{"id":"bgbl2-1985-18-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1985-04-19T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                        683\n13. Revolver- und Pistolenmunition mit                          13. Revolver and pistol ammunition with\n13.1 Hohlspitzgeschossen,                                        13.1 hollow-point projectiles,\n13.2 Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen oder              13.2 semi-jacketed projectiles with fracture point, or\n13.3 Geschosse für die Munition unter Nummer 13.1 und            13.3 projectiles for the ammunition under items 13.1 and\n13.2.                                                             13.2.\n14. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handha-      14. Objects which according to their characteristics and han-\nbung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit            dling are intended to damage the health through strangu-\nzu beschädigen.                                                  lation.\n15. Präzisionsschleudern sowie Armstützen und vergleich-        15. Precision sling shots as well as arm rests and comparable\nbare Vorrichtungen für diese Geräte.                             mechanisms for these devices.\n16. Patronenmunition für Schußwaffen mit gezogenen läu-         16. Cartridge ammunition for firearms with rifled barrels,\nfen, deren Geschosse                                            whose projectiles:\n16.1 im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmes-           16.1 are smaller in diameter than the diameter of the\nser der dazugehörigen Schußwaffe und                             rifling land of the corresponding firearm and\n16.2 die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben             16.2 which are surrounded with a driving and guiding\nsind, die sich nach Verlassen des Laufes vom                     band which separates itself from the projectile after\nGeschoß trennt.                                                  leaving the barrel.\n17. Revolver- und Pistolenmunition mit Geschossen, die          17. Revolver and pistol ammunition with projectiles which are\nüberwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri-          predominantly or completely composed of hard material\nnellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder die         (Brinell hardness greater than 25 HB 5/62, 5/30) or which\nmit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind.                 are provided with an explosive or incendiary composition.\n18. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition mit        18. Rifle ammunition with hard core and cartridge ammunition\nVollmantelweichkerngeschoß, wenn das Geschoß einen              with fully-jacketed soft core projectile, if the projectile\nLeuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthält oder die            contains a tracer, incendiary, or explosive composition or\nMunition zu einem Kaliber gehört, das nicht aus Jagd-           the ammunition is of a caliber which is not fired from hunt-\noder Sportwaffen verschossen wird.                              ing or spart weapons.\n19. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen, bei    19. Blank cartridges, irritating and other chemical cartridges\nderen Verschießen in Entfernungen von mehr als 1 m vor          by the shooting of which injuries can be caused from frag-\nder Mündung Verletzungen durch Teile der Abdeckung              ments of the covering at distances greater than 1 m in\nhervorgerufen werden können, ausgenommen Platzpatro-            front of the muzzle, except for blank cartridges of calibers\nnen der Kaliber 16 und 12.                                      16 and 12.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 19. _April 1985\nIn Salisbury ist am 26. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Tech-\nnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","684 .                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nund                             gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\ndie Regierung der Republik Simbabwe -             etwas Abweichendes vorsehen:\n(a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,             (b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-        Kosten tragen;\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- (c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nten und Völker und                                                  außerhalb Simbabwes;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische            (d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nZusammenarbeit im Geiste des guten Willens zu vertiefen -           rials;\n(e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nsind wie folgt übereingekommen:                                 genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Paragraph 2\nArtikel 1                               genannten Abgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-   (f) Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und Füh-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.       rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen            jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nkünfte über eir,zelne Vorhaben der Technischen Zusammen-        Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarung\" bezeichnet)      Material bei seinem Eintreffen in Simbabwe in das Eigentum\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben   der Republik Simbabwe über, vorausgesetzt, daß vor Abgang\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-     des Materials die Zustimmung des Staatssekretärs beim\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame     Schatzministerium von Simbabwe vorliegt; das Material steht\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere         den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und   ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nAblauf gehören.                                                   (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung der Republik Simbabwe darüber, welche\nArtikel 2                          Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch  ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden      beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stel-\nBereichen vorsehen:                                            len werden im folgenden als •durchführende Stelle• bezeich-\nnet.\n(a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in der Republik Simbabwe;                                                   Artikel 3\n(b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               Leistungen der Regierung der Republik Simbabwe:\n(c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-   Sie\ntragsparteien einigen.                                     1) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Simbabwe die\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                 deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-\n(a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem         Einrichtung liefert;\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-   2) (a) gewährt die erforderlichen Einfuhrlizenzen für das nach\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-          Maßgabe der Projektvereinbarung eingeführte Material;\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nden als -entsandte Fachkräfte« bezeichnet;                     (b) stellt die unverzügliche Entzollung des Materials sicher;\n(b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden      (c) befreit das für die Verwendung im Rahmen der von der\nals •Material• bezeichnet);                                       Regierung getragenen Vorhaben gelieferte und einge-\nführte Material von Zollabgaben, Einfuhrsteuern und\n(c) durch Aus- und Fortbildung von simbabwischen Fach- und             sonstigen öffentlichen Abgaben; Zollabgaben, Einfuhr-\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Simbabwe, in der          steuern und sonstige öffentliche Abgaben für Material,\nBundesrepublik Deutschland oder in _anderen Ländern;              das zur Verwendung durch nichtstaatlicl)e Stellen\n(d) in anderer geeigneter Weise.                                       geliefert wird, werden vom Empfänger getragen, soweit","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                        685\ndie Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes      sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nvorsehen; Umsatzsteuer für in Simbabwe beschafftes      von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung\nMaterial wird vom Empfänger getragen, soweit die Pro-   der Republik Simbabwe ein, so gilt dies als Zustimmung.\njektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vor-\nsehen;                                                     (3) Wünscht die Regierung der Republik Simbabwe die\n(d) trägt die Lagerkosten nach Eintreffen des Materials.    Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-\n3) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Vor-    dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar1egen. In\nhaben, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas         gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nAbweichendes vorsehen;                      '               Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nSeite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der\n4) stellt auf ihre Kosten die im Rahmen der Projektvereinba-     Republik Simbabwe so früh wie möglich über die Gründe hier-\nrung er1order1ichen simbabwischen Fach- und Hilfskräfte;    für unterrichtet wird.\nin den Projektvereinbarungen sollte ein Zeitplan für ihre\nAbstellung enthalten sein;\nArtikel 5\n5) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\n(1) Die Regierung der Republik Simbabwe sorgt für den\nbald wie möglich durch simbabwische Fachkräfte fortge-\nSchutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-\nAbkommens in Simbabwe, in der Bundesrepublik Deutsch-\nder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet wer-\nden, benennt die Regierung der Republik Simbabwe recht-       (a) Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nzeitig unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung         die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\noder der von dieser benannten Fachkräfte genügend                 ihnen gemäß der jeweiligen Projektvereinbarungen über-\nBewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur         tragenen Aufgaben verursachen; jede Inanspruchnahme\nsolche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,       der entsandten Fachkraft ist insofern ausgeschlossen; ein\nan dem jeweiligen Vorhaben für mindestens die gleiche             Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er\nZeitdauer zu arbeiten, die für diese Ausbildung erforder1ich      auch beruht, kann von der Regierung der Republik Sim-\nwar;                                                              babwe gegen die entsandten Fachkräfte nicht geltend\n6) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens              gemacht werden; eine Ausnahme besteht in den Fällen, in\ndenen die Regierung der Republik Simbabwe und die\naus- und fortgebildete simbabwische Staatsangehörige\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland einig darüber\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.\nsind, daß derartige Ansprüche oder Haftung sich aus gro-\nSie eröffnet, soweit offene Planstellen vorhanden sind,\nber Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fachkräfte,\ndiesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und\nAngestellten oder Vertreter ergeben;\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\n(b) Sie befreit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen von\n7) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\njeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nUnterlassungen, die im Zusammenhang mit der Durch-\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unter1agen zur Ver-\nfügung;                                                           führung einer ihnen nach den Projektvereinbarungen über-\ntragenen Aufgabe stehen;\n8) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\n(c) Sie gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nder1ichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\njederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;                 (d) Gewährt im Falle nationaler oder internationaler Krisen die\ngleichen Heimreisemöglichkeiten, wie sie für Angehörige\n9) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-\ndes diplomatischen Dienstes vorgesehen sind;\nkdmmens und den Projektvereinbarungen befaßten sim-\nbabwischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren      (e) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nInhalt unterrichtet werden.                                       