{"id":"bgbl2-1985-18-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhältnis zu Dominica","law_date":"1985-04-23T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                       687\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu Dominica\nVom 23. April 1985\nDurch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/\n25. Januar 1985 ist zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Domi-\nnicanischen Bundes vereinbart worden, den deutsch-\nbritischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872\n(RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-briti-\nschen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die\nAuslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBI. 1960 II\nS. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Dominica unter den in dem Noten-\nwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und\nBedingungen weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist\nam 25. Januar 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-of-Spain\nNo. 2452 RK 530 DOC\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,             canische Bund, auf der anderen Seite die Bundesrepu-\nauf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich-            blik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von\nnet in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni-             1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der\nversalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der                Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstanden.\nUnabhängigkeit im Verhältnis zum Dominicanischen Bund bis\nauf weiteres weiter anwendbar, entsprechend-der dem VN-              b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende\nGeneralsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag                  Bestimmung ersetzt.\nsollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt              ,.Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-\nwerden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie-            ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen\nferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der             einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils\nBundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über               begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-\ndie Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs-                urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-\nvertrags vorgeschlagen:                                                  gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen\nVertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und der Dominicanische\nBund stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, daß der            handen sind.\"\nAuslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem              c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-\nDeutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der               kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin\nVereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regie-               ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen Luft-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung               piraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luftfahr-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-                zeugen sowie wegen Straftaten nach dem Übereinkom-\nirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im Ver-          men vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem             folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\nDominicanischen Bund nach Maßgabe der folgenden                     rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-\nBestimmungen weiter Anwendung finden soll                           ten und wegen jeder anderen Straftat, deretwegen die\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872                Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite der Domini-          gewährt werden kann.","688                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHeraU894tber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dl...r Ausgabe ohne Anlageband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.               Bundesanzeiger Yertagsgn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%.                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nd) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält                     eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht\nfolgende Fassung                                                          verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-\n„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre                     sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung\neigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-                      von neuem ausgeliefert wird.\"\ndige Behörde des ersuchten Staates ist gleichwohl                    f)  Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates\nberechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger                   sind zu beachten.\nzu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-\nbracht erscheint und die Verfassung des ersuchten                    g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-\nStaates dem nicht entgegensteht.                                         barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht\ngehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und\nKeine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,\ndaß, falls eine der beiden Regierungen ein solches\neinen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im\nGesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-\nGebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte\nrung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-\neines dntten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-\nderlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser\nperson, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren\nVereinbarung aufnehmen wird.\nDiensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-\nchen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson.                    2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nliefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin den vorangehenden Absätzen genannten Gründen                      gegenüber der Regierung des Dominicanischen Bundes\nnicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuch-              innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser\nten Partei die Angelegenheit ihren zuständigen Behör-                Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt werden                 Falls sich die Regierung des Dominicanischen Bundes mit\nkann, falls diese Behörden es für angebracht halten. Die         diesen Vorschlagen einverstanden erklärt, beehrt sich die Bot-\nersuchende Partei wird über das Ergebnis ihres Begeh-            schaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-\nrens unterrichtet.\"                                              ständnis der Regierung des Dominicanischen Bundes zum\ne) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende           Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nBestimmung angewandt                                             unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der\n.,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel-          Antwortnote der Regierung des Dominicanischen Bundes in\nchen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen             Kraft tritt.\neiner anderen, vor der Auslieferung begangenen Straf-               Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\ntat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt         diesen Anlaß, das Außenministerium des Dominicanischen\nist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen              Bundes erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nwerden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb              sichern.\nPort-of-Spain, 5. Dezember 1983\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nRoseau"]}