{"id":"bgbl2-1985-15-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":15,"date":"1985-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_15.pdf#page=13","order":4,"title":"Siebzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (17. Ausnahmeverordnung zum ADR - Übereinkommen - 17. ADR-AusnV)","law_date":"1985-04-02T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":13,"num_pages":20,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985             605\nSiebzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung g~fährlicher Güter auf der Straße\n(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - übereinkommen - 17. ADR-AusnV)\nVom 2. April 1985\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)\n(BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-\neinbarungen Nr. 199 bis 216 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADR) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),\nzuletzt geändert durch die 6. ADR-Änderungsverordnung vom 22. Dezember\n1983 (BGBI. II S. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen\nwerden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 135, 145, 172, 173 und 196 über Abwei-\nchungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen\nvereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie\nwerdE..1 als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nr. 62, 65, 82, 84, 86, 114, 116 und 174 treten\naußer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Werner Dollinger","606                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 199                              - der Klasse 4.2, Ziffer 4, verpackt in Pappfässern nach\nRn. 2436 (1 ),\n(1) Abweichend von Rn. 212251 Abs. 5 des Anhangs 8.1 b\ndes ADA dürfen Tankcontainer zur Beförderung von tiefge-               dürfen nicht in demselben Fahrzeug mit Stoffen\nkühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffern 7          - der Klasse 5.1, Ziffern 1 bis 5 und 8 bis 10, sowie\nund 8, der Anlage ~ des ADA mit einem Fassungsraum von\n- der Klasse 8, Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 11, 22 und 32, in\nhöchstens 1 000 Litern auch mit dem 1,3fachen des auf dem\nzerbrechlichen Gefäßen mit einem Fassungsraum von\nTank angegebenen Betriebsdrucks, mindestens jedoch\nmehr als 5 Litern\n3 kg/cm 2 (Überdruck), unter folgenden Bedingungen geprüft\nwerden:                                                                zusammengeladen werden.\n1. Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschriften              Die vorgenannten Stoffe der Klassen 5.1 und 8 dürfen\ndes Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADA durch die zustän-          ebenfalls nicht in dem Fahrzeug zusammengeladen wer-\ndige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle für den         den.·\nStraßenverkehr zugelassen sein.                              4. Alle sonstigen Vorschriften des ADR bleiben weiterhin\n2. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstof-              gültig.\nfen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur ein\nWerkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein-           (2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\nwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der    vermerken:\nKerbschlagzähigkeit nach Anhang 8.1 d auch in den            „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR\nSchweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährlei-       (D200).\"\nstet werden kann. Für geschweißte Tanks aus Stahl darf.\nkein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Ver-           (3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderµngen auf der Straße\nwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwen-     von und nach in Belgien oder in der Bundesrepublik Deutsch-\ndet werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streck-   land gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf durc~ eine der Ver-\ngrenze Re nach Werkstoffspezifikation von 4 7 kg/mm 2        tragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1986.\nnoch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zug-\nfestigkeit von 7 4 kg/mm 2 überschritten wird. Die Schweiß-                       Vereinbarung Nr. 201\nverbindungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein\nund volle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der Tanks oder        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung    der Anlage A sowie Rn. 10 171 (1) in Verbindung mit\nkommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt    Rn. 52 171 der Anlage B des ADR darf das organische Peroxid\ngefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den   Bis-(2-Äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 65 %\nWerkstoff merklich schwächen.                                Wasser und 6 % Polyvenylalkohol in stabiler Suspension als\nStoff der Klasse 5.2, Gruppe E, unter folgenden Bedingungen\n3. Die gemäß Rn. 212125 zulässigen Spannungen und die in          im Straßenverkehr befördert werden:\nRn. 212127 Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestwanddicken\nmüssen eingehalten werden.                                   1.       Verpackung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu      1.1      Das organische Peroxid ist wie folgt zu verpacken:\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des ADR\n(D 199).\"                                                         1.1.1 In Beutel aus Polyäthylen, einzeln oder zu mehreren\neingesetzt in eine Faltkiste aus Wellpappe. Die Innen-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                verpackung darf nicht mehr als 5 kg, das Versandstück\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch                 nicht mehr als 30 kg des Produktes enthalten;\neine der Vertragsparteien.