{"id":"bgbl2-1985-20-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":20,"date":"1985-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/20#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_20.pdf#page=58","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-15T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["770                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1985\nIn Port-au-Prince ist am 24. April 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüher Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndie Regierung der Republik Haiti -                  oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Trinkwasser- und Sanitärversor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gung in Provinzstädten III\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nHaiti,                                                              Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti durch\ngen und zu vertiefen,\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                         Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin Haiti beizutragen -                                               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nsind wie fo1gt übereingekommen:                                 zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 1\nunterliegt.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 3\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Trink-           Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nwasser- und Sanitärversorgung in Provinzstädten III\", wenn           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   erhoben werden."]}