{"id":"bgbl2-1985-2-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-12T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                       79\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1984\nIn Antananarivo ist am 11. Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11 . Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 2. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nübe-r Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nund                                  Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -              port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\n7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ntischen Republik Madagaskar,                                         Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge\nbeziehungsweise Leistungsverträge nach Unterzeichnung des\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen wor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        den sind.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bevvußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,               Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regie-             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nrungsverhandlungen vom 4. Juli 1984, Punkt 2.1.4 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nArtikel 1\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,             Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur       in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Repu-\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und           blik Madagaskar erhoben werden.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                                  rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar               ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-                                      Artikel 6\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                   Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung      Republik Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 11. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nAmpy Portos\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 11. Oktober\n1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ausrüstungsgegenstände\nb) Ersatzteile und Materiallieferungen\nc) Grundstoffe und Halbfabrikate\nDie Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.\nDie vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt\na) für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusam-\nmenarbeit\nb) für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und\nc) für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-\nrepublik Deutschland stammen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                           81\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 13. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für\nItalien                                                            am 30. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nItalien hat seine Ratifikationsurkunde am 30. April 1984 in Washington, Lon-\ndon, Moskau und Mexiko hinterlegt und hat dabei erklärt, die italienische\nRegierung sei der Auffassung, daß das Übereinkommen nicht dahin ausgelegt\nwerden könne, als modifiziere es in irgendeiner Weise den gegenwärtigen\nStand des Völkerrechts hinsichtlich der Grundsätze der Staaten-\nverantwortlichkeit.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. November 1984 (BGBI. II S. 1010).\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n.           Bekanntmachung_\nvon Änderungen der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 13. Dezember 1984\nDie Versammlung des Berner Verbandes hat am 2. Oktober 1979 folgende\nÄnderungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971\n(BGBI. 1973 II S. 1069) beschlossen:\n(Übersetzung)\n- in Article 22 (2) (a) (vi), \"triennial\" is      - a  l'article 22.2) a) vi), «triennal» est    - in Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer vi\nreplaced by \"biennial\";                           remplace par «biennal»;                        wird „Dreijahres-Haushaltsplan\" durch\n,,Zweijahres-Haushaltsplan\" ersetzt;\n- in Article 22 (4) (a), \"third\" is replaced      - a l'article 22.4) a), «tous les trois ans»   - in Artikel 22 Abs. 4 Buchstabe a wird\nby \"second\";                                      est remplace par «tous les deux ans•;          „alle drei Jahre\" durch „alle zwei\nJahre\" ersetzt;\n- in Article 23 (6) (a) (ii), \"triennial\" is      - a   l'article 23.6) a) ii), .. triennal» est - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a Ziffer ii\nreplaced by \"biennial\";                           remplace par «biennal»;                        wird         „Dreijahres-Haushaltsplans\"\ndurch       „Zweijahres-Haushaltsplans\"\nersetzt;\n- in Article 23 (6) (a), item (iii) is deleted;   - a   l'article 23.6) a), le point iii) est    - in Artikel 23 Abs. 6 Buchstabe a wird\nsupprime;                                      Ziffer iii gestrichen.\nDie Änderungen sind gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Übereinkunft am\n19. November 1984 in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. August 1984 (BGBI. II S. 799).\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger"]}