{"id":"bgbl2-1985-19-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":19,"date":"1985-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/19#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_19.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim","law_date":"1985-05-02T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["710                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung                            .\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim\nVom 2. Mai 1985\nAm 16. April 1985 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebenein-\nanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960\nII S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 31. August 1984 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim (BGBI. 1984\nII S. 926) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund\ndieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,\ndie die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Gebiet gelegenen\nZone wie in Neuenburg am Rhein. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete\ndie Grenzabfertigung auf französischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 2. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 6. Mai 1985\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für\nÄquatorialguinea                                      am 1. November 1984\nin Kraft getreten. Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 1. November\n1984 in Washington hinterlegt.\n· An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten dem\nVerwahrer in London notifiziert, daß sie sich an den Vertrag gebunden\nbetrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nDominica                                         am        10. August 1984\nSt. Vincent und die Grenadinen                   am      6. November 1984.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1984 (BGBI. II S. 308).\nBonn, den 6. Mai 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}