{"id":"bgbl2-1985-21-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":21,"date":"1985-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_21.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken","law_date":"1985-05-23T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1985     779\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 23. Mai 1985\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-\ndels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-\nken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 2 für\nBangladesch                     am 5. Februar 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1984 (BGBI. II\ns. 859).\nBonn, den 23. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 1985\nIn Islamabad ist am 2. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","780                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVertrages in der Islamischen Republik Pakistan erhoben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nwerden.\nschen Republik Pakistan,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\ngen und zu vertiefen,                                                 bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                    oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Düngemitteln,             werden.\ndie aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nkommen, ein Darlehen bis zu 1 O 000 000,- DM (in Worten:                                       Artikel 6\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-            Mit Ausnahme der Bestia,mungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbei um Düngemittellieferungen handeln, für die Lieferverträge        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nnach dem 31. Dezember 1984 abgeschlossen worden sind.                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nD~utsch~and g_egenüber der Regierung der Islamischen Repu-\nArtikel 2                               blik Pakistan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 7\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorschriften unterliegt.                                             Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 2. Mal 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Gehl\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nF. I. Malik         ."]}