aus, in dem ihnen die volle Unterstützung der Regierung der\nRepublik Simbabwe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu-\ngesagt wird.\nArtikel 4\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\n(a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n.blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\n(a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-        im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der         keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-            gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nzutragen;                                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\n(b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Simbabwes ein-          maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nzumischen;                                                  (b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\n(c) die Gesetze Simbabwes zu befolgen und Sitten und                  zoll-, einfuhrsteuer- und kautionsfreie Einfuhr von zu ihrem\nGebräuche des Landes zu achten;                                  eigenen Gebrauch bestimmten Gegenständen; dazu gehö-\nren auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,\n(d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,         eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein\nmit der sie beauftragt sind;                                     Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein\n(e) mit den amtlichen Stellen Simbabwes vertrauensvoll                Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\nzusammenzuarbeiten.                                              Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Photo-\nund Filmausrüstung, vorausgesetzt, daß die in Absatz 1\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt             Satz 1 genannten Personen Eigentümer zum Zeitpunkt\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der          ihres ersten Eintreffens in Simbabwe sind oder innerhalb\nRegierung der Republik Simbabwe eingeholt wird. Die durch-            von drei Monaten nach ihrem ersten Eintreffen werden.\nführende Stelle bittet die Regierung der Republik Simbabwe            Wenn diese Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von\nunter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-              12 Monaten in Simbabwe veräußert werden, so muß eine","686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSteuer zu dem Satz gezahlt werden, der entsprechend den                                 Artikel 6\nGesetzen von Simbabwe zum Zeitpunkt der Veräußerung              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nerhoben wird, es sei' denn, daß eine vorherige Genehmi-       bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\ngung des Zollkommissars vorliegt, daß die Veräußerung in      arbeit der Vertragsparteien.\nForm einer Schenkung erfolgt oder daß die Person oder\nOrganisation, an die die Veräußerung erfolgt, berechtigt ist,\nderartige Gegenstände einfuhrsteuer- und zollfrei zu                                    Artikel 7\nerwerben.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie Erlöse aus derartigen Veräußerungen können inner-         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr des betreffenden        Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nverkauften Gegenstandes nicht i'n die Heimat transferiert     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nwerden, es sei denn, die Reserve Bank und die Regierung       rung abgibt.\nder Republik Simbabwe haben zugestimmt. Jeder Gegen-                                    Artikel 8\nstand, der zum eigenen Gebrauch von den in Absatz 1\nSatz 1 aufgeführten Personen eingeführt worden ist, kann         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nbei Beendigung des Einsatzes ohne Ausfuhrsteuer-              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nabgaben wieder ausgeführt werden.\ndes Abkommens erfüllt sind.\n(c) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Lizen-         (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nzen zur Einfuhr von Medikamenten sowie Kinder- und Diät-      Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nnahrungsmittel im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs.          es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\n(d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unver-\nzüglich gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Ein-       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nund Ausreisesichtvermerke sowie Arbeits- und Aufent-          mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nhaltsgenehmigungen.                                           Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Salisbury am 26. März 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland .\nRichard Ellerkmann\nAlwin Brück\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. Bernhard Chidzero\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 19. April 1985\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die\nErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\n(BGBI. 1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII\nAbs. 2 ferner in Kraft getreten für\nKorea                                  am 29. März 1985\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. August 1984 (BGBI. 1984 II\ns. 775).\nBonn, den 19. April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}