{"id":"bgbl2-1985-19-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":19,"date":"1985-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_19.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens","law_date":"1985-04-26T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["708                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete\ndes Zollwesens\nVom 26. April 1985\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nGuatemala                       am 22. Februar 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. September 1983 (BGBI. II\nS. 591 ).\nBon~den 26.April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1985\nIn Lima ist am 19. März 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 19. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1985                                           709\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nund                                  . desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nPeru,                                                                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               blik Peru erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Republik Peru beizutragen, -                                    keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                                  unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, den Ergebnisnieder-                                     Artikel 5\nschriften der deutsch-peruanischen Regierungsverhandlun-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n20. Oktober 1983 und 8. August 1984 entsprechend, von der             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das            chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n„Bewässerungsvorhaben Jequetepeque\" ein Darlehen bis zu               den.\n105 Millionen DM (in Worten: einhundertfünf Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                           Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,                                    Artikel 7\nund das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunzehnten März neunzehnhun-\ndertfünfundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Luis Percovich Roca\nAußenminister von Peru"]}