{"id":"bgbl2-1985-2-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-12T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                         77\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nRe~kjavik, den 27. November 1984\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. November 1984 zu bestätigen, mit\nwelcher Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island vor-\nschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser\nNote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nGeir Hallgrimsson\nAn den\nBotschafter der\nBundesrepublik\nDeutschland\nReykjavik\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1984\nIn Bangui ist am 8. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","78                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nund                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\nArtikel 3\nafrikanischen Republik,\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\ngen und zu vertiefen,                                               Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nArtikel 1                               che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in            gungen.\nWorten: eine Milli<>n fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende                                        Artikel 5\n(Brückenbaumaßnahmen)\", wenn nach Prüfung die Förde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungswürdigkeit festgehalten worden ist, zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge        bevorzugt genutzt werden.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von\nRegionalstraßen in Ouham-Pende\" von der Kreditanstalt für                                      Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen              blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie         Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 8. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan"]}