{"id":"bgbl2-1985-16-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-03-20T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["632                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 1985\nIn Maputo ist durch Notenwechsel vom 6./7. Februar\n1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nMosambik eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 7. Februar 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDer Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nMaputo, den 6. Februar 1985\nHerr Minister,                                                     Mark) geht zu Lasten des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d\ngenannten Vorhabens des Abkommens vom 17. Mai 1984.\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nEin Notenwechsel hierzu wird zu gegebener Zeit durchge-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen             führt.\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-         3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nschlagen:                                                          ten Abkommens vom 17. Mai 1984 einschließlich der Ber-\nlin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen der Vorbehalt „wenn\n1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des zwischen       nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förderungswür-\nunseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens              digkeit festgestellt worden ist\" in Artikel 1 Absatz 2, auch\nvom 17. Mai 1984 für die Vorhaben „Rehabilitierung der          für diese Vereinbarung.\nHafenkräne Maputo, Beira und Nacala\" und „Rehabilitie-\nrungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo\"           Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit\nbereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu       den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen ein-\n20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun-      verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nderttausend Deutsche Mark) werden um 3 100 000,- DM         ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\n(in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche       note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nMark) auf bis zu 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan-   gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) erhöht.      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\n2. Die in Absatz 1 genannte Erhöhung um bis zu 3 100 000,-\nDM (in Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche                                                      Buchrucker\nAn Seine Exzellenz\nLuis Maria Alcäntara Santos\nMinister für Häfen, Eisenbahnen und Handelsmarine\nder Volksrepublik Mosambik","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                       633\n(Übersetzung)\nMaputo, 7. Februar 1985\nRehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala sowie Rehabilitierungsmaß-\nnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Februar 1985 zu bestätigen, und\nEurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit dem\nInhalt der Bezugsnote einverstanden ist, die folgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIhre Note und meine Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nLuis Maria de Alcäntara Santos\nMinister für Häfen, Eisenbahn und Handelsmarine\nSeiner Exzellenz dem Botschafter\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Hasso Buchrucker\nMaputo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. März 1985\nIn Khartoum ist am 5. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 7 am\nTage in Kraft treten, an dem die Regierung der Demokra-\ntischen Republik Sudan die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die\nverfassungsgemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraft-\nsetzung erfüllt sind; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nund                                  mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags im Sudan erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,                                                Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ngen und zu vertiefen,                                               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erforderlichen Genehmigungen.\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         bevorzugt genutzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-\nhaben „Trinkwasser für Flüchtlinge (Ostsudan)\" einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu DM 23 900 000,- (in Worten: dreiund-                                     Artikel 6\nzwanzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                               lin, sofern nicht der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-                                   Artikel 7\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.                                                                 Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Sudan die Regierung der\nArtikel 3                               Bundesrepublik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die       daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse zu seiner Inkraft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           setzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum, am 5. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nDr. EI Sayed Ali Ahmed Zaki"]}