\n1.1.2 in Säcke aus Polyätt,ylen, einzeln oder zu mehreren\neingesetzt in eine Faltkiste aus Wellpappe. Das Ver-\nVereinbarung Nr. 200                                  sandstück darf nicht mehr ~s 25 kg des Produktes ent-\nhalten.\n(1) Wenn andere gefährliche Güter als die der Klassen 1 a,\n1 b, 1 c, 5.2 und 7 der Anlage Ades ADR auf der Straße unmit-      1.2     Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552\ntelbar nach oder von einem Flughafen befördert werden und                  und 2559 für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.\nallen Vorschriften der IATA-Regelung zur Beförderung von\n„restricted articles (RAR)\" genügen, kann in folgender Weise\nvon den Vorschriften des ADA abgewichen werden:                   2.       Zusammenpackung\nDas organische Peroxid darf weder mit anderen Stoffen\n1. Die Verpackungsvorschriften der IATA können an die Stelle               und Gegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern\nder ADA-Vorschriften treten. Diese Vorschriften sind dem             zu einem Versandstück vereinigt werden.\nBeförderungspapier beizufügen.\n2. Die von der IATA für die Versandstücke vorgeschriebenen       3.       Gefahrenzett81\nGefahrenzettel und Markierungen sind ausreichend.                    Jedes Versandstück ist mit 2 Gefahrenzetteln nach\nNr. 3 gemäß Rn. 3901 Absatz 2 des Anhangs A. 9 des\n3. Die Stoffe                                                              ADR zu versehen.\n- der Klasse 3, Ziffern 2, 3 und 5, in zerbrechlichen Gefä-\nßen mit einem Fassungsraum von mehr als 5 Litern,          4.      Fahrzeugarten\n- der Klasse 4.1, Ziffern 4 bis 7, verpackt gemäß Rn; 2405            Die Transportgefäße sind einzeln oder zu mehreren in\n(1) b) 3., 2406, 2407 (1) und 2408 (1) a), (2) und (4) b)          gedeckte Fahrzeuge oder in Container zu verladen, die\nund                                                                den Anforderungen der Rn. 52 248 entsprechen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                                         607\n5.         Fahrzeugbesatzung, Überwachung\nLfd. Gasgemisch                                Ziffer   Mindest-    Höchster\nWenn die befftrderte Menge die Freigrenze von                 Nr.                                                     prüfdruck   Druck der\nin bar      Füllung\n2 000 kg überschreitet, muß der Fahrzeugführer von                                                                    (Überdruck) in bar\neinem Beifahrer begleitet sein.                                                                                                   (Überdruck)\n1    2                                        3         4           5\n6.        Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nDer Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstem-          11 0 bis 20 Vol.-% Sillcium-                   2 bt)    225         150 1)\nperatur gemäß Rn. 52 400 von - 10 °C nicht überschrit-             wasserstoff in Stickstoff\nten wird. Rn. 52 400 Absatz 2 bis 4 sind zu beachten.         12 0 bis 20 Vol.-% Silicium-                   2 bt)     225        150 1)\nwasserstoff in Edelgasen\n(außer Xenon)\n7.        Begrenzung der beförderten Mengen\nIn einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als            1)   Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition\nfür verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A entspricht; z. B.\n10 000 kg des Stoffes befördert werden.                            - Gemisch mit 5 Vol.-% Arsenwasserstoff           150 bar\n- Gemisch mit 7 Vol.-% Arsenwasserstoff          140 bar\n- Gemisch mit 10 Vol.-% Arsenwasserstoff          100 bar\n8.         Andere Vorschriften                                                - Gemisch mit 15 Vol.-% Arsenwasserstoff           50 bar\nDie sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 der\nRn. 52 403, 52 413 und 52 414 sowie die allgemeinen           unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest-\nVorschriften des Kapitels I der Anlage B zum ADR sind         prüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen höchsten\nsinngemäß zu beachten.                                        Drücke der Füllung im internationalen Straßenverkehr unter\nfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert wer-\n(2) In dem Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung               den:\ndes Gutes aufzunehmen: ·\n,,Bis-(2-Äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 65 %             1.    Verpackung und Füllung der Gefäße\nWasser und 6 % Polyvinylalkohol in stabiler Suspension,               1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-\n5.2, ADR.\"                                                                  sungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der\nDie Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.                                 Fassungsraum muß auf den Stahlflaschen angegeben\nDer Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu ver-                      sein. Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et)\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602                      der Klasse 2 sind zu beachten.                                              ·\ndes ADR (D 201 ).\"\n1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                     schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus\nrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine                   Vergütungsstählen verpackt werden.