{"id":"bgbl2-1985-18-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-04-15T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["674                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 10. April 1985\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die\ninternationale Registrierung von Marken in der am\n14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach seinem Artik.el 14\nAbs. 4 Buchstabe b für die\nMongolei                            am 21. April 1985\nin Kraft treten.\nDie Mongolei hat die in Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe d\ndes Abkommens vorgesehene Erklärung abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mal 1984 (BGBI. II S. 553).\nBonn, den 10. April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1985\nIn Ankara ist am 20. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 20. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 15.April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                      675\nAbkommen\nzwischen der Regierung. der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                 Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik Türkei -               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Türkei zu $Chließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nTürkei,                                                          blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Türkei erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Türkei beizutragen,                                                          Artikel 4\nbezugnehmend auf die türkisch-deutschen Konsultationen           Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nüber Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 2. bis        der Darlehem.gewährung ergebenden Transporten von Perso-\n5. Oktober 1984 in Ankara -                                      nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                               trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 1\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung\nder Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-                                     Artikel 5\nKonsortiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit und Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür das Jahr 1984 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbal.l,      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nFrankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen,        werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                      Artikel 6\nworden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\na) Darlehen bis zu 27 500 000,- DM (in Worten: siebenund-\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten d~s Abkom-\nteilweisen Mitfinanzierung des Braunkohletagebaus und\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndes Wärmekraftwerks Afsin-Elbistan;\nb) Darlehen bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Millio-                                 Artikel 7\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung\nder Leittechnik sowie der Mittel- und Niederspannungs-         Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nanlagen für das Kraftwerk Kangal;                           zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nc) Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-          daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mit-        innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik\nfinanzierung der Erweiterung des Braunkohlebergwerks        Türkei erfüllt sind.\nBeypazari;\nd) Darlehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn\nMillionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzierung\ndes Südanatolischen Braunkohleprojekts (GAL);                  Geschehen zu Ankara, am 20. Dezember 1984 in zwei\ne) Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Mil-     Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Spra-\nlione.~ Deutsche Mark) zur Finanzierung der Umstellung      che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nvon 01- und Kohlefeuerung bei türkischen Zementfabriken;    Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nf)   Darlehen bis zu 32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddrei-\nßig Millionen Deutsche Mark) zur teilweisen Mitfinanzie-\nrung des Wasserkraftwerks Kilickaya.                               Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Leopold von Hassei\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a) bis f) bezeichneten Vor-\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                       Für die Regierung der Republik Türkei\nTürkei durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                             Yen ex Di n~men"]}