{"id":"bgbl2-1985-2-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=17","order":10,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands","law_date":"1985-01-14T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonni ~en 18. Januar 1985       73\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands\nVom 14. Januar 1985\nDer Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 13. März 1984 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur\nÄnderung der Verträge zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaften bezüglich Grönlands wird zugestimmt.\nDer Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2\nAbs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Januar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","74                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n..               · Vertrag\nzur Anderung der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands\nSeine Majestät der König der Belgier,                                        Ihre Majestät die Königin von Dänemark:\nUffe Ellemann-Jensen,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                               Minister für Auswärtige Angelegenheiten Dänemarks\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                                           Gunnar Ri berholdt\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nder Präsident der Republik Griechenland,                                          Ständiger Vertreter Dänemarks\nder Präsident der Französischen Republik,                                der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHans-Dietrich Genscher,\nder Präsident Irlands,\nMinister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland\nder Präsident der Italienischen Republik,\nder Präsident der Republik Griechenland:\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                                 Theodoros Pangalos,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                                          der Republik Griechenland\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-                 der Präsident der Französischen Republik:\nbritannien und Nordirland -                                                               Roland Dumas,\nMinister für Europafragen der Französischen Republik\ngestützt auf Artikel 96 des Vertrags zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                                             der Präsident Irlands:\nPeter Barry,\ngestützt auf Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Euro-         Minister für Auswärtige Angelegenheiten Irlands\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nder Präsident der Italienischen Republik:\ngestützt auf Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Euro-                          Giulio Andreotti,\npäischen Atomgemeinschaft,                                                   Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Italienischen Republik\nin Erwägung nach~tehender Gründe:\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nDie Regierung des Königreichs Dänemark hat dem Rat einen                               Colette Flesch,\nEntwurf zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäi-                  Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nschen Gemeinschaften vorgelegt; darin ist vorgesehen, diese              der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nVerträge nicht mehr auf Grönland anzuwenden und eine neue\nRegelung der Beziehungen zwischen den Gemeinschaften                        Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nund Grönland einzuführen.                                                              W. F. van Eekelen\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt der Niederlande\nIn Anbetracht der besonderen Merkmale Grönlands ist\ndiesem Antrag stattzugeben und eine Regelung einzuführen,                                 H. J. Ch. Rutten\ndie enge und dauerhafte Beziehungen zwischen den Gemein-              Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nschaften und Grönland beibehält und deren gegenseitige                          Ständiger Vertreter der Niederlande\nInteressen, insbesondere die Entwicklungserfordernisse\nGrönlands, berücksichtigt.                                                           Ihre Majestät die Königin\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland:\nDie Regelung für die überseeischen Länder und Hoheits-            The Right Honourable Sir Geoffrey Howe Q. C., M. P.,\ngebiete im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäi-            Minister für Auswärtige und Commonwealth-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft stellt einen geeigneten Rah-                                Angelegenheiten\nmen für diese Beziehungen dar, wobei allerdings zusätzliche,\nspezifische Bestimmungen für Grönland notwendig sind -              Diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\nhaben beschlossen, die neue Regelung für Grönland ein- -\nvernehmlich festzulegen, und haben zu diesem Zweck als                                        Artikel 1\nBevollmächtigte bestellt:\nIn Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die\nSeine Majestät der König der Belgier:              Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nwird folgender Unterabsatz hinzugefügt:\nLeo Tindemans,\nMinister für Außenbeziehungen des Königreichs Belgien        ,,Dieser Vertrag findet auf Grönland keine Anwendung.\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                            75\nArtikel 2                                                            Artikel 5\nIn Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der         In Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird die Bezeichnung           dung der Europäischen Atomgemeinschaft wird folgender\n,,Dänemark\" eingefügt.'                                             Unterabsatz hinzugefügt:\n,,Dieser Vertrag findet auf Grönland keine Anwendung.\"\nArtikel 3\n(1) Im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäi-                                   Artikel 6\nschen Wirtschaftsgemeinschaft wird folgender Artikel hinzu-\ngefügt:                                                                 (1) Dieser Vertrag wird von den Hohen Vertragsparteien\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert.\n„Artikel 136a                              Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italie-\nDie Artikel 131 bis 136 sind auf Grönland anwendbar, vor-        nischen Republik hinterlegt.\nbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem             (2) ~eser Vertrag tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sind bis\nProtokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu         dahin nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden, so\ndiesem Vertrag.\"                                                    tritt er am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinter-\n(2) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll über die Son-        legung der Ratifizierungsurkunde des Unterzeichnerstaats\nderregelung für Grönland wird dem Vertrag zur Gründung der          folgt, der als letzter diese Förmlichkeit erfüllt.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt. Das im\nAnhang zur Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 enthaltene                                          Artikel 7\nProtokoll Nr. 4 betreffend Grönland wird aufgehoben.\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nenglischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer\nund niederländischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut in\nArtikel 4\njeder dieser acht Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er\nDie Liste in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Euro-        wird im Archiv der R~gierung der Italienischen Republik hinter-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die Erwähnung            legt, die der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats\nGrönlands ergänzt.                                                   eine beglaubigte Abschrift übermittelt.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am dreizehnten März neunzehn-\nhundertvierundachtzig.\nProtokoll\nüber die Sonderregelung für Grönland\nArtikel 1                                                             Artikel 2\n(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarkt-                 Die Kommission schlägt dem Rat, der mit qualifizierter Mehr-\norganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in              heit beschließt, Übergangsmaßnahmen vor, die sie aufgrund\nGrönland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt unter            des lnkrafttretens der neuen Regelung hinsichtlich der Wah-\nBeachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorgani-                rung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zur Gemein-\nsation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie             schaft erworbenen Rechtsansprüche der Personen und hin-\nohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen glei-                  sichtlich der Regelung der Verhältnisse im Bereich der von der\ncher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwi-                Gemeinschaft in dieser Zeit Grönland gewährten Finanzhilfe\nschen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen              für notwendig erachtet.\nBehörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der\nGemeinschaft zu den grönländischen Fischereizonen für die                                         Artikel 3\nGemeinschaft zufriedenstellend sind.\nIn Anhang I des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember\n(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse         1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und\nbetreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Ein-            Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird\nführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des               folgendes hinzugefügt:\nArtikels 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-         ,,6. Besonderes Gemeinwesen im Königreich Dänemark:\nschaftsgemeinschaft beschlossen.                                            - Grönland.\"","76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-isländischen Vereinbarung\nüber die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 20. Mal 1954\nund über die Bildung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen\nVom 11. Dezember 1984\nDie durch Notenwechsel vom 27. November 1984 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deut~chland und der Regierung der Republik Island\ngeschlossene Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des\ndeutsch-isländischen Handelsabkommens vom 20. Mai 1954 (BAnz.\nNr. 124/54) sowie über die Bildung· eines Regierungsausschusses für Wirt-\nschaftsfragen ist\nam 27. November 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nDer Botschafter                                          gegenüber der Regierung der Republik Island innerhalb von\nder Bundesrepublik Deutschland                                      drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nReykjavik, den 27. November 1984      4. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens an\nHerr Minister,                                                      unbefristet solange, bis sie von einer der beiden Regierun-\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-         gen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:           lich gekündigt wird.\n1. Das Handelsabkommen vom 20. Mai 1954 zwischen der               Falls sich die Regierung der Republik Island mit den unter\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-       Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden\nrung der Republik Island ist insbesondere durch das          erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nAbkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen         Regierung ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nWirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gegen-       Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer des Abkommens       die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nvom 20. Mai 1ß54 und der Zusatzvereinbarungen und Anla-        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\ngen soll deshalb mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nenden.\nJörg Krieg\n2. Zur Erörterung wirtschaftlicher Themen, die für beide Sei-\nten von Interesse sind, werden die beiden Regieru_ngen\neinen Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen bilden,\nAn den\nder auf Wunsch einer der beiden Regierungen zusammen-\nAußenminister\ntritt.\nder Republik Island\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern      Herrn Geir Hallgrimsson\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Reykjavik"]}