{"id":"bgbl2-1985-16-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":16,"date":"1985-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_16.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-03-25T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                       633\n(Übersetzung)\nMaputo, 7. Februar 1985\nRehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala sowie Rehabilitierungsmaß-\nnahmen im Rangierbahnhof des Hafens Maputo\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Februar 1985 zu bestätigen, und\nEurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit dem\nInhalt der Bezugsnote einverstanden ist, die folgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIhre Note und meine Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nLuis Maria de Alcäntara Santos\nMinister für Häfen, Eisenbahn und Handelsmarine\nSeiner Exzellenz dem Botschafter\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Hasso Buchrucker\nMaputo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. März 1985\nIn Khartoum ist am 5. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 7 am\nTage in Kraft treten, an dem die Regierung der Demokra-\ntischen Republik Sudan die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die\nverfassungsgemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraft-\nsetzung erfüllt sind; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nund                                  mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags im Sudan erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,                                                Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ngen und zu vertiefen,                                               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erforderlichen Genehmigungen.\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         bevorzugt genutzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-\nhaben „Trinkwasser für Flüchtlinge (Ostsudan)\" einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu DM 23 900 000,- (in Worten: dreiund-                                     Artikel 6\nzwanzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                               lin, sofern nicht der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bun-                                   Artikel 7\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.                                                                 Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Sudan die Regierung der\nArtikel 3                               Bundesrepublik Deutschland davon in Kenntnis gesetzt hat,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die       daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse zu seiner Inkraft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           setzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum, am 5. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nDr. EI Sayed Ali Ahmed Zaki","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1985                                    635\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. März 1985\nIn Khartoum ist am 3. Januar 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ntischen Republik Sudan,                                            Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zur vertiefen,                                               Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrages in der Demokratischen Republik Sudan erhoben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickung   werden.\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nArtikel 1\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der        welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-     unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nhaben „Straße Nyala - Kas - Zalingei\" einen Finanzierungs-         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nbeitrag bis zu 13,2 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen    gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     nehmen erforderlichen Genehmigungen."]}