{"id":"bgbl2-1985-20-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":20,"date":"1985-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/20#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_20.pdf#page=59","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-15T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985                                       771\nArtikel 4                                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\ngenutzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                       Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nland gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des           Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 24. April 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Burghardt\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean-Robert Estime\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1985\nIn Port-au-Prince ist am 24. April 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und· der Regierung der Republik Haiti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 24. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","772                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Haiti -                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erhoben werden.\nHaiti,                                                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\ngen und zu vertiefen,\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nin Haiti beizutragen -                                              Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 1                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland err,1öglicht\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu             Geschehen zu Port-au-Prince, am 24. April 1985 in zwei\n2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)           Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nzu erhalten.                                                        wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                             Wolfgang Burghardt\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                               Geschäftsträger a. i.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der                          Für die Regierung der Republik Haiti\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                Jean-Robert Estime\nunterliegt.                                                                    Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mai 1985\nIn Freetown ist am 31. Januar 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985                                         773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nSierra Leone,                                                       gen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             träge in der Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                     Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben „Müllentsorgung im Großraum Freetown\" einen Finan-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                  lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 23. Mai 1980 für\ndas Vorhaben „Müllentsorgung im Großraum Freetown\" zu-                                          Artikel 6\ngesagten Darlehens bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMillionen Deutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVorhaben insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                             land gegenüber de,· Regierung der Republik Sierra Leone\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwen:Jung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                     Artikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem Empfänger                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Finanzierungsbeitrages und der Kreditanstalt für Wieder-         Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 31. Januar 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nConteh"]}