{"id":"bgbl2-1985-19-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":19,"date":"1985-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_19.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-04-30T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["708                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete\ndes Zollwesens\nVom 26. April 1985\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nGuatemala                       am 22. Februar 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. September 1983 (BGBI. II\nS. 591 ).\nBon~den 26.April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1985\nIn Lima ist am 19. März 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 19. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1985                                           709\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nund                                  . desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nPeru,                                                                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               blik Peru erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Republik Peru beizutragen, -                                    keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                                  unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, den Ergebnisnieder-                                     Artikel 5\nschriften der deutsch-peruanischen Regierungsverhandlun-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n20. Oktober 1983 und 8. August 1984 entsprechend, von der             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das            chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n„Bewässerungsvorhaben Jequetepeque\" ein Darlehen bis zu               den.\n105 Millionen DM (in Worten: einhundertfünf Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                           Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,                                    Artikel 7\nund das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunzehnten März neunzehnhun-\ndertfünfundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Luis Percovich Roca\nAußenminister von Peru","710                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung                            .\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim\nVom 2. Mai 1985\nAm 16. April 1985 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebenein-\nanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960\nII S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 31. August 1984 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim (BGBI. 1984\nII S. 926) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund\ndieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,\ndie die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Gebiet gelegenen\nZone wie in Neuenburg am Rhein. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete\ndie Grenzabfertigung auf französischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 2. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 6. Mai 1985\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für\nÄquatorialguinea                                      am 1. November 1984\nin Kraft getreten. Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 1. November\n1984 in Washington hinterlegt.\n· An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten dem\nVerwahrer in London notifiziert, daß sie sich an den Vertrag gebunden\nbetrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nDominica                                         am        10. August 1984\nSt. Vincent und die Grenadinen                   am      6. November 1984.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1984 (BGBI. II S. 308).\nBonn, den 6. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1985                                      711\n..                 Bekann~machu~p\nuber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 6. Mai 1985\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132)\nist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nChina                                                    am 15. November 1984\nin Kraft getreten.\nChina hat seine Beitrittsurkunden am 15. November 1984 in London,\nMoskau und Washington hinterlegt.\nChina hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden Erklärungen abgege-\nben, deren notifizierte englische Übersetzung sowie deren - unter Zugrunde-\nlegung des authentischen chinesischen Wortlauts erstellte - deutsche Über-\nsetzung nachstehend wiedergegeben werden:\n(Translation)                                                    (Übersetzung)\n\"1. The basic spirit of the Convention on the Prohibition of        „ 1. Der Grundgedanke des Übereinkommens über das Verbot\nBiological Weapons conforms to China's consistent posi-              biologischer Waffen entspricht Chinas konsequenter Auf-\ntion and is conducive to the efforts of the world's peace-           fassung und dient den Bemühungen der friedliebenden\nloving countries and peoples in fighting against aggres-             Staaten und Völker der Welt bei der Bekämpfung von\nsion and maintaining world peace. China once was one of              Aggression und der Wahrung des Weltfriedens. China war\nthe victims of biological (bacteriological) weapons. China           einst eines der Opfer biologischer (bakteriologischer)\nhas not produced or possessed such weapons and will                  Waffen. China hat solche Waffen nie hergestellt oder\nnever do so in future. However, the Chinese Government               besessen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Gleich-\nconsiders that the Convention has its defects. For                   ~ohl ist die chinesische Regierung der Ansicht, daß das\ninstance, it fails to provide in explicit terms for the              Ubereinkommen Mängel aufweist. So enthält es bei-\n\"prohibition of the use of\" biological weapons and the               spielsweise keine ausdrücklichen Bestimmungen über\nconcrete and effective measures for supervision and veri-            das „Verbot der Verwendung\" biologischer Waffen sowie\nfication; and it lacks forceful measures of sanctions in the         über konkrete und wirksame Maßnahmen der Überwa-\nprocedure of complaint against instances of violation of             chung und Nachprüfung, und es fehlen wirkungsvolle\nthe Convention. lt is the hope of the Chinese Government             Sanktionen bei Beschwerden betreffend Fälle von Verstö-\nthat these defects may be made up or corrected at an                 ßen gegen das. Übereinkommen. Die chinesische Regie-\nappropriate time.                                                    rung hofft, daß diese Mängel zu gegebener Zeit bereinigt\nund berichtigt werden.\n2. lt is also the hope of the Chinese Government that a con-        2. Die chinesische Regierung hofft ferner, daß so bald wie\nvention on complete prohibition and thorough destruction            möglich ein Übereinkommen über das vollständige Verbot\nof chemical weapons will soon be concluded.                         und die gründliche Vernichtung· chemischer Waffen\ngeschlossen werden wird.\n3.                                                                  3.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. November 1984 (BGBI. II S. 970).\nBonn, den 6. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","712                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil .II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender aezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBuugeprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstucke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das .Poste\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPre1e dlNer Auegabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber· das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags\nauf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts\nVom 7. Mai 1985\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. März 1985\nzu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des\nKonkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts (BGBI.\n1985 II S. 410) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 34 Abs. 2\nam 1. Juli 1985\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. April 1985 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}