{"id":"bgbl2-1985-2-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":2,"date":"1985-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_2.pdf#page=20","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-isländischen Vereinbarung über die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 20. Mai 1954 und über die Bildung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen","law_date":"1984-12-11T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-isländischen Vereinbarung\nüber die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 20. Mal 1954\nund über die Bildung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen\nVom 11. Dezember 1984\nDie durch Notenwechsel vom 27. November 1984 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deut~chland und der Regierung der Republik Island\ngeschlossene Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des\ndeutsch-isländischen Handelsabkommens vom 20. Mai 1954 (BAnz.\nNr. 124/54) sowie über die Bildung· eines Regierungsausschusses für Wirt-\nschaftsfragen ist\nam 27. November 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nDer Botschafter                                          gegenüber der Regierung der Republik Island innerhalb von\nder Bundesrepublik Deutschland                                      drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nReykjavik, den 27. November 1984      4. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens an\nHerr Minister,                                                      unbefristet solange, bis sie von einer der beiden Regierun-\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-         gen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:           lich gekündigt wird.\n1. Das Handelsabkommen vom 20. Mai 1954 zwischen der               Falls sich die Regierung der Republik Island mit den unter\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-       Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden\nrung der Republik Island ist insbesondere durch das          erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nAbkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen         Regierung ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nWirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gegen-       Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer des Abkommens       die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nvom 20. Mai 1ß54 und der Zusatzvereinbarungen und Anla-        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\ngen soll deshalb mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nenden.\nJörg Krieg\n2. Zur Erörterung wirtschaftlicher Themen, die für beide Sei-\nten von Interesse sind, werden die beiden Regieru_ngen\neinen Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen bilden,\nAn den\nder auf Wunsch einer der beiden Regierungen zusammen-\nAußenminister\ntritt.\nder Republik Island\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern      Herrn Geir Hallgrimsson\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Reykjavik","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                         77\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nRe~kjavik, den 27. November 1984\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. November 1984 zu bestätigen, mit\nwelcher Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island vor-\nschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser\nNote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nGeir Hallgrimsson\nAn den\nBotschafter der\nBundesrepublik\nDeutschland\nReykjavik\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1984\nIn Bangui ist am 8. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","78                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nund                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\nArtikel 3\nafrikanischen Republik,\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\ngen und zu vertiefen,                                               Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt\nin der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nArtikel 1                               che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nlicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in            gungen.\nWorten: eine Milli<>n fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende                                        Artikel 5\n(Brückenbaumaßnahmen)\", wenn nach Prüfung die Förde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungswürdigkeit festgehalten worden ist, zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge        bevorzugt genutzt werden.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von\nRegionalstraßen in Ouham-Pende\" von der Kreditanstalt für                                      Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen              blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie         Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 8. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGuy Darlan","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1985                                       79\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1984\nIn Antananarivo ist am 11. Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11 . Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 2. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nübe-r Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nund                                  Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -              port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\n7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ntischen Republik Madagaskar,                                         Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge\nbeziehungsweise Leistungsverträge nach Unterzeichnung des\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen wor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        den sind.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bevvußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,               Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regie-             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nrungsverhandlungen vom 4. Juli 1984, Punkt 2.1.4 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nArtikel 1\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,             Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur       in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Repu-\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und           blik Madagaskar erhoben werden.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                                  rung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar               ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-                                      Artikel 6\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                   Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung      Republik Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 11. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nAmpy Portos\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 11. Oktober\n1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ausrüstungsgegenstände\nb) Ersatzteile und Materiallieferungen\nc) Grundstoffe und Halbfabrikate\nDie Lieferungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.\nDie vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt\na) für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusam-\nmenarbeit\nb) für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und\nc) für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-\nrepublik Deutschland stammen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}