{"id":"bgbl2-1985-20-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":20,"date":"1985-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/20#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_20.pdf#page=56","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-05-10T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["768                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 1985\nIn Lome ist am 17. Januar 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-\nund                                    sche Mark) für Wasserversorgung Tchamba, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\ndie Regierung der Republik Togo -\nc) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Mark) für Montagebrücken in ländlichen Räumen, wenn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nTogo,                                                                   den ist;\nd) bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 derttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisen-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\ngen und zu vertiefen,                                                   kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 sicherung und Montage (Warenhilfe III) entsprechend der\nVereinbarung über den Verwendungszweck in der Ergeb-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       nisniederschrift vom 9. Mai 1984 der Regierungsverhand-\nin Togo beizutragen -                                                   lungen in Bonn. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den                 gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\nbeiden Regierungen am 8. und 9. Mai 1984 in Bonn sind wie               stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel\nfolgt übereingekommen:                                                  2 zu schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen\nwerden.\nArtikel                                 e) bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Deutsche Mark) für ein Sektorprogramm II (Sektor-\nlicht es der Regierung der Republik Togo von der Kreditanstalt          bestimmte Warenhilfe), wenn nach Prüfung die Förde-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge              rungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nbis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millio-         f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:                   Mark) für den Studien- und Expertenfonds;\na) bis zu 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio-         g) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\nnen Deutsche Mark) für den togoischen Finanzierungs-              sche Mark) für den Einsatz eines Hafenexperten im Hafen\nanteil am gemeinsam mit der VR Benin zu finanzierenden            Lome, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nVorhaben „Wasserkraftwerk Nangbeto\";                              gestellt worden ist.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985                                        769\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                      Artikel 4\nder Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt               Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung             der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nBetreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-             · Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-           unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen Anwendung.                                                         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis c und e bis g bezeich-          dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der                     schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nrung der Republik Togo durch andere Vorhaben ersetzt                   Genehmigungen.\nwerden.                                                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 2                                  deren Wert darauf, daß bei den sich atis der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden\nbevorzugt genutzt werden.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger                                        Artikel 6\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschriften unterliegen.                                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb\nArtikel 3                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für        gegenteilige Erklärung abgibt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                         Artikel 7\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Togo erhoben werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Lome am 17. Januar 1985 in zwei Urschriften;\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\n_Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik Togo\nAtsu Koffi Amega\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des\nRegierungsabkommens vom 17. Januar 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\nErsatz- und Zubehörteile für den togoischen Rundfkunk.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","770                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1985\nIn Port-au-Prince ist am 24. April 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüher Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndie Regierung der Republik Haiti -                  oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Trinkwasser- und Sanitärversor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gung in Provinzstädten III\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nHaiti,                                                              Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti durch\ngen und zu vertiefen,\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                         Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin Haiti beizutragen -                                               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nsind wie fo1gt übereingekommen:                                 zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 1\nunterliegt.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 3\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Trink-           Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nwasser- und Sanitärversorgung in Provinzstädten III\", wenn           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   erhoben werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1985                                       771\nArtikel 4                                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\ngenutzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                       Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nland gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des           Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 24. April 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Burghardt\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean-Robert Estime\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1985\nIn Port-au-Prince ist am 24. April 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und· der Regierung der Republik Haiti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 24. April 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann"]}