{"id":"bgbl2-1985-21-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":21,"date":"1985-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_21.pdf#page=5","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-23T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985     781\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 23. Mal 1985\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBI. II\nS. 873,956), geändert durch die Änderungsbeschlüsse\n·vom 17. November 1977 und 15. November 1979 (BGBI.\n1985 II S. 562), ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung\nmit Artikel 71 für\nBrunei Darussalam             am 31. Dezember 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 28. August 1984 (BGBI. II\nS. 859) und vom 1. Februar 1985 (BGBI. II S. 562).\nBonn, den 23. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 1985\nIn Bonn ist am 15. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","782                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge\nund\noder Leistungsverträge nach dem 15. Mai 1985 ab-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -             geschlossen worden sind.\n6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsechs Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\n„Trinkwasserversorgung Sirikot\" verwendet, wenn nach\nschen Republik Pakistan,\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          7. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten:\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         vier Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Ent-\ngen und zu vertiefen,                                                 wicklung der Grundwasservorkommen in flüchtlingsbetrof-\nfenen Gebieten Belutschistans\" verwendet, wenn nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          8. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ,.Errichtung eines Kinderkrankenhauses in Quetta\" ver-\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                     wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\n15. Mai 1985 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom        9. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bis 8 bezeichneten Vor-\n13. bis 15. Mai 1985-                                                haben können im Envernehmen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Islamischen Republik Pakistan durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder       1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur\nle,:1den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-            Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-\naufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungs-            tragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für\nbeiträge bis zu insgesamt 110 Millionen DM (in Worten: ein-       Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finan-\nhundertundzehn Minionen Deutsche Mark) zu erhalten, und           zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nzwar 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen Deut-          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsche Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Worten:           ten unterliegen.\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungs-          2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nbeiträge.                                                         sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\n2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,              Kreditanstalt für Wieder~ufbau alle Zahlungen in Deut-\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6              scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nbis 8 verwendet.                                                 lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\n3. Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig\nMillionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraft-                                     Artikel 3\nwerks Tarbela, Stufen 11 und 12\" verwendet.                    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n4. Ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nder Devisenkosten für das Vorhaben „500 kV-Übertra-         mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngungsleitung Jamshoro-Guddu--Lahore\" verwendet, wenn        träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist.                                                                                Artikel 4\n5. Ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millio-      Die Regierung der Islamischen 'Republik Pakistan überläßt\nnen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-       bei den sich aus der Darlehensgewährung und aus der\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-      Gewährung der Finanzierung.sbeiträge ergebenden Transpor-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im   ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nsicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um     berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                                      783\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                      Artikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ngungen.                                                            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-\nArtikel 5                                 blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-           des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\ngewährung und aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\nArtikel 7\nträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                               ,                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 15. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Haas\nEhmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nE. A. Naik\nAnlage\nzum Abkommem vom 15. Mal 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziff. 5 des Regierungs-\nabkommens vom 15. Mai 1985 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","784                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr\nund des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu\nVom 30. Mai 1985\n1.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr\n(BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe\ndes nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kennzei-\nchens) - für\nPolen (Kennzeichen: PL)                                 am 23. August 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 54 Abs. 1 zu\nArtikel 52 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nII.\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-\nkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II\nS. 809, 986) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nPolen                                                   am 23. August 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu\nArtikel 9 des Zusatzübereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 100) und vom 30. Mai 1983 (BGBl.11 S. 427).\nBonn, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","- - - - ------------- ------ -------------------- ---\nNr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985                                    785\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nund des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu\nsowie des Protokolls über Straßenmarkierungen\nVom 30. Mai 1985\n1.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 197711 S. 809, 893) wird nach\nseinem Artikel 39 Abs. 2- unter Angabe des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-\nwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für\nPolen (Muster A8 /Muster B 28 )                                                                               am 23. August 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 46 Abs. 1 zu Artikel 44 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nII.\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nStraßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nPolen                                                                                                         am 23. August 1985\nnach Maßgabe\na) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens\nund\nb) nachstehender Erklärung: ·                                                                                       (Übersetzung)\n«La Republique populaire de Pologne appliquera le             ,,Die Volksrepublik Polen wird im Einklang mit Anhang 1 Ab-\nsymbole A, 2 c /descente dangereuse/ au lieu du                schnitt B Punkte 2 und 3 zum Übereinkommen über Straßen-\nsymbole A, 2 a et le symbole A, 3 c /montee a forte            verkehrszeichen das Symbol A 2c /Gefährliches Gefälle/ und\ninclinaison/ au lieu du symbole A, 3 a, prevus au point        das Symbol A 3c /Starke Steigung/ an Stelle des Symbols A 28\n17 paragraphe 2 de !'Annexe dudit Accord, conforme-            bzw. des Symbols A 3a verwendell, die unter Punkt 17 Ab-\nment aux dispositions de !'Annexe 1 Section B, point           satz 2 des Anhangs des Zusatzübereinkommens vorgesehen\na\n2 et 3 la Convention sur la signalisation routiere ...         sind.\"\nin Kraft treten.\nIII.\nDas Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Über-\neinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nPolen                                                                                                         am 23. August 1985\nnach Maßgabe\na) des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Protokolls\nund\nb) folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Toutes les marques routieres prevues au point 6,              ,,Alle unter Punkt 6 Absatz 2 des Anhangs des Protokolls vor-\nparagraphe 2, de !'Annexe dudit Protocole seront de           gesehenen Straßenmarkierungen werden weiß sein.\"\ncouleur blanc.,.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 22. Januar 1982 (BGBI. II S. 101 ),\nvom 30. Mai 1983 (BGBI. II S. 427) und vom 5. September 1984 (BGBI. II S. 943).\nBonn, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","786            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nzum deutsch-bulgarischen Abkommen\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen\nund technischen Zusammenarbeit\nVom 31. Mai 1985\nDie Geltungsdauer des Abkommens vom 14. Mai\n1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-\ngarien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-\nstriellen und technischen Zusammenarbeit (BGBI. 1975\nII S. 1153) ist durch Regierungsvereinbarung vom\n8. März 1985 mit Wirkung vom\n14. Mai 1985\num zehn Jahre verlängert worden.\nBonn, den 31. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nBekanntmachu119        .\nüber den Geltungsbereich des Uberemkommens\nüber die Verringerung der Mehrstaatigkeit\nund über die· Wehrpflicht von Mehrstaatern\nVom 31. Mai 1985\nDas Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-\nringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht\nvon Mehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) wird nach sei-\nnem Artikel 10 Abs. 3 für die\nNiederlande                       am 10. Juni 1985\n(für das Königreich in Europa\nund die Niederländischen Antillen)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II\ns. 1497).\nBonn, den 31. Mai 1985\n• Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}