\nder Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\n1986.                                                                   1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-\nVereinbarung Nr. 202                                   gem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer\nbesonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201                   ziehen. ,\nder Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-\ngeführten Gasgemische:·\n2.     Gasflaschenventil\nLfd. Gasgemisch                         Ziffer  Mlndest-     Höchster           Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-\nNr.                                             prüfdruck    Druck der          stet sein, das\nin bar       Füllung\n(Überdruck)  in bar      2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus\n(Überdruck)        Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % her-\n1    2                                 3       4            5                  gestellt ist,\n2.2 in einem Temperaturbereich von- 20 °C bis+ 90 °C gegen\n1 0 bis 15 Vol.-% Arsen-             2 bt)    225          150 1)\nwasserstoff in Wasserstoff\nÜber- und Unterdruck gasdicht ist,\n2 0 bis 15 Vol.-% Arsen-             2 bt)    225          150 1)\nwasserstoff in Stickstoff\n2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem\nVentil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,\n3 0 bis 15 Vol.-% Arsen-             2 bt)    225          150 1)\nwasserstoff in Edelgasen\n(außer Xenon)                                                       2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,\n4 0 bis 10 Vol.-% Diboran            2 et)    225          150 1)\nin Wasserstoff                                                       2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x 1/14\" links versehen\n5 0 bis 10 Vol.-% Diboran            2 et)    225          150 1)\nist.\nin Stickstoff\n2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils\n6 0 bis 10 Vol.-% Diboran             2 et)   225          150 1)\nin Edelgasen\ndurch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine\n(außer Xenon)                                                              Kappe geschützt sein.\n7 0 bis 15 Vol.-% Phosphor-          2 bt)    225          150 1)\nwasserstoff in Wasserstoff\n3.     Prüfung\n8 0 bis 15 Vol.-% Phosphor-           2 bt)   225          1501)\nwasserstoff in Stickstoff                                           3.1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer\n9 Obis 15 Vol.-% Phosphor-            2 bt)   225          150 1)              wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner-\nwasserstoff in Edelgasen                                                   kannten Sachverständigen zu unterziehen.\n(außer Xenon)\n10 0 bis 20 Vol.-% Silicium-           2 bt)   225          150 1)       3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die Flaschen\nwasserstoff in Wasserstoff                                                 einer strengen Innenprüfung zu unterziehen.","608                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n4.     Gefahrzettel                                                 stens 15 % Essigsäure, höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,\nstabilisiert (UN-Nr. 3045, Verpackungsgruppe 1, mit einem\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel\nnach Anhang A.9, Muster 2 A und 4, zur Anlage Ades ADR       Dampfdruck bei 50 °C von 0, 1 bar und einer Dichte von\n1, 12 kg/1), unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse\ngekennzeichnet sein.\n5.2 befördert werden:\n5.     Sonstige Vorschriften                                        1.      Verpackung\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr-     1.1     Der Stoff ist in einer Kombinationsverpackung aus\nlicher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre-            Kunststoff (Kunststoffgefäß mit einer Schutzverpak-\nchend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171,            kung aus Pappe - Typ 6HG -) zu verpacken. Das Ver-\n21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit                sandgewicht darf höchstens 25 kg betragen.\nder Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als\nStoffe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der       1.2     Die Eignung der Verpackung muß durch eine Bau-\nSpalte 3 der Tabelle aufgeführt sind.                                 musterprüfung bei einer im Versandland behördlich\nanerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter\n(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die folgende              Ziffer 2 festgelegten Bedingungen nachgewiesen sein.\nBezeichnung des Gutes aufzunehmen:,. ... , Klasse 2, ADR.\"\nDie Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender         2.     Vorschriften für die Baumusterprüfung\nhat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-\nrung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 202).\"                     2.1     Bauartprüfung\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß von der Prüfan-\ndesrepublik Deutschland und Belgien.                                        stalt/Prüfstelle geprüft und zugelassen werden.\n2.1.2 Die Prüfung ist nach jeder Änderung der Bauart neu\nVereinbarung Nr. 203                                  durchzuführen, es sei denn, die Prüfanstalt/Prüfstelle\nhat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551               Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforder-\nder Anlage Ades ADA darf Oi-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat                  lich.