{"id":"bgbl2-1985-16-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-03-27T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                   land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 6                              Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                                 Artikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin       Kraft.\nbevorzugt genutzt werden.\nGeschehen zu Khartoum am 3. Januar 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nDr. EI Sayed Al i Ahmed Zaki\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 1985\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 13. Sep-\ntember/14. November 1984 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden, unter Bezugnahme\nauf die Abkommen vom 27. August 1981 (BGBI. II\nS. 1005) und vom 18. Mai 1984 (BGBI. II S. 774). Die\nVereinbarung ist\nam 14. November 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                       637\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland\nLilongwe, 13. September 1984\nHerr Minister,                                                            vereinbarte Vorhaben „Ausbau der Straße S 56 Nsanama-\nNselema\" um 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nzweihunderttausend Deutsche Mark) auf nunmehr\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen\n8 500 000,00 DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 27. August 1981\ntausend Deutsche Mark) verwendet.\nund vom 18. Mai 1984 über Finanzielle Zusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n3. Im übrigen gelten mit Ausnahme von Artikel 5 des Abkom-\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden                 mens vom 27. August 1981, an dessen Stelle Artikel 5 des\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 27. Au-                      Abkommens vom 18. Mai 1984 tritt, die Bestimmungen der\ngust 1981        vereinbarte Finanzierungsbeitrag von                vorerwähnten beiden Abkommen vom 27. August 1981 und\n58 500 000,00 DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen                18. Mai 1984 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben                   auch für diese Vereinbarung.\n,,Straße Salima-Benga\" wird im beiderseitigen Einverneh-\nmen um 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen                  Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter\nDeutsche Mark) auf 48 500 000,00 DM (in Worten: acht-            den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\nundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)           erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer\ngekürzt.                                                         Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\n2. Aus dem unter Nummer 1 genannten Kürzungsbetrag von\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) wird ein Teilbetrag in Höhe von 4 200 000,00 DM (in           Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nWorten: vier Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)         ausgezeichnetsten Hochachtung.\nzur Erhöhung des Finanzierungsbeitrags für das in Artikel 1\nAbsatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 18. Mai 1984                                                            van Rossum\nAn den\nFinanzminister der Republik Malawi\nHerrn E. C. Bwanali\n(Übersetzung)\nMinister der Finanzen                                                 14. November 1984\nCapital City\nLilongwe 3\nExzellenz,\nich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 13. September\n1984 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nDie Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in Nummern eins bis drei ent-\nhaltenen Vorschlägen der Note einverstanden; ich erkläre meine Zustimmung, daß die\nNote Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nE. C. I Bwanali, M. P.\nMinister der Finanzen\nSeine Exzellenz\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nLilongwe 3","638              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung              ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 27. März 1985\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nAngola                           am   15. April 1985\nNicaragua                        am      5. Mai 1985\nBangladesch                      am    11. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. II\ns. 950).\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 27. März 1985\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für die\nMongolei                          am 21. April 1985\nin Kraft treten.\nDie Mongolei hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der\nÜbereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Februar 1985 (BGBI. II S. 416).\nBonn, den 27. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}