{"id":"bgbl2-1985-16-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=3","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1985-03-13T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                  627\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 13. März 1985\nIn Bangui ist am 8. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\n. am 7. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\nund                                organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nAblauf gehören.\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -                                   Artikel 2\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren          (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-      a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer           richtungen in der ~entralafrikanischen Republik;\nStaaten und Völker und\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche      c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                            Vertragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nsind wie folgt übereingekommen:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nArtikel    1                              tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-        kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.        republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen             den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nfür die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-        b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-           als „Material\" bezeichnet);\nkünfte über einzelne Vorhaben der technischen Zusammen-\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)    c) durch Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach-\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben        und Führungskräften und Wissenschaftlern in der Zentral-\nder technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-         afrikanischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame          oder in anderen Ländern;\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere          d) in anderer geeigneter Weise.","628                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-               Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-         ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht                jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes-\netwas ·Abweichendes vorsehen:                                           sene Bezahlung dieser zentralafrikanischen Fachkräfte;\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                      f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete zentralafrikanische Staatsangehö-\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nrige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nNiveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-\nKosten tragen;\nrechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und                 bahnen;\naußerhalb der Zentralafrikanischen Republik;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-              bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nrials;                                                              und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\ngung;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-      h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b                   derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                               von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;\nf) Aus- und Fortbildung von zentralafrikanischen Fach- und\nFührungskräften und Wisssenschaftlern entsprechend den        i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung-dieses Abkom-\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                            mens und der Projektvereinbarungen befaßten zentralafri-\nkanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nInhalt unterrichtet werden.\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nBundesrep1,Jblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nMaterial bei seinem Eintreffen in der Zentralafrikanischen                                     Artikel 4\nRepublik in das Eigentum der Zentralafrikanischen Republik            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nüber; das Material steht den geförderten Vorhaben und den         dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt\nzur Verfügung.                                                    a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-              Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\nrichtet die Regierung der Zentralafrikanischen Republik dar-            tragen;\nüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der\nDurchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Zentralafrika-\nVorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen            nischen Republik einzumischen;\noder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle\"       c) die Gesetze der Zentralafrikanischen Republik zu befolgen\nbezeichnet.                                                             und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel 3                             d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nmit der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nblik: Sie                                                         e) mit den amtlichen Stellen der Zentralafrikanischen Repu-\nblik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Zentralafrika-\nnischen Republik die erforderlichen Grundstücke und              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,      dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       Regierung der Zentralafrikanischen Republik eingeholt wird.\nland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;                Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Zentralafri-\nkanischen Republik unter Übersendung des Lebenslaufs um\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nZustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mit-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nteilung der Regierung der Zentralafrikanischen Republik ein,\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nso gilt dies als Zustimmung.\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle          (3) Wünscht die Regierung der Zentralafrikaoischen Repu-\nauch für in der Zentralafrikanischen Republik beschafftes     blik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nMaterial;                                                     frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-      Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-\nhaben soweit in der Projektvereinbarung nicht etwas           legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-\nAbweichendes festgelegt wird;                                 blik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-\nscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen zentralafri-  der Zentralafrikanischen Republik so früh wie möglich darüber\nkanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Pro-    unterrichtet wird.\njektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt\nArtikel 5\nwerden;\n(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik sorgt\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nfür den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\nbald wie möglich durch zentralafrikanische Fachkräfte fort-\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nAbkommens in der Zentralafrikanischen Republik, in der\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus-       a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\noder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter            die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nBeteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der              Ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für               ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche                 kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                        629\nspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann         c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nvon der ze-ntralafrikanischen Republik gegen die entsand-             Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrläs-           anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nsigkeit geltend gemacht werden;                                       Bedarfs;\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-               ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen           Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\neiner ihnen nach die,.,m Abkommen übertragenen Auf-                                        Artikel 6\ngabe stehen;\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nc) sie gestattet den in Satz 1 genannten Personen jederzeit         bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\ndie ungehinderte Einreise, Reisen in der Zentralafrikani-        arbeit der Vertragsparteien.\nschen Republik sowie die Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis                                   Artikel 7\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzung, die die Regierung der Zentralafrikanischen Republik           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nihnen gewährt, hingewiesen wird.                                 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von\n(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-         teilige Erklärung abgibt.\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütung~n                                           Artikel 8\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das               (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der       Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-             Zentralafrikanischen Republik notifiziert, daß die erforder-\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;                lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-         des Abkommens erfüllt sind.\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-              (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\ntionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch        Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt            es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine     Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fern-\nsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nElektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizge-        mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit weiter.\nrät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die\nabgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzge-           (4) Das durch Vereinbarung vom 16. April 1974/9. Septem-\ngenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten        ber 1974 verlängerte Abkommen vom 29. Dezember 1962 über\nGegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden                  technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit tritt\ngekommen sind;                                                   mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 8. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAdt\nBotschafter\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nNgaindiro\nAußenminister a. i."]}