\nin einer Lösung mit mindestens 25 % aliphatischen Kohlen-\n- 2.1.3 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die\nwasserstoffen mit einem Siedepunkt über 160 °C unter folgen-\nverwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder\nden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert\nAufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-\nwerden:\nsen.\n1. Für das Peroxid sind die für Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe\n2.2     Vorbereitung der Verpackung und der Versandstücke\nE. Ziffer 53, geltenden Vorschriften entsprechend anzu-                für die Prüfungen.\nwenden, soweit nicht nachstehend Besonderheiten festge-\nlegt sind.                                                     2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-\nken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.\n2. Die höchstzulässige Beförderungstemperatur beträgt                     Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe\n- 15 °C. Die Temperatur muß regelmäßig überprüft werden.               ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse\nDie Grenztemperatur wird auf - 5 °C festgesetzt.                       nicht verfälscht werden.\n2.2.2 Wenn für die Prüfung die zu befördernden Stoffe durch\n3. Die Verpackung muß den Prüfanforderungen der Verpak-                     andere Stoffe ersetzt werden, müssen die verwendeten\nkungsgruppe II entsprechen.                                            Stoffe die gleiche Dichte haben wie die zu befördernden\nStoffe und ihre anderen physikalischen Eigenschaften\n4. Die Prüftemperatur während der Fallprüfung muß - 20 °C                  müssen soweit wie möglich denen dieser Stoffe ent-\nbetragen.                                                              sprechen.\n5. Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der lnnenverpak-       2.2.3 Die Kombinationsverpackungen (Kunststoff) müssen\nkungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpak-                    zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträg-\nkungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verän-                 lichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während 6 Mona-\ndern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver-               ten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen\nträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung           werden, während welcher Zeit die Prüfmuster mit den\nder Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:                          für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der\na) eine deutliche Versprödung;                                        Lagerzeit sind die Prüfmuster mit Lüftungseinrichtun-\nb) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei                gen für eine Dauer von 5 Minuten mit dem Verschluß\ndenn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhö-           nach unten aufzustellen.\nhung der Streckdehnung verbunden.\n2.3     Fallprüfung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu         2.3.1 Zahl der Prüfmuster\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(0203).\"                                                                   Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart\nund Hersteller.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich, Österreich, Portugal und      2.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprü-\nSpanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,                  fung\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember 1986.                                Die Prüfung der Kombinationsverpackungen (Kunst-\nstoff) ist nach einer Temperierung des Prüfmusters und\nVereinbarung Nr. 204                                  seines Inhalts auf - 18 °C durchzuführen.\n2.3.3 Aufprallplatte\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der\nAnlage A des ADA darf Peroxyessigsäure in einer Konzentra-                  Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,\ntion von höchstens 16 % mit mindestens 39 % Wasser, minde-                  ebene und horizontale Oberfläche besitzen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                       609\n2.3.4 Fallhöhe                                                     2.6.2 Prüfverfahren\nDie Fallhöhe beträgt, wenn die Prüfung mit Wasser vor-               Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-\ngenommen wird, 1,80 m.                                               halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-\nster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-\n2.3.5 Aufprallstelle                                                       sandstücke entspricht, die während der Beförderung\nVor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-                darauf gestapelt werden kann. Die Prüfzeit beträgt 24\ngen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf-               Stunden. Die Stapelhöhe muß mindestens 3 m betra-\nprallsteile befindet.                                               gen. Die höchste Dichte des zuzulassenden Füllgutes\nist bei der Stapeldruckprüfung zu berücksichtigen.\n2.3.6 Prüfung der Kombinationsverpackungen\n2.6.3 Kriterium für ein befriedendes Prüfergebnis\nDie Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.\nKeines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-\nErster Fallversuch (an drei Prüfmustern)                            sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen\nDie Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den                   können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-\nBodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-               standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen\nnaht oder eine Bodenkante fallen.                                   