{"id":"bgbl2-1985-2-14","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=28","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-17T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["84                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 14. November 1984\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 14. November 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.                              ·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n' Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1984\nIn Daressalam ist am 11 . Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 11 . Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                         85\n-- Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  deraufbau und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bun-\nund\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -               liegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-                Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nten Republik Tansania,                                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Finanzierungsvertrags in der Vereinigten Republik Tansania\ngen und zu vertiefen,                                                 erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                     ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nder deutsch-tansanischen Regierungskonsultationen vom                 che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n9. November 1983 -                                                    men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    falls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                         Artikel 5\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und L~istun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi-       bevorzugt genutzt werden.\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-                                        Artikel 6\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesr.epublik Deutsch-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten              land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nsania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nnach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind.                 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\ngen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auf-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie-         Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 11. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRuthTnda","86                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Oktober 1984 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 11. Oktober 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Hauptbauteile (Drehgestelle und Dieselmotoren) und Ersatzteile für aus Mitteln\nder Programmbestimmten Warenhilfen I und II (AL 75 66 086 und AL 78 67 906)\nbeschaffte Diesellokomotiven der Tanzania Railways Corporation;\nb) zusätzliche Werkstattausrüstungen und weiterer Einsatz von Werkstattberatern\nzur Ergänzung der aus der Projektbestimmten Warenhilfe III (AL 78 67 914)\nfinanzierten Lieferungen und Leistungen für die Tanzania Railways Corpo~ation;\nc) Hauptbauteile, Ersatzteile, Prüfstände und Fachkräfte zur Einweisung von Werk-\nstattpersonal für die im Rahmen der Projektbestimmten Warenhilfen für die Tan-\nzania-Zambia Railway Authority (TAZARA 1, II und III; AL 80 67 563, AL 80 67 886\nund AL 82 65 415) ~elieferten'Diesellokomotiven;\nd) Chemikalien für die Spanplattenherstellung in dem Holzindustriekomplex\nTe~bo Chipboards Ltd.;\ne) Viehwaagen für die Tanzania Livestock Development Authority.\nDie für die Lieferungen und Leistungen nach den Buchstaben a bis e annähernd\nvorgesehenen Beträge ergeben sich aus Ziffer 1 Absatz 2 des Memorandums über\ndie Ergebnisse der tansanisch-deutschen Regierungskonsultationen vom\n9. November 1983.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                87\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 17. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\nS. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nGuinea                                                  am 1. Juni 1984\nHaiti                                                   am 8. Juni 1984\nNauru                                                   am 16. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nGuinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti\nseine Ratifikationsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine\nBeitrittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 1984 (BGBI. II S. 608).\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nder widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 17. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 4 für\nGuinea                                                  am 1. Juni 1984\nHaiti                                                   am 8. Juni 1984\nNauru                                                   am 16. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nGuinea hat seine Beitrittsurkunde am 2. Mai 1984 in Washington, Haiti\nseine Beitrittsurkunde am 9. Mai 1984 in Washington und Nauru seine Bei-\ntrittsurkunde am 17. Mai 1984 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 1984 (BGBI. II S. 610).\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","88                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1984\nIn Brazzaville ist am 13. November 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nKongo über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) Wasserversorgung ländlicher Zentren (Phase II) ein Darle-\nhen bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünfhun-\nund\nderttausend Deutsche Mark),\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo,\nc) Managementunterstützung der Zementfabrik Cidolou in\nLoutete, Aufstockung des Finanzierungsbeitrages bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nMark),\nrepublik Kongo,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             den ist.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen und zu vertiefen,\nder Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nin der Volksrepub_lik Kongo beizutragen,                            Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo\nArtikel 1                               durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem           Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               solche Maßnahmen verwendet werden.\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, zwei Dar1ehen und für notwendige Begleitmaß-                                      Artikel 2\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n„Zementfabrik Cidolou in Loutete\" einen Finanzierungsbeitrag\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden\nbis zu einem Gesamtbetrag von 5 Millionen DM (in Worten: fünf\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, nämlich für die Vorha-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nben\nder Dar1ehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\na) Projektbestimmte Warenhilfe (ATC III) ein Dar1ehen bis zu       den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\n3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),       tenden Rechtsvorschriften unter1iegen."]}