{"id":"bgbl2-1985-2-16","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=35","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                     91\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 20. Dezember 1984\nAuf die mit Bekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459) veröffent-\nlichten Einsprüche Frankreichs und Italiens gegen die Erklärung der Vereinig-\nten Staaten zu Artikel 10 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über\ninternatio!lale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die\nbesonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden\nsind (ATP) - BGBI. 197411 S. 565-, haben die Vereinigten Staaten dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 21. September 1984 folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The United States considers that under the clear language          „Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß aufgrund\nof article 10 [of the Agreement], as confirmed by the negoti-       der unmißverständlichen Formulierung des Artikels 1O [des\nating history, any State party to the Agreement may file a dec-     Übereinkommens], die auch durch den Verhandlungsverlauf\nlaration under that article. The United States therefore con-       bestätigt wird, jeder Vertragsstaat des Übereinkommens eine\nsiders that the objections of ltaly and France and the declar-      Erklärung nach jenem Artikel abgeben kann. Die Vereinigten\nations that those nations will not be bound by the Agreement        Staaten sind deshalb der Auffassung, daß die Einsprüche Ita-\nin their relations with the United States are unwarranted and       liens und Frankreichs und die Erklärungen, daß diese Staaten\nregrettable. The United States reserves its rights with regard      in ihrem Verhältnis zu den Vereinigten Staaten durch das\nto this matter and proposes that the parties continue to            Übereinkommen nicht gebunden sein werden, ungerechtfertigt\nattempt cooperatively to resolve the issue.\"                        und bedauerlich sind. Die Vereinigten Staaten behalten sich\nihre Rechte in dieser Angelegenheit vor und regen an, daß die\nParteien sich weiterhin gemeinschaftlich um eine Lösung der\nFrage bemühen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 24. Juni 1983 (BGBI. II S. 462) und vom 4. April 1984 (BGBI. II S. 459).\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1984\nIn Kingston ist am 20. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 20. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","92                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Das in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nund\nrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika durch\ndie Regierung von Jamaika -                    andere Vorhaben ersetzt werden.\nDer Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nnahmen verwendet wird.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                Artikel 2\ngen und zu vertiefen,                                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nderDarfehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung trlge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin Jamaika beizutragen -                                         Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nsind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der\nlehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge\nRegierungsverhandlungen in Kingston vom 28. November bis\nIst, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\n2. Dezember 1983 wie folgt übereingekommen:\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nArtikel 1\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nlicht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                                         Artikel 3\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträge im Gesamtbetrag bis zu              Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\n30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche          deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMark) zu erhalten.                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu ver-     erhoben werden.\nwenden:\nArtikel 4\na) Darfehen bis zu insgesamt 23 000 000,- DM (in Worten:\ndreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Finanzie-      Die Regierung von Jamaika überfäßt bei den sich aus der\nrung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamaikani-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nschen Energieprogramms, wenn nach Prüfung die Förde-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nrungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben festgestellt wor-    im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nden ist;                                                    ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nb) ein Darfehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-   Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nnen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenl<osten      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-     Genehmigungen.\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung                                  Artikel 5\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngefügte·n Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darfehensgewäh-\nLeistungsverträge nach dem 2. Dezember 1983 abge-           rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nschlossen worden sind;                                      den Ueferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nc) Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung\nArtikel 6\neines Studien- und Fachkräftefonds II zur Vorbereitung und\nBetreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-              Mft Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\narbeit.                                                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-"]}