können, wenn die Verpackungen gestapelt werden.\nKeines der Prüfmuster darf undicht werden.\nZweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)\nDie Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf-      3.      Kennzeichnung\nstelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten              Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-\nFallversuch nicht geprüft wurde, z. 8. den Verschluß                packungen müssen durch\noder die Längsnaht.\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\n2.3.7 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nJedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nach-                 durchgeführt wurde,\ndem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem\näußeren Druck hergestellt ist.                                      - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nDie Außenverpackungen der Kombinationsverpackun-                    - die Registriernummer,\ngen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die                  - Monat und Jahr der Herstellung sowie\nSicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den\nInnenverpackungen darf kein Füllgut nach außen treten.              - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder\nJahren\n2.4   Dichtheitsprüfung mit Luft                                          gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\n2.4.1 Zahl der Prüfmuster\nDrei Prüfmuster (Kunststoffgefäße) je Bauart und Her-\n4.      Sonstige Vorschriften\nsteller.                                                    4.1     Die für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, der Anlage Ades\nADA zu beachtenden sonstigen Vorschriften des ADA\n2.4.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung               sind entsprechend anzuwenden.\nDie Verschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtungen\n(Lüftungseinrichtungen) müssen gegen solche ohne            4.2     Der Stoff muß bei 50 °C beständig sein.\nLüftungseinrichtungen ausgetauscht werden. Für die\nEinleitung der Druckluft ist eine neutrale Stelle der Prüf-    (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nmuster anzubohren, damit auch die Dichtheit des Ver-        vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA\nschlusses geprüft werden kann.                              (0204).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.4.3 Prüfverfahren                                               republik Deutschland und Frankreich, den Niederlanden, Nor-\nDie Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden;         wegen, Österreich, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf\ndie Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das     Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch\nPrüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die        bis zum 31. Dezember 1986.\nPrüfmuster an den Naht- oder· anderen Stellen, die\nundicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schwer-                             Vereinbarung Nr. 205\nöl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt\nwerden. Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201\nsind, z. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,Air-       der Anlage A und der Rn. 21 121 (1) der Anlage B des ADA darf\nPocket-Test\"), dürfen auch angewendet werden.               das Methylacetylen/Propadien-Gemisch mit höchstens 13,5\nVol.-% Methylacetylen und Propadien (davon höchstens 6\n2.4.4 Anzuwendender Druck: mindestens 0,3 bar.                    Vol.-% Propadien), mindestens ebenso viele Vol.-% Propan\nund mindestens 20 % dieses Anteils n- und iso-Butan sowie\n2.4.5 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis               mindestens 70 Vol.-% Propen (Propylen) als Stoff der\nBei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.             Klasse 2 der Anlage A des ADA in festverbundenen Tanks\n(Tankfahrzeugen) auf der Straße unter folgenden Bedingun-\n2.5   Innendruckprüfung (hydraulisch)                             gen befördert werden:\nDa die Verpackungen keine übermäßigen Verdämmun-            1. Die für Gase der Klasse 2, Ziffer 4 c, der Anlage A des ADA\ngen verursachen, entfällt die hydraulische Druck-               zu beachtenden Vorschriften des ADA mit Ausnahme der\nprüfung.                                                        für Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3\ngeltenden einschränkenden Bestimmungen sind entspre-\nchend anzuwenden, soweit nachfolgend nicht besondere\n2.6   Stapeldruckprüfung\nBedingungen festgelegt sind.\n2.6.1 Zahl der Prüfmuster\n2. Die Tanks müssen den entsprechenden Anforderungen der\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.                       Anlage B sowie des Anhangs B. 1a des ADA entsprechen.","610                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstof-                  gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Diese\nfen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur ein               Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer\nWerkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein-                 erfüllt sein. Die Geltungsdauer ist vom Hersteller anzu-\nwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der               geben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höch-\nKerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von                   stens 5 Jahre betragen. Bei Transportgefäßen, die für\n- 20 °C in den Schweianähten und in der Schweißeinfluß-                eine einmalige Verwendung bestimmt sind, ist eine\nzone gewährleistet werden kann. Für geschweißte Tanks                  Gebrauchsdauer von 18 Monaten nach Herstellungs-\naus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet wer-              monat sicherzustellen.