{"id":"bgbl2-1985-21-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":21,"date":"1985-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_21.pdf#page=1","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-21T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["777\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1985                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1985                                                                                                              Nr. 21\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n21. 5. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                    777\n23. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung\nder Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . .                                                                   779\n23. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                779\n23. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-\nschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         781\n23. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                781\n30. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   784\n30. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nund des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkie-\nrungen..................................................................................                                                                           785\n31. 5. 85 Bekanntmachung zum deutsch-bulgarischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaft-\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     786\n31. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der\nMehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          786\n3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      787\n3. 6. 85 Bekanntmachung von Vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik über neue\nFernmeldeverbindungen nach Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             787\n3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltung~~ereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung\nder Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             791\n3. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geän-\nderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   792\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1985\nIn Islamabad ist durch Notenwechsel vom 16./23.\nApril 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Pakistan eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 23. April 1985\nin Kraft getreten;. sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","778                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nDer Geschäftsträger A.I.                                    Islamabad, den 16. April 1985\nder Bundesrepublik Deutschland                              DH/hl\nWi 444.00\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom\n26. Oktober 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1. Artikel 1 Absatz 4 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 26. Oktober 1983 wird durch folgenden Artikel 1 Absatz 4 ersetzt:\n„4) a) Bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für das Vorha-\nben 220 kV-Übertragungsleitung Mardan-Peshawar einschließlich 220 kV-\nZero Bay in Tarbela verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\nb) Bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Mimonen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nvon Düngemitteln, die aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Regie-\nrungsabkommens kommen, verwendet. Es muß sich hierbei um Düngemit-\ntellieferungen handeln, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1984\nabgeschlossen worden sind.\"\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkomm~ns vom\n26. Oktober 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-\neinbarung.\nFalls sich die Regierung der Islamischen Republik Pakistan mit den unter den Num-\nmern 1 und 2 oben enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die\nmit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGehl\nH.E. Dr. Mahboob-ul-Haq\nFederal Minister of Finance and\nEconomic Affairs, Planning and\nOevelopment\nIslamabad\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                 Islamabad, den 23. April 1985\nfür Wirtschaft und Finanzen\n(Abteilung Wirtschaftliche Angelegenheiten)\nSehr geehrter Herr Geschäftsträger,\nich beehre mich, den Empfang der Note betr. eine Vereinbarung zu dem am 26. Okto-\nber 1983 zwischen der Islamischen Republik Pakistan und der Bundesrepublik\nDeutschland unterzeichneten Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit zu bestä-\ntigen, die mit Schreiben Nr. Wi 444.00 Ihrer Botschaft vom 16. April 1985 eingetroffen\nist und wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch bestätige hiermit, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die in den\nNummern 1 und 2 der o. a. Note enthaltenen Vorschläge annimmt. Genehmigen Sie,\nHerr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nF. 1. Malik\nHerrn\nDr. Jürgen Gehl\nGeschäftsträger,\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nIslamabad"]}