{"id":"bgbl2-1985-2-13","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=26","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-17T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["82                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung                           .\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1984\nIn Dhaka ist am 14. November 1984 ein Abkommen\n· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Worten:\nund\nachtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch\n2) Weitere Mittel zur Finanzierung der unter Absatz 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Buchstaben c und d bezeichneten Vorhaben werden wie folgt\naufgebracht:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nrepublik Bangladesch,                                                a) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusam-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            menarbeit vom 16. November 1982 zugesagten\ngen und zu vertiefen,                                                    15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark)     wird    ein     Finanzierungsbeitrag   bis  zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            14 400 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen vier-\ngen die Grundlage dieses Abk~mmen ist,                                   hunderttausend Deutsche Mark) entnommen.\nb) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vom 17. Januar 1984 zugesagte\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:\n14. November 1984 über die Regierungsverhandlungen in\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird umgewidmet.\nDhaka vom 14. November 1984\n3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Gesamtbetrag von 104 400 000,- DM (in Worten: einhundert-\nvier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden wie\nArtikel 1                              folgt verwendet:\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          a) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der           sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                       83\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-                                        Artikel 3\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nMontage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ngen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nFinanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-\nListe handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nhoben werden.\nnach dem 1. September 1984 abgeschlossen worden sind,\nb) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nArtikel 4\nsche Mark) für das Vorhaben „Einführung der digitalen Ver-\nmittlungstechnik\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nwürdigkeit festgestellt worden ist,                               den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nc) bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhunderttausend Deutsche Mark) für die Aufstockung des\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nVorhabens „Bevölkerungsprogramm II\",\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nd) bis zu 16 900 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen              men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nneunhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben                Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n„Eisenbahnsignalausrüstungen\", wenn nach Prüfung die              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     men erforderlichen Genehmigungen.\n4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-\nArtikel 5\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nund d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für                 Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nAbkommen Anwendung.                                                   bevorzugt genutzt werden.\n5) Die in Absatz 3 Buchstaben b und d bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der                                             Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung· der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsver-                                        Artikel 7\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       Kraft.                    ·\nGeschehen zu Dhaka am 14. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBotschafter\nDr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nJoint Secretary A. Z. Khan\nMinistry of Finance"]}