\nden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werk-\nstoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte          1.2     Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose\nWert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von               Manipulierbarkeit mit Kran und Flurförderzeugen\n47 kg/mm 2 noch der Wert für-die obere Grenze der garan-               gewährleistet ist.\ntierten Zugfestigkeit von 7 4 kg/mm 2 überschritten wird. Die\nSchweißverbindungen müssen ordnungsgemäß ausge-                1.3     Die Gefäße müssen in einer kunststoffgerechten Bau-\nführt sein und volle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der             weise aus einwandfreiem, geeignetem Kunststoff nach\nTanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in             dem Stand der Technik hergestellt sein. In ihrer Zusam-\nBerührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit              mensetzung unkontrollierte Kunststoffe sowie Werk-\ndem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeu-            stoffe bereits benutzter Gefäße dürfen für die Herstel-\ngen oder den Werkstoff merklich schwächen.                            lung der Gefäße nicht verwendet werden.\n4. Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwen-        1.4     Die Gefäße müssen gegen Flammeneinwirkung ausrei-\ndenden inneren Drucks (Prüfdruck) und der höchstzulässi-              chend widerstan·dsfähig sein. Wenn zu befürchten ist,\ngen Füllung gelten die in der Rn. 2220 der Anlage A und in            daß das . Brandverhalten der zuzulassenden Bauart\nder Rn. 211 251 (2) der Anlage B des ADR jeweils angege-              schlechter ist als bei bewährten Bauarten, kann die\nbenen Werte für Propen (Klasse 2, Ziffer 3 b). Die Tanks              Prüfanstalt dies nachprüfen.\nmüssen danach hinsichtlich Füllfaktor sowie Prüf- bzw.\nBerechnungsüberdruck folgenden Bestimmungen genü-             1.5     Die Gefäße müssen die Anforderungen der Prüfungen\ngen:                                                                  nach Ziffer 3 erfüllen.\nFüllfaktor = 0,43 kg/I,\nPrüf- bzw. Berechnungsüberdruck= 27 kg/cm 2 ohne Son-        2.      Verfahren zur Durchführung der Prüfungen und der\nnenschutz, 25 kg/cm 2 mit Sonnenschutz.                              Zulassung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu       2.1     Jede Bauart eines Gefäßes muß einer Baumusterprü-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und                     fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten\n10 602 des ADR (D 205).\"                                                  Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 3 festge-\nlegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden und\n(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-              zugelassen sein.\nblik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember       2.2     Die in Ziffer 2.1 genannten Prüfanstalten können Prüf-\n1986.                                                                     ergebnisse anderer Stellen anerkennen. Sie können auf\neinzelne Prüfungen verzichten, wenn das Verhalten der\nVereinbarung Nr. 206                                 Gefäße auf andere Weise nachgewiesen worden ist.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803, 2805 (1 ),   2.3     Nach Abschluß der Baumusterprüfung sind die Ergeb-\n2811, 2815, 2820 und 2821 der Anlage Ades ADR dürfen die                  nisse der Einzelprüfung in einem Prüfbericht (gemäß\nnachstehend aufgeführten Stoffe                                          Ziffer 4) zusammenzufassen und die Kennzeichnung\n(gemäß Ziffer 5) für die Bauart festzulegen.\nStoffbezeichnung           Konzentration      Klasse    Ziffer\n2.4     Sind die Anforderungen in Ziffer 1 erfüllt, ist die Bauart\nSchwefelsAure              bis 96%            8          1 a)             zuzulassen.\nSalpetersäure              bis 53%             8         2c)\nSalzsäure                  bis 36%             8         5c)\n3.      Prüfungen\nAmeisensAure               bis 85%             8        21 b)\nNatronlauge                bis 50%             8        32)       3.1     Allgemeines\nKalilauge                  bis 50%             8        32)       3.1.1 · Durch die Baumusterprüfung soll die Eignung der\nChlorblelchlauge           bis 150g CI/L       8        37a)              Gefäßbauart für die Beförderung der obengenannten\nPerchlorsäure              bis 20%             8         4)             · Stoffe festgestellt werden.\nWasaerstoffperoxid         bia60%              8        41 a), b)\nEasigsAure                 bis 98%             8        21 c)     3.1.2 Die Werkstoffprüfung ist an nicht konfektionierten Ge-\nFluorborsäure              bis40%              8          7)              fäßen durchzuführen.\nEssigsäureanhydrid         bis 100%            8        21 e)     3.1.3 Folgende Prüfungen werden an versandfertig ver-\nChloressigsäure                                8        21 a) 1.          schlossenen Gefäßen durchgeführt (siehe jedoch die\nZiffern 3.6.2 und 3.7.2)\nin baumustergeprüften und zugelassenen Transportgefäßen\n- Prüfung des Verhaltens gegenüber dem zu transpor-\naus Kunststoff mit 800 Litern Fassungsraum unter folgenden\ntierenden Stoff,\nBedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\n- Warmlagerungsprüfung bei Gefäßen mit Schutzrah-\n1.       