{"id":"bgbl2-1985-2-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=33","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-19T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                      89\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-          benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in          men erforderlichen Genehmigungen.\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-                                     Artikel 5\nren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 3\nrung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan-        benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                                   Artikel 6\nVolksrepublik Kongo erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des               gegenteilige Erklärung abgibt.\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 7\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses                 Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 13. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Armin Hiller\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nDer Botschafter, Generalsekretär\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kooperation\nW. A. Ndessabeka\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1984\nIn Lima ist am 22. November 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","90                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nund                                  Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nPeru,                                                                sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ngen und zu vertiefen,                                                liegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Republik Peru beizutragen -                                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru\nerhoben werden, frei.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nlicht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt      der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die folgenden Vor-          nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ngestellt ist, Darlehen zu erhalten:                                  keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\n- Bewässerungsprogramm südliche Andenzone:                           bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nbis zu 15 Millionen DM                                            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark);                   kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n- Bewässerungsvorhaben Jequetepeque:\nbis zu 12 Millionen DM                                                                      Artikel 5\n(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark);                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n- Ländliches Entwicklungsprogramm Oxapampa:                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nbis zu 20 Millionen DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark).                    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt                                     Artikel 6\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\naufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen         land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nAnwendung.                                                           drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2                   Kraft.\nGeschehen zu Lima am zweiundzwanzigsten November\nneunzehnhundertvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Luis Percovich Roca\nAußenminister von Peru"]}