{"id":"bgbl2-1985-18-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis","law_date":"1985-04-19T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSteuer zu dem Satz gezahlt werden, der entsprechend den                                 Artikel 6\nGesetzen von Simbabwe zum Zeitpunkt der Veräußerung              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nerhoben wird, es sei' denn, daß eine vorherige Genehmi-       bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\ngung des Zollkommissars vorliegt, daß die Veräußerung in      arbeit der Vertragsparteien.\nForm einer Schenkung erfolgt oder daß die Person oder\nOrganisation, an die die Veräußerung erfolgt, berechtigt ist,\nderartige Gegenstände einfuhrsteuer- und zollfrei zu                                    Artikel 7\nerwerben.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie Erlöse aus derartigen Veräußerungen können inner-         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr des betreffenden        Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nverkauften Gegenstandes nicht i'n die Heimat transferiert     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nwerden, es sei denn, die Reserve Bank und die Regierung       rung abgibt.\nder Republik Simbabwe haben zugestimmt. Jeder Gegen-                                    Artikel 8\nstand, der zum eigenen Gebrauch von den in Absatz 1\nSatz 1 aufgeführten Personen eingeführt worden ist, kann         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nbei Beendigung des Einsatzes ohne Ausfuhrsteuer-              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nabgaben wieder ausgeführt werden.\ndes Abkommens erfüllt sind.\n(c) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Lizen-         (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nzen zur Einfuhr von Medikamenten sowie Kinder- und Diät-      Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nnahrungsmittel im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs.          es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\n(d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unver-\nzüglich gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Ein-       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nund Ausreisesichtvermerke sowie Arbeits- und Aufent-          mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nhaltsgenehmigungen.                                           Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Salisbury am 26. März 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland .\nRichard Ellerkmann\nAlwin Brück\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. Bernhard Chidzero\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 19. April 1985\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die\nErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\n(BGBI. 1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII\nAbs. 2 ferner in Kraft getreten für\nKorea                                  am 29. März 1985\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. August 1984 (BGBI. 1984 II\ns. 775).\nBonn, den 19. April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}