{"id":"bgbl2-1985-18-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":18,"date":"1985-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_18.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung zum deutsch-polnischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"1985-04-03T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                f\\69\nBekanntmachung\nzum deutsch-polnischen Abkommen\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 3. April 1985\nDie Geltungsdauer des Abkommens vom 1. November\n1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\n(BGBI. 1975 II S. 618) ist durch Regierungsverein-\nbarung vom 22. März 1985 um zehn Jahre verlängert\nworden.\nBonn, den 3. April 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchüßler\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. April 1985\nIn Cotonou ist am 8. Februar 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\n· Zahn","670                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nund                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nrepublik Benin,\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ntrags in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zuvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin Benin beizutragen, -                                              kehr den Passagieren und Lieferanten ctie freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nArtikel 1                                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          gungen.\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie-                                   Artikel 5\nrungsbeitrag bis zu 22 000 000 DM (in Worten: zweiund-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für den beninischen                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsanteil am gemeinsam mit der Republik Togo zu           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfinanzierenden Vorhaben „Wasserkraftwerk Nangbeto\" zu               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nerhalten.                                                           bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Ben in zu einem späteren Zeit-                                 Artikel 6\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nführung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbkommen Anwendung.                                                 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 8. Februar 1985 in zwei\nUrschriften; jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nBotschafter\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nFrederic Affo\nMinister·für Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                         671\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. April 1985\nIn Kampala ist am 12. März 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend varöffentlicht.\nBonn, den 9. April 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   unter Bezugnahme auf die Protokolle über die Ergebnisse\nund                                 der deutsch-ugandischen Regierungsverhandlungen vom\n21. Dezember 1983 sowie vom 16. November 1984 -\ndie Regierung der Republik Uganda -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 1\nUganda,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Republik Uganda von der Kreditanstalt für Wieder-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu ins-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gesamt 34 000 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen\ngen und zu vertiefen,                                               Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Die Finanzierungsbeiträge werden, wenn nach Prüfung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, wie folgt ver-\nwendet:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    a) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nin Uganda beizutragen,                                                  Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für","672                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-         (2) Die in Absatz 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-      Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-     Entwicklungsländern GmbH und die Gewährung des beteili-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und       gungsähnlichen Darlehens werden nach Maßgabe der Sat-\nMontage (Warenhilfen III und IV). Es muß sich hierbei um     zung der Development Finance Company of Uganda Ltd. sowie\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen          der mit dieser noch zu schließenden Finanzierungsverträge\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-     bewirkt.\nverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1984          (3) Die Regierung der Republik Uganda\nabgeschlossen worden sind;\na) garantiert hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beteili-\nb) in Höhe von 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millionen\ngung und des beteiligungsähnlichen Darlehens die freie\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für eine Straßenunter-\nEinfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammen-\nhaltungseinheit;\nhang mit dem Beteiligungserwerb und der Gewährung des\nc) in Höhe von 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen             beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer\nDeutsche Mark) für Ersatzteile für Lokomotiven der ugandi-      von anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder\nschen Eisenbahngesellschaft;                                    Liquidationserlöses sowie der Zinsen und Rückzahlungs-\nbeträge;\nd) in Höhe von 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) für die Wiederherstellung     b) verpflichtet sich im eigenen Namen und für die Bank of\nlandwirtschaftlicher Zentrallager und                           Uganda, der Development Finance Company of Uganda\ne) in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deut-         Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nsche Mark) für den Studien- und Fachkräftefonds.                über der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili-\ngungen in Entwicklungsländern GmbH keine Hindernisse in\n(3) Zur Finanzierung der in Abs. 2 Buchstabe b, c und d auf-      den Weg legen.\ngeführten Projekte werden auch die 11 000 000,- DM (in Wor-         In gleicher Weise werden die Regierung der Republik\nten: elf Millionen Deutsche Mark) verwendet, die ursprünglich       Uganda und die Bank of Uganda der Zahlung eines Ver-\nfür das Vorhaben „Salzgewinnungsanlage Lake Katwe\"                  äußerungserlöses an die Deutsche Finanzierungsgesell-\n(Regierungsabkommen vom 28. April 1982) vorgesehen                 schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH\nwaren. Damit stehen für das Vorhaben „Salzgewinnungs-              durch einen Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteili-\nanlage Lake Katwe\" keine Mittel mehr zur Verfügung.                gung keine Hindernisse in den Weg legen;\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es    c) erteilt auf Antrag für die in Absatz 1 genannte Beteiligung\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-           der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-         gen in Entwicklungsländern GmbH den „genehmigten\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der            Status\" nach den in Uganda geltenden Gesetzen.\nin Absatz 2 genannten Vorhaben von der KreQitanstalt für Wie-\n(4) Die Regierung der Republik Uganda stellt die Deutsche\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nFinanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungs-\nAbkommen Anwendung.\nländern von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-     Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik             äußerung oder der Liquidation der in Absatz 1 genannten\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda durch         Beteiligung sowie mit deren Erträgen in Uganda erhoben\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                 werden, frei.\n(5) Erhöht sich die in Absatz 1 genannte Beteiligung durch\n(6) Weitere Einzelheiten über die Verwendung der in          die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung\nAbsatz 2 genannten Beträge, sowie die Bedingungen, zu           der Republik Uganda in den Absätzen 3 und 4 übernommenen\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren    Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der                                       Artikel 3\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                       Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau und die Deutsche Finanzierungsgesellschaft\nfür Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH von sämt-\nArtikel 2                           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in den\nlicht es der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteili-   Artikeln 1 und 2 erwähnten Verträge in Uganda erhoben\ngungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln,                       werden, frei.\na) ihre bisherige Beteiligung an der Development Flnance                                     Artikel 4\nCompany of Uganda Ltd. in Höhe von 6 010 000,- USh (in\nWorten: sechs Millionen zehntausend Ugandische Shilling)       Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\num bis zu 112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nMillionen fünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nerhöhen;                                                    kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteili-\nb) der Development Finance Company of Uganda Ltd. ein           gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nbeteiligungsähnliches Darlehen in Höhe von bis zu           tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n112 500 000,- USh (in Worten: einhundertzwölf Millionen    ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfünfhunderttausend Ugandische Shilling) zu gewähren.        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH einen Betrag bis zu                                              Artikel 5\n2000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nVerfügung.·                                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1985                                      673\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin              land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb\nbevorzugt genutzt werden.                                             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-          Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 12. März 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Held\nFür die Regierung der Republik Uganda\nOnegi Obel\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 12. März 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\ng) bis zu DM 2 Millionen für Treib- und Schmierstoffe für das Projekt „Straßen-\nunterhaltungseinheit\".\n/\nDie Waren und Leistungen zu a) bis f) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}