{"id":"bgbl2-1985-20-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":20,"date":"1985-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/20#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_20.pdf#page=60","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-17T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["772                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Haiti -                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erhoben werden.\nHaiti,                                                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\ngen und zu vertiefen,\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nin Haiti beizutragen -                                              Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 1                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland err,1öglicht\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu             Geschehen zu Port-au-Prince, am 24. April 1985 in zwei\n2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)           Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nzu erhalten.                                                        wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                             Wolfgang Burghardt\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                               Geschäftsträger a. i.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der                          Für die Regierung der Republik Haiti\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                Jean-Robert Estime\nunterliegt.                                                                    Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mai 1985\nIn Freetown ist am 31. Januar 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985                                         773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nSierra Leone,                                                       gen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             träge in der Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                     Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben „Müllentsorgung im Großraum Freetown\" einen Finan-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                  lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 23. Mai 1980 für\ndas Vorhaben „Müllentsorgung im Großraum Freetown\" zu-                                          Artikel 6\ngesagten Darlehens bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMillionen Deutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVorhaben insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                             land gegenüber de,· Regierung der Republik Sierra Leone\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwen:Jung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                     Artikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem Empfänger                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Finanzierungsbeitrages und der Kreditanstalt für Wieder-         Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 31. Januar 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nConteh","774                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Erlangung von Auskünften und Beweisen\nin Verwaltungssachen im Ausland\nVom 17. Mai 1985\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung\nvon Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981\nII S. 533, 550) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 3 für\nLuxemburg                                                       am 1. Juni 1985\nin Kraft treten.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg die nachste-\nhenden Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\nArticle 1, paragraphe 2:                     Artikel 1 Absatz 2:\n«Le Gouvernement luxembourgeois              „Die luxemburgische Regierung wird\nappliquera la _Convention a toutes pro-       das Übereinkommen auf alle Verfahren\ncedures visant des infractions autres         über Straftaten anwenden, die keine\nque fiscales dort la repression ne            Steuerstraftaten sind und deren Verfol-\nrentre pas, au moment ou l'entraide           gung und Bestrafung im Zeitpunkt des\nest demandee, dans la competence              Ersuchens nicht in die Zuständigkeit\ndes autorites judiciaires luxembour-          der luxemburgischen Gerichte fällt.\"\ngeoises. »\nArticle 2, paragraphes 1 et 3:               Artikel 2 Absätze 1 und 3:\nLe Ministere des Affaires Etrangeres, 5       Das Ministerium der Auswärtigen\nrue Notre-Dame a Luxembourg, agira           Angelegenheiten (Ministere des Affai-\nen tant qu'autorite centrale et expedi-      res Etrangeres), 5 rue Notre-Dame in\ntrice.                                      Luxemburg, wird als zentrale Behörde\nund Absendebehörde tätig werden.\nArticle 22:                                  Artikel 22:\n«Le Gouvernement luxembourgeois              „Die luxemburgische Regierung läßt\nn'admet, au luxembourg, l'execution           die Erledigung von Rechtshilfeersu-\nde commissions rogatoires par des             chen durch Diplomaten oder Konsular-\nagents diplomatiques ou des fonction-         beamte in Luxemburg nur unter der\nnaires consulaires qu'a la condition          Voraussetzung zu,\ni) qu'aucune mesure de contrainte ne          i) daß       keine  Zwangsmaßnahme\nsoit exercee, et                            getroffen wird und\nii) que la commission rogatoire ne con-      ii) daß das Rechtshilfeersuchen nur\ncerne que des ressortissants de             Angehörige des Entsendestaats\n!'Etat d'envoi.»                            betrifft.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1985 (BGBI. II S. 309).\nBonn, den 1 7. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985             775\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 20. Mai 1985\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-\nfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte\nPersonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.\n1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nJordanien                                            am 17. Januar 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1984 (BGBI. II S. 866).\nBonn, den 20. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Bau und die Unterhaltung einer Grenzbrücke über die Sauer\nzwischen den Gemeinden Langsur und Mertert\nVom 21. Mai 1985\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September 1984 zu dem Abkom-\nmen vom 31. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg über den Bau und die Unterhaltung einer\nGrenzbrücke über die Sauer zwischen den Gemeinden Langsur und Mertert\n(BGBI. 1984 II S. 848) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 12 Abs. 2\nam 1 . April 1985\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. Februar 1985 in Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 21. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen ,\nIm Auftrag\nDr. Redies","776                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen RechtsVOfschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-                        Bundeaanzelger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%                           Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 22. Mai 1985\nPeru hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. November\n1984 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen\nÜbereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\" ... me es grato poner en conocimiento               ., ... freue ich mich, Eurer Exzellenz mit-\nde Vuestra Excelencia que, en concor-                 teilen zu können, daß Peru in Überein-\ndancia con su politica de amplio respeto              stimmung mit seiner Politik der umfas-\nde los derechos y libertades fundamenta-              senden Achtung der Menschenrechte\nles del hombre, sin distinci6n por motivos            und Grundfreiheiten ohne Unterschied\nde raza, sexo, idioma o religi6n y, en su             der Rasse, des Geschlechts, der Sprache\nprop6sito de fortalecer los lnstrumentos              oder der Religion und in der Absicht, den\nlnternacionales sobre dicha materia, el               internationalen        Übereinkünften           auf\nPeru reconoce la competencia del Comite               diesem Gebiet verstärkt Geltung zu ver-\nsobre la Eliminaci6n de Todas las Formas             schaffen, die Zuständigkeit des Aus-\nde Discriminaci6n Racial para recibir y               schusses für die Beseitigung der Rassen-\nexaminar comunicaciones de personas o                diskriminierung für die Entgegennahme\ngrupos de personas comprendidas dentro               und Erörterung von Mitteilungen einzel-\nde su jurisdicci6n, que alegaren ser victi-          ner seiner Hoheitsgewalt unterstehender\nmas de violaciones de cualesquiera de                Personen oder Personengruppen aner-\nlos derechos estipulados en la Conven-               kennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-\nci6n sobre la Eliminaci6n de Todas las               zung eines in dem Übereinkommen zur\nFormas de Discriminaci6n Racial, de con-             Beseitigung jeder Form von Rassendis-\nformidad con lo establecido en su arti-              kriminierung vorgesehenen Rechts zu\nculo 14.\"                                             sein, wie in Artikel 14 vorgesehen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 340) und vom 6. September 1984 (BGBI. II\nS. 907).                                  •\nBonn, den 22. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}