{"id":"bgbl2-1985-16-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik auf dem Gebiet des Veterinärwesens","law_date":"1985-03-14T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["630                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 14. März 1985\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-\nTIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53\nAbs. 2 für\ndie Türkei                        am 12. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung am 29. Oktober 1984 (BGBI. II\ns. 952).\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nVom 14. März 1985\nIn Budapest ist am 12. Oktober 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2\nam 22. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                     631\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu'tschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sehen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die\nTräger von Ansteckungsstoffen sein können, gültigen tierseu-\nund\nchenrechtlichen und, sofern es sich um lebende Tiere handelt,\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik -            tierschutzrechtlichen Vorschriften.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des                                    Artikel 4\nVeterinärwesens weiter zu entwickeln, insbesondere Tierseu-\nchen zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren Verschlep-              (1) Für die Durchführung dieses Abkommens sind in der\npung zu verhindern -                                              Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten, in der Ungarischen Volksre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                publik der Minister für Landwirtschaft und Ernährung zustän-\ndig. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien kommen\nnach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen Erfah-\nArtikel 1\nrungsaustausch zusammen. Jede Vertragspartei ist berech-\n(1) Die Vertragsparteien tauschen die amtlichen Berichte       tigt, Wissenschaftler oder Sachverständige aus dem Gel-\nüber den Stand der Tierseuchen regelmäßig aus.                    tungsbereich dieses Abkommens in der Eigenschaft von Bera-\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich    tern zu den Beratungen und dem Erfahrungsaustausch hinzu-\nüber erste Ausbrüche einer der nachstehenden Tierseuchen          zuziehen. Die Zusammenkünfte sollen im Wechsel in der Bun-\ntelefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich und erteilen jede  desrepublik Deutschland und in der Ungarischen Volksrepu-\nzusätzlich gewünschte Information, insbesondere über die zur      blik stattfinden.\nBekämpfung der festgestellten Tierseuche getroffenen Maß-             (2) Die in Absatz 1 genannten Veterinärdienste verständi-\nnahmen, die betroffenen Gebiete, die Anzahl der erkrankten        gen sich über Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens\nTierbestände und den ermittelten Virustyp und Subtyp sowie        unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, telegrafisch oder\nüber den vermuteten Einschleppungsweg:                            fernschriftlich.\nAfrikanische Pferdepest,                                                                   Artikel 5\nAfrikanische Schweinepest,\nDie Leiter der im Artikel 4 Absatz 1 genannten Veterinär-\nAnsteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),\ndienste können zur Durchführung dieses Abkommens notwen-\nBeschälseuche,\ndige Vereinbarungen oder Absprachen treffen.\nBlauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,\nGeflügelpest,\nKlassische Schweinepest,                                                                   Artikel 6\nLungenseuche der Rinder,                                           Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich-\nMaul- und Klauenseuche,                                        tungen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlos-\nRinderpest,                                                    senen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.\nRotz,\nSchafpocken,\nVesikuläre Schweinekrankheit.                                                              Artikel 7\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Wunsch          Entsprechend       dem      Viermächte-Abkommen         vom\nbei der Diagnose im Falle des Auftretens oder des Verdachts       3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstim-\ndes Auftretens der in Absatz 2 genannten Tierseuchen.             mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nArtikel 8\nArtikel 2\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nDie Vertragsparteien\ngeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere\n1. unterrichten einander auf Wunsch über                         fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens\nden Aufbau des Veterinärwesens,                              sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\ndie auf dem Gebiet des Tiergesundheitsschutzes und des           (2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-\nTierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften,                  parteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\ndie Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nSchutz der Tiere vor übertragbaren Krankheiten ein-          sind.\nschließlich Parasitosen sowie anderen besonderen Gefah-\nren für die Tierbestände;\n2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht                Geschehen zu Budapest am 12. Oktober 1984 in zwei\nübertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein-     Urschriften, jede in deutscher und in ungarischer Sprache,\nwirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio-     wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\naktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder\ndie Produktivität der Tierbestände mindern können.                  Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorman Dencker\nArtikel 3                                                    lgnaz Kiechle\nDie Vertragsparteien unterstützen einander bei der Beach-\ntung und Durchführung der für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-            Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nfuhr von lebenden Tieren, Tierkörpern, Teilen von Tieren, tieri-                          Jenö Vancsa","632                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 1985\nIn Maputo ist durch Notenwechsel vom 6./7. Februar\n1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nMosambik eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 7. Februar 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDer Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nMaputo, den 6. Februar 1985\nHerr Minister,                                                     Mark) geht zu Lasten des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d\ngenannten Vorhabens des Abkommens vom 17. Mai 1984.\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nEin Notenwechsel hierzu wird zu gegebener Zeit durchge-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen             führt.\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-         3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nschlagen:                                                          ten Abkommens vom 17. Mai 1984 einschließlich der Ber-\nlin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen der Vorbehalt „wenn\n1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des zwischen       nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förderungswür-\nunseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens              digkeit festgestellt worden ist\" in Artikel 1 Absatz 2, auch\nvom 17. Mai 1984 für die Vorhaben „Rehabilitierung der          für diese Vereinbarung.\nHafenkräne Maputo, Beira und Nacala\" und „Rehabilitie-\nrungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo\"           Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit\nbereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu       den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen ein-\n20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun-      verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nderttausend Deutsche Mark) werden um 3 100 000,- DM         ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\n(in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche       note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nMark) auf bis zu 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan-   gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) erhöht.      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\n2. Die in Absatz 1 genannte Erhöhung um bis zu 3 100 000,-\nDM (in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche                                                      Buchrucker\nAn Seine Exzellenz\nLuis Maria Alcäntara Santos\nMinister für Häfen, Eisenbahnen und Handelsmarine\nder Volksrepublik Mosambik"]}