag wird in folgenden Raten gezahlt:                rüstungen und Meßgeräten.\n50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen\nDeutsche Mark bei Unterzeichnung der Vereinbarung,            Die Deutsche Bundespost übergibt zum Zeitpunkt der\nInbetriebnahme der Richtfunkverbindung an die Deutsche\n50% des Gesamtbetrages in Höhe von 2,25 Millionen             Post einen Vorratsbestand für Instandhaltungs- und\nDeutsche Mark bei Inbetriebnahme der Richtfunkverbin-         Reparaturmaßnahmen gemäß Anlage 5.\ndung.\nGestörte technische Ausrüstungen und Meßgeräte wer-\n1.4 Die Deutsche Bundespost liefert für die Richtfunkverbin-       den von der Deutschen Post der Deutschen Bundespost\ndung alle erforderlichen technischen Ausrüstungen und         übergeben. Die Deutsche Bundespost liefert dafür unent-\nMeßgeräte (Anlage 3) mit Ausnahme der Beistellungen           geltlich funktionsfähige Geräte gleicher Art.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                                       791\n2.4 Die Deutsche Bundespost zahlt der Deutschen Post für                 Deutschland und das Ministerium für Post- und Fernmel-\nden Betrieb sowie für die Aufwendungen zur Instandhal-             dewesen der Deutschen Demokratischen Republik\ntung und Reparatur der Richtfunkverbindung jährlich                Beauftragte benannt.\neinen Betrag in Höhe von 0,3 Millionen Deutsche Mark.\n3.2 Die Deutsche Bundespost wird der Deutschen Post die für\nDieser Betrag wird in vier gleichen Raten jeweils am Ende\ndie Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung erfor-\neines Quartals gezahlt.\nderlichen technischen Informationen zur Verfügung stel-\nDer durch die Deutsche Bundespost zu zahlende Betrag               len sowie Montage- und Betriebskräfte der Deutschen\nwird jährlich - erstmals 1988 - entsprechend den Verän-            Post unentgeltlich schulen und einweisen.\nderungen des in der Bundesrepublik Deutschland amtlich\n3.3 Die im Punkt 1.3 vereinbarten Raten werden auf ein Konto\nveröffentlichten „Preisindex für die Lebenshaltung aller\nbei einer von der Deutschen Demokratischen Republik zu\nprivaten Haushalte\" gegenüber dem Vorjahr angepaßt.\nbestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland\n2.5 Ist infolge einer Störung, deren Ursache ausschließlich             zugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG Berlin\nauf dem Territorium der Deutschen Demokratischen                   überwiesen.\nRepublik liegt, die Richtfunkverbindung länger als zwei            Der im Punkt 2.4 vereinbarte Betrag wird auf das Konto\nTage (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht betriebsfähig, entfällt        „S\" der Staatsbank der Deutschen Demokratischen\nder von der Deutschen Bundespost zu zahlende Betrag               Republik bei der Deutschen Bundesbank gezahlt.\nfür jeden Tag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) der Störung.\n3.4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nDie Reduzierung wird auf der Grundlage des sich aus               tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstim-\nPunkt 2.4 ergebenden Jahresbetrages ermittelt, wobei für           mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\nein Jahr 365 Tage zugrunde gelegt werden.                          ausgedehnt.\nRegelungen zwischen den zuständigen Behörden in Ber-\nlin• (West) und den zuständigen Organen der Deutschen\n3    Allgemeine Bestimmungen\nDemokratischen Republik, die Fragen des Post- und Fern-\n3.1 Zur Klärung der technischen Einzelfragen und der Durch-              meldewesens betreffen, bleiben unberührt.\nführung der erforderlichen Abstimmungen während der\n3.5 Die Anlagen 1 bis 5 sind untrennbarer Bestandteil dieser\nProjektierung, Montage und Inbetriebnahme der Richt-\nVereinbarung.\nfunkverbindung werden durch das Bundesministerium für\ndas Post- und F~rnmeldewesen der Bundesrepublik                3.6 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nAusgefertigt in Bonn am 15. März 1985 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium für das Post- und Fernmefdewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSocher\nFür das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Zölfel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 3. Juni 1985\nBulgarien hat das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964\nII 5. 7 49; 1978 II S. 1493) am 12. Dezember 1984 gekündigt. Das Überein-\nkommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für\nBulgarien                                                 am 12. Dezember 1985\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797) und vom 11. Mai 1984 (BGBI. II\ns. 511 ).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","792                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) v<Mkerrachttfche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer lnkrafteetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\n~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vortlegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.          ·\nllezugaprete: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. DieS8f Preis\ngilt auch für Bundl}Jgeaetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt K~n 3 99-509 oder gegen Varausr~hnung.\nPrela dleMr ~be: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                            Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Poatfech 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                         Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 3. Juni 1995·\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch ·Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V\nAbs. 2 des Protokolls für\nPanama                                                           am              20. Mai 1.985\nUngarn                                                           am             14. April 1985\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte· Königreich hat am 17. Januar 1985 dem Generalsekre-\ntär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des\nÜbereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf Hongkong mit\nWirkung vom 11 . April 1985 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1985 (BGBl.11 S. 407).\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}