Anforderungen an die Verpackung                                      men,\n1.1      Die Gefäße müssen den zu erwartenden mechanischen,              - Stapeldruckprüfung,\nthermischen und chemischen Beanspruchungen stand-\nDichtheitsprüfung,\nhalten und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefähr-\nlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie              - Innendruckprüfung (für Stoffe mit einem Dampfdruck\nmüssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein                  bei 50 °C von mehr als 0, 1 bar),","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                            611\n- Fallprüfung,                                                               Während der ersten und der letzten 24 Stunden der\n- Berstdruckprüfung.                                                         Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach\nunten aufzustellen.\n3.1.4 Je nach Art des Kunststoffes können hinsichtlich der\nAusführung der Prüfungen zusätzliche Bedingungen                               Diese zusätzliche Prüfung entfällt, wenn die Gefäße mit\n(z: B. Konditionierung) gestellt werden.                                       einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sind.\nAndere, nach dem Stand der Technik als anerkannt gel-\n3.2     Werkstoffprüfung der Tankwandung                                              tende Prüfverfahren, z. 8. ein Prüfverfahren mit Stan•\nDie Ergebnisse der W~rkstoffprüfung dienen der Festle-                        dard-Flüssigkeiten für Gefäße aus Polyäthylen hoher\ngung von Gewährleistungswerten, die bei der laufenden                         Dichte, können angewendet werden.\nFertigung innerhalb von der Prüfstelle gesondert fest-\nzulegender Toleranzen einzuhalten sind.                               3.3.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nDie Prüfmuster müssen dicht bleiben. Insbesondere\n3.2.1 Zahl der Prüfmuster                                                            darf während der Lagerzeit mit dem Verschluß nach\n1 Gefäß                                                                       unten aus den Prüfmustern kein Füllgut austreten.\nNach der sechsmonatigen Lagerung sind die Prüfmu-\n3.2.2 Probennahme                                                                     ster je nach Bauart und Verwendungszweck der Warm•\nDie Prüfstelle entnimmt aus einem ebenen Wandungs-                             lagerungsprüfung, Stapeldruckprüfung, Dichtheits- und\nteil des noch nicht beanspruchten Gefäßes eine für die                         ggf. lnnendrUckprüfung, Fallprüfung, Druckwechselprü•\nDurchführung von Werkstoffprüfungen ausreichend                                fung, Berstdruckprüfung und Prüfung der elektrostati-\ngroße Probenplatte. Die Entnahme soll so erfolgen, daß                       . sehen Aufladung zu unterziehen.\nggf. auch fertigungsbedingte Schwachstellen (z. 8.\nQuetschnaht, Klebeverbindungen) ergänzend überprüft                    3.4     Warmlagerungsprüfung unter Füllguteinfluß bei Gefä-\nwerden können.                                                                 ßen, bei denen der Stapeldruck vom Schutzrahmen auf-\ngenommen wird\nDie Entnahmestelle und die Probenlage sind im Prüf-\nbericht zu vermerken.                                                  3.4.1 Prüfmuster\nErstes Gefäß aus Ziffer 3.3\n3.2.3 Werkstoffprüfung von Polyäthylen-Gefäßen\n3.4.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung\nWerkstoffeigenschaften                   Prüfverfahren                        Das Prüfmuster ist mit dem für den Versand vorgesehe-\nnen Stoff versandfertig zu füllen und zu verschließen\n1. Polyäthylen     1 .1 Schmelzindex     bei 190 °C/21,6 kg Last\n~ 12 g/10 min., gemessen\nund bei Raumtemperatur zu wägen.\nnach ISO-Norm 1133\n3.4.3 Prüfverfahren\n1.2 Dichte            bei 23 °C nach    einstündi-\ndR               ger Temperatur   bei 100 °C          Das Prüfmuster wird in Gebrauchslage über eine Zeit-\n~ 0,940 kg/1,    gemessen           spanne von 28 Tagen bei 40 °C gelagert. Danach wird\nnach ISO-Norm    1183\ndas Prüfmuster bei Raumtemperatur gewogen und der\n2. Polyäthylen     2.1 Gelanteil         Die Probe (etwa 0,5 g) wird\nvernetzt             G                8 Stunden im Soxleth mit             Unterschied zum Gewicht vor der Prüfung ermittelt\nXylol (kp 140 °C) extra-             (Permeation).\nhiert, anschließend bis\nzur Gewichtskonstanz ge-             Zur Feststellung der Dichtheit ist das Prüfmuster unmit-\ntrocknet. Der ungelöste              telbar nach dem Wägen mit dem Verschluß nach unten\nRückstand in Prozent von\nder Einwaage ist der Gel-\naufzustellen und 30 Minuten zu lagern.\nanteil G.\nAn Prüfmustern, deren Verschlüsse mit Druckbegren-\n2.2 Quellwert         Die Probe (etwa 0, 1 g) wird         zungseinrichtung ausgerüstet sind, wird nach dem\nQ                2 Stunden mit Xylol am\nRückfluß gekocht, abfil-\nWägen durch Lösen der Verschlüsse der Druckaus-\ntriert, oberflächlich abge-          gleich hergestellt. Danach werden die Prüfmuster eben-\ntupft und sofort gewogen.            falls 30 Minuten mit dem Verschluß nach unten gela-\nDas Verhältnis des Ge-               gert.\nwichts der gequollenen\nzum Gewicht def ungequol-\nlenen Probe ergibt den       3.4.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nQuellwert Q.\nDas Prüfmuster muß nach der Prüfung dicht sein und\ndarf keine Verformung aufweisen, die seine Verwend-\nbarkeit beeinträchtigt.