{"id":"bgbl2-1985-18-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-04-04T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                f\\69\nBekanntmachung\nzum deutsch-polnischen Abkommen\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 3. April 1985\nDie Geltungsdauer des Abkommens vom 1. November\n1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\n(BGBI. 1975 II S. 618) ist durch Regierungsverein-\nbarung vom 22. März 1985 um zehn Jahre verlängert\nworden.\nBonn, den 3. April 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchüßler\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. April 1985\nIn Cotonou ist am 8. Februar 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\n· Zahn","670                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nund                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nrepublik Benin,\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ntrags in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zuvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin Benin beizutragen, -                                              kehr den Passagieren und Lieferanten ctie freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nArtikel 1                                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          gungen.\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie-                                   Artikel 5\nrungsbeitrag bis zu 22 000 000 DM (in Worten: zweiund-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für den beninischen                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsanteil am gemeinsam mit der Republik Togo zu           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfinanzierenden Vorhaben „Wasserkraftwerk Nangbeto\" zu               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nerhalten.                                                           bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Ben in zu einem späteren Zeit-                                 Artikel 6\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nführung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbkommen Anwendung.                                                 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 8. Februar 1985 in zwei\nUrschriften; jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nBotschafter\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nFrederic Affo\nMinister·für Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation"]}