{"id":"bgbl2-1985-2-17","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=37","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-21T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                  93\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                   Artikel 7\nland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nErklärung abgibt.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 20. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Wagner\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 20. November 1984 aus dem in Artikel 1 Absatz 2\nBuchstabe b genannten Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung nicht-\ntraditioneller Industriezweige Jamaikas bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste\nnicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1984\nIn Tunis ist am 30. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 30. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21 . Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","94                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               werden, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und\nund                                 der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 Rechtsvorschri~en unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-             nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nschen Republik,                                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             mers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       garantieren.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                           Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in Tunesien erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen beiden\nRegierungen vom 2. bis 3. März 1982 in Bonn und das Ver-\nhandlungsprotokoll vom 4. März 1982 -                                                         Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nArtikel 1                              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n1. ermöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt ani Main, für das Vorhaben\n„Beschaffung von 2 Fischtrawlern\" ein Darlehen bis zu\n5,0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\naufzunehmen,                                                                              Artikel 5\n2. erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übri-  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften in Höhe von          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen zweihun-   land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik\nderttausend Deutsche Mark) für den nicht aus Mitteln der      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nFinanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntragswertes für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,\ndie von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens für die Durchführung des in Nummer 1                                    Artikel 6\ngenannten Vorhabens abgeschlossen werden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit der Unterzeichnung\nin Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Republik der\nArtikel 2\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, daß\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 erwähnten Beträge           die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Kahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa"]}