{"id":"bgbl2-1985-16-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR","law_date":"1985-03-14T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["630                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 14. März 1985\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-\nTIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53\nAbs. 2 für\ndie Türkei                        am 12. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung am 29. Oktober 1984 (BGBI. II\ns. 952).\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nVom 14. März 1985\nIn Budapest ist am 12. Oktober 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2\nam 22. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                     631\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu'tschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sehen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die\nTräger von Ansteckungsstoffen sein können, gültigen tierseu-\nund\nchenrechtlichen und, sofern es sich um lebende Tiere handelt,\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik -            tierschutzrechtlichen Vorschriften.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des                                    Artikel 4\nVeterinärwesens weiter zu entwickeln, insbesondere Tierseu-\nchen zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren Verschlep-              (1) Für die Durchführung dieses Abkommens sind in der\npung zu verhindern -                                              Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten, in der Ungarischen Volksre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                publik der Minister für Landwirtschaft und Ernährung zustän-\ndig. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien kommen\nnach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen Erfah-\nArtikel 1\nrungsaustausch zusammen. Jede Vertragspartei ist berech-\n(1) Die Vertragsparteien tauschen die amtlichen Berichte       tigt, Wissenschaftler oder Sachverständige aus dem Gel-\nüber den Stand der Tierseuchen regelmäßig aus.                    tungsbereich dieses Abkommens in der Eigenschaft von Bera-\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich    tern zu den Beratungen und dem Erfahrungsaustausch hinzu-\nüber erste Ausbrüche einer der nachstehenden Tierseuchen          zuziehen. Die Zusammenkünfte sollen im Wechsel in der Bun-\ntelefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich und erteilen jede  desrepublik Deutschland und in der Ungarischen Volksrepu-\nzusätzlich gewünschte Information, insbesondere über die zur      blik stattfinden.\nBekämpfung der festgestellten Tierseuche getroffenen Maß-             (2) Die in Absatz 1 genannten Veterinärdienste verständi-\nnahmen, die betroffenen Gebiete, die Anzahl der erkrankten        gen sich über Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens\nTierbestände und den ermittelten Virustyp und Subtyp sowie        unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, telegrafisch oder\nüber den vermuteten Einschleppungsweg:                            fernschriftlich.\nAfrikanische Pferdepest,                                                                   Artikel 5\nAfrikanische Schweinepest,\nDie Leiter der im Artikel 4 Absatz 1 genannten Veterinär-\nAnsteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),\ndienste können zur Durchführung dieses Abkommens notwen-\nBeschälseuche,\ndige Vereinbarungen oder Absprachen treffen.\nBlauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,\nGeflügelpest,\nKlassische Schweinepest,                                                                   Artikel 6\nLungenseuche der Rinder,                                           Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich-\nMaul- und Klauenseuche,                                        tungen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlos-\nRinderpest,                                                    senen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.\nRotz,\nSchafpocken,\nVesikuläre Schweinekrankheit.                                                              Artikel 7\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Wunsch          Entsprechend       dem      Viermächte-Abkommen         vom\nbei der Diagnose im Falle des Auftretens oder des Verdachts       3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstim-\ndes Auftretens der in Absatz 2 genannten Tierseuchen.             mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nArtikel 8\nArtikel 2\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nDie Vertragsparteien\ngeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere\n1. unterrichten einander auf Wunsch über                         fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens\nden Aufbau des Veterinärwesens,                              sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\ndie auf dem Gebiet des Tiergesundheitsschutzes und des           (2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-\nTierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften,                  parteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\ndie Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nSchutz der Tiere vor übertragbaren Krankheiten ein-          sind.\nschließlich Parasitosen sowie anderen besonderen Gefah-\nren für die Tierbestände;\n2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht                Geschehen zu Budapest am 12. Oktober 1984 in zwei\nübertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein-     Urschriften, jede in deutscher und in ungarischer Sprache,\nwirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio-     wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\naktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder\ndie Produktivität der Tierbestände mindern können.                  Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorman Dencker\nArtikel 3                                                    lgnaz Kiechle\nDie Vertragsparteien unterstützen einander bei der Beach-\ntung und Durchführung der für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-            Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nfuhr von lebenden Tieren, Tierkörpern, Teilen von Tieren, tieri-                          Jenö Vancsa"]}