{"id":"bgbl2-1985-2-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=35","order":7,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                     91\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 20. Dezember 1984\nAuf die mit Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459) veröffent-\nlichten Einsprüche Frankreichs und Italiens gegen die Erklärung der Vereinig-\nten Staaten zu Artikel 10 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über\ninternatio!lale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die\nbesonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden\nsind (ATP) - BGBI. 197411 S. 565-, haben die Vereinigten Staaten dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 21. September 1984 folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The United States considers that under the clear language          „Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß aufgrund\nof article 10 [of the Agreement], as confirmed by the negoti-       der unmißverständlichen Formulierung des Artikels 1O [des\nating history, any State party to the Agreement may file a dec-     Übereinkommens], die auch durch den Verhandlungsverlauf\nlaration under that article. The United States therefore con-       bestätigt wird, jeder Vertragsstaat des Übereinkommens eine\nsiders that the objections of ltaly and France and the declar-      Erklärung nach jenem Artikel abgeben kann. Die Vereinigten\nations that those nations will not be bound by the Agreement        Staaten sind deshalb der Auffassung, daß die Einsprüche Ita-\nin their relations with the United States are unwarranted and       liens und Frankreichs und die Erklärungen, daß diese Staaten\nregrettable. The United States reserves its rights with regard      in ihrem Verhältnis zu den Vereinigten Staaten durch das\nto this matter and proposes that the parties continue to            Übereinkommen nicht gebunden sein werden, ungerechtfertigt\nattempt cooperatively to resolve the issue.\"                        und bedauerlich sind. Die Vereinigten Staaten behalten sich\nihre Rechte in dieser Angelegenheit vor und regen an, daß die\nParteien sich weiterhin gemeinschaftlich um eine Lösung der\nFrage bemühen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 24. Juni 1983 (BGBI. II S. 462) und vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459).\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1984\nIn Kingston ist am 20. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 20. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","92                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Das in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nund\nrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika durch\ndie Regierung von Jamaika -                    andere Vorhaben ersetzt werden.\nDer Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nnahmen verwendet wird.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                Artikel 2\ngen und zu vertiefen,                                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nderDarfehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung trlge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin Jamaika beizutragen -                                         Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nsind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der\nlehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge\nRegierungsverhandlungen in Kingston vom 28. November bis\nIst, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\n2. Dezember 1983 wie folgt übereingekommen:\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nArtikel 1\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nlicht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                                         Artikel 3\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträge im Gesamtbetrag bis zu              Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\n30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche          deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMark) zu erhalten.                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu ver-     erhoben werden.\nwenden:\nArtikel 4\na) Darfehen bis zu insgesamt 23 000 000,- DM (in Worten:\ndreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Finanzie-      Die Regierung von Jamaika überfäßt bei den sich aus der\nrung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamaikani-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nschen Energieprogramms, wenn nach Prüfung die Förde-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nrungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben festgestellt wor-    im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nden ist;                                                    ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nb) ein Darfehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-   Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nnen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenl<osten      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-     Genehmigungen.\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung                                  Artikel 5\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngefügte·n Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darfehensgewäh-\nLeistungsverträge nach dem 2. Dezember 1983 abge-           rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nschlossen worden sind;                                      den Ueferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nc) Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung\nArtikel 6\neines Studien- und Fachkräftefonds II zur Vorbereitung und\nBetreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-              Mft Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\narbeit.                                                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                  93\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                   Artikel 7\nland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nErklärung abgibt.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 20. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Wagner\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 20. November 1984 aus dem in Artikel 1 Absatz 2\nBuchstabe b genannten Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung nicht-\ntraditioneller Industriezweige Jamaikas bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste\nnicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1984\nIn Tunis ist am 30. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 30. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21 . Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","94                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und\nund                                 der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 Rechtsvorschri~en unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-             nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nschen Republik,                                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             mers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       garantieren.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                           Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in Tunesien erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen beiden\nRegierungen vom 2. bis 3. März 1982 in Bonn und das Ver-\nhandlungsprotokoll vom 4. März 1982 -                                                         Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nArtikel 1                              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n1. ermöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt ani Main, für das Vorhaben\n„Beschaffung von 2 Fischtrawlern\" ein Darlehen bis zu\n5,0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\naufzunehmen,                                                                              Artikel 5\n2. erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übri-  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften in Höhe von          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen zweihun-   land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik\nderttausend Deutsche Mark) für den nicht aus Mitteln der      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nFinanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntragswertes für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,\ndie von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens für die Durchführung des in Nummer 1                                    Artikel 6\ngenannten Vorhabens abgeschlossen werden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit der Unterzeichnung\nin Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Republik der\nArtikel 2\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, daß\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 erwähnten Beträge           die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Kahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa"]}