{"id":"bgbl2-1985-2-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=25","order":3,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1984-12-13T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                           81\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 13. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für\nItalien                                                            am 30. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nItalien hat seine Ratifikationsurkunde am 30. April 1984 in Washington, Lon-\ndon, Moskau und Mexiko hinterlegt und hat dabei erklärt, die italienische\nRegierung sei der Auffassung, daß das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt\nwerden könne, als modifiziere es in irgendeiner Weise den gegenwärtigen\nStand des Völkerrechts hinsichtlich der Grundsätze der Staaten-\nverantwortlichkeit.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. November 1984 (BGBI. II S. 1010).\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n.           Bekanntmachung_\nvon Änderungen der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 13. Dezember 1984\nDie Versammlung des Berner Verbandes hat am 2. Oktober 1979 folgende\nÄnderungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971\n(BGBI. 1973 II S. 1069) beschlossen:\n(Übersetzung)\n- in Article 22 (2) (a) (vi), \"triennial\" is      - a  l'article 22.2) a) vi), «triennal» est    - in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi\nreplaced by \"biennial\";                           remplace par «biennal»;                        wird „Dreijahres-Haushaltsplan\" durch\n,,Zweijahres-Haushaltsplan\" ersetzt;\n- in Article 22 (4) (a), \"third\" is replaced      - a l'article 22.4) a), «tous les trois ans»   - in Artikel 22 Abs. 4 Buchstabe a wird\nby \"second\";                                      est remplace par «tous les deux ans•;          „alle drei Jahre\" durch „alle zwei\nJahre\" ersetzt;\n- in Article 23 (6) (a) (ii), \"triennial\" is      - a   l'article 23.6) a) ii), .. triennal» est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii\nreplaced by \"biennial\";                           remplace par «biennal»;                        wird         „Dreijahres-Haushaltsplans\"\ndurch       „Zweijahres-Haushaltsplans\"\nersetzt;\n- in Article 23 (6) (a), item (iii) is deleted;   - a   l'article 23.6) a), le point iii) est    - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a wird\nsupprime;                                      Ziffer iii gestrichen.\nDie Änderungen sind gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Übereinkunft am\n19. November 1984 in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. August 1984 (BGBI. II S. 799).\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger","82                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung                           .\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1984\nIn Dhaka ist am 14. November 1984 ein Abkommen\n· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Worten:\nund\nachtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch\n2) Weitere Mittel zur Finanzierung der unter Absatz 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Buchstaben c und d bezeichneten Vorhaben werden wie folgt\naufgebracht:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nrepublik Bangladesch,                                                a) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusam-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            menarbeit vom 16. November 1982 zugesagten\ngen und zu vertiefen,                                                    15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark)     wird    ein     Finanzierungsbeitrag   bis  zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            14 400 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen vier-\ngen die Grundlage dieses Abk~mmen ist,                                   hunderttausend Deutsche Mark) entnommen.\nb) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vom 17. Januar 1984 zugesagte\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:\n14. November 1984 über die Regierungsverhandlungen in\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird umgewidmet.\nDhaka vom 14. November 1984\n3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Gesamtbetrag von 104 400 000,- DM (in Worten: einhundert-\nvier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden wie\nArtikel 1                              folgt verwendet:\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der           sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                       83\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-                                        Artikel 3\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nMontage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ngen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nFinanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-\nListe handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nhoben werden.\nnach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind,\nb) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nArtikel 4\nsche Mark) für das Vorhaben „Einführung der digitalen Ver-\nmittlungstechnik\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nwürdigkeit festgestellt worden ist,                               den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nc) bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhunderttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nVorhabens „Bevölkerungsprogramm II\",\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nd) bis zu 16 900 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen              men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nneunhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben                Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n„Eisenbahnsignalausrüstungen\", wenn nach Prüfung die              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     men erforderlichen Genehmigungen.\n4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-\nArtikel 5\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nund d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für                 Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nAbkommen Anwendung.                                                   bevorzugt genutzt werden.\n5) Die in Absatz 3 Buchstaben b und d bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der                                             Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung· der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsver-                                        Artikel 7\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       Kraft.                    ·\nGeschehen zu Dhaka am 14. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBotschafter\nDr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nJoint Secretary A. Z. Khan\nMinistry of Finance","84                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 14. November 1984\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 14. November 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.                              ·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n' Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1984\nIn Daressalam ist am 11 . Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 11 . Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                         85\n-- Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  deraufbau und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bun-\nund\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -               liegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-                Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nten Republik Tansania,                                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Finanzierungsvertrags in der Vereinigten Republik Tansania\ngen und zu vertiefen,                                                 erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                     ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nder deutsch-tansanischen Regierungskonsultationen vom                 che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n9. November 1983 -                                                    men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                         Artikel 5\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und L~istun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi-       bevorzugt genutzt werden.\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-                                        Artikel 6\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesr.epublik Deutsch-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten              land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nsania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nnach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind.                 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\ngen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auf-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie-         Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 11. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRuthTnda","86                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Oktober 1984 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 11. Oktober 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Hauptbauteile (Drehgestelle und Dieselmotoren) und Ersatzteile für aus Mitteln\nder Programmbestimmten Warenhilfen I und II (AL 75 66 086 und AL 78 67 906)\nbeschaffte Diesellokomotiven der Tanzania Railways Corporation;\nb) zusätzliche Werkstattausrüstungen und weiterer Einsatz von Werkstattberatern\nzur Ergänzung der aus der Projektbestimmten Warenhilfe III (AL 78 67 914)\nfinanzierten Lieferungen und Leistungen für die Tanzania Railways Corpo~ation;\nc) Hauptbauteile, Ersatzteile, Prüfstände und Fachkräfte zur Einweisung von Werk-\nstattpersonal für die im Rahmen der Projektbestimmten Warenhilfen für die Tan-\nzania-Zambia Railway Authority (TAZARA 1, II und III; AL 80 67 563, AL 80 67 886\nund AL 82 65 415) ~elieferten'Diesellokomotiven;\nd) Chemikalien für die Spanplattenherstellung in dem Holzindustriekomplex\nTe~bo Chipboards Ltd.;\ne) Viehwaagen für die Tanzania Livestock Development Authority.\nDie für die Lieferungen und Leistungen nach den Buchstaben a bis e annähernd\nvorgesehenen Beträge ergeben sich aus Ziffer 1 Absatz 2 des Memorandums über\ndie Ergebnisse der tansanisch-deutschen Regierungskonsultationen vom\n9. November 1983.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}