\n3.3    Prüfung des Verhaltens gegenüber dem zu transportie-\nrenden Stoff                                                          3.5     Stapeldruckprüfung bei Gefäßen, bei denen der Stapel-\ndruck vom Schutzrahmen aus metallischen Werkstoffen\n3.3.1 Zahl der Prüfmuster                                                            aufgenommen wird\n2 Gefäße                                                             3.5.1 Prüfmuster\n3.3.2 Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung                                    Das Gefäß aus Ziffer 3.4\nDie Prüfmuster werden unter Beachtung der beantrag-                  3.5.2 Prüfverfahren\nten Füllmenge mit dem für den Versand vorgesehenen\nDas Prüfmuster wird auf ebenem, horizontalem Boden\nFüllgut gefüllt, versandfertig verschlossen und bei\nfreistehend unter Beanspruchung gemäß Ziffer 3.5.3\nRaumtemperatur gewogen.\ngeprüft. Die Beanspruchung wird durch einen gleichar-\ntigen Schutzrahmen (ersatzweise eine ebene Platte)\n3.3.3 Prüfverfahren\nausgeübt, der in Gebrauchslage darauf gestapelt und\nDie Prüfmuster werden bei Raumtemperatur ~echs                              mit zusätzlichen Massen bestückt ist. Die Beanspru-\nMonate gelagert und danach gewogen.                                         chung dauert 60 Minuten bei Raumtemperatur.","612                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3.5.3 Die Masse, die auf den Schutzrahmen wirkt, wird nach             Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 0, 1 bar vorgesehen\nfolgender Formel berechnet:                                   sind.\n3.8.2 Prüfmuster\nm-Prüf    = ( hhs -1) . (mL + mF0\nDas Gefäß aus Ziffer 3. 7\nDabei bedeuten:                                         3.8.3 Prüfverfahren\nmprüf     = auf den Schutzrahmen aufzubringende Prüf-         Das freistehende (nicht zusätzlich mechanisch\nmasse in kg                                       gestützte) Prüfmuster wird bei Raumtemperatur\nhs        = g~forderte Stapelhöhe 300 cm                      30 Minuten lang einer Wasserdruckprüfung nach Zif-\nfer 2.8.4 unterzogen. Der Prüfdruck muß während dieser\nh         = Höhe des Schutzrahmens in cm\nZeit konstant gehalten werden.\nmL        = Masse des leeren Prüfmusters (Schutzrah-\nmen und Gefäß)                              3.8.4 Prüfdrücke\nmF        = Masse des Füllgutes eines Prüfmusters in kg       Der Prüfdruck beträgt für Gefäße zur Beförderung von\nflüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von\n3.5.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nmehr als 0, 1 bar bis höchstens 1, 1 bar: 0, 75 bar Über-\nDer Schutzrahmen darf nach der Prüfung keine Verfor-             druck,\nmung aufweisen, die seine Verwendbarkeit und Stapel-\nfähigkeit beeinträchtigt.                                       mehr als 1, 1 bar: das 1,5fache des Gesamtdruckes\nbei 50 °C minus 1 bar, mindestens jedoch 1 bar Über-\n3.6      Berstdruckprüfung                                                druck.\n3.6.1 Prüfmuster                                                 3.8.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\nDas Gefäß aus Ziffer 3.5                                      Das Prüfmuster muß dicht sein.\n3.6.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung\n3.9   Fallprüfung\nDas Prüfmuster ist zu entleeren und mit Wasser zu fül-\nlen. Die Öffnungen sind - ggf. unter Verwendung von     3.9.1 Prüfmuster\nbesonders hergerichteten Verschlüssen - dicht zu ver-         Das Gefäß aus Ziffern 3.7 bzw. 3.8\nschließen.\n3.9.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung\n3.6.3 Prüfverfahren\nDas Prüfmuster der für flüssige Stoffe mit einer Dichte\nDas Prüfmuster wird bei Raumtemperatur einer Was-             von höchstens 1,2 kg/I bestimmten Gefäße ist mit Was-\nserdruckprüfung nach Ziffer 3.6.4 unterzogen.                 ser unter Zusatz eines Frostschutzmittels versandfertig\n3.6.4 Prüfdruck                                                        zu füllen.\nBei flüssigen Stoffen mit einer Dichte von mehr als\nAls Prüfdruck ist der höhere der beiden folgenden\n1,2 kg/I kann eine Ersatzflüssigkeit von mindestens\nDrücke anzuwenden\ngleicher Dichte wie die zur Beförderung vorgesehene\n- 3facher Betriebsdruck                                       Flüssigkeit verwendet werden. Wenn eine Ersatzflüs-\n- 3facher Dampfdruck bei 50 °C abzüglich 1 bar                sigkeit gleicher Dichte nicht vorhanden ist, ist die Dich-\ntedifferenz durch eine entsprechend größere Fallhöhe\n3.6.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung                           auszugleichen (Ziffer 3.9.4).\nDas Prüfmuster darf nicht bersten.                            Das Prüfmuster der für feste Stoffe bestimmten Gefäße\nist mit dem Originalfüllgut oder einem ungefährlichen\n3.7       Dichtheitsprüfung                                            Ersatzgut zu mindestens 95 % seines Fassungsraums\n3. 7 .1 Prüfmuster                                                     zu füllen. Die Schüttdichte des Ersatzfüllgutes muß, die\nweiteren physikalischen Eigenschaften des Ersatzfüll-\nZweites Gefäß aus Ziffer 3.3                                 gutes sollen denen des für den Versand vorgesehenen\n3.7.2 Vorbereitung des Prüfmusters für die Prüfung                     Stoffes entsprechen.\nVerschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtung müssen           Die Prüfung ist nach Temperierung des Prüfmusters\ngegen solche ohne Druckbegrenzungseinrichtung aus-           und seines Inhalts auf -20 °C durchzuführen.\ngetauscht werden.                                      3.9.3 Aufprallfläche\n3.7.3 Prüfverfahren                                                    Die Aufprallfläche muß eben, glatt, horizontal und nicht\nDie Dichtheitsprüfung wird an dem entleerten Prüf-           federnd sein.\nmuster bei Raumtemperatur mit Luft von 0,2 bar Über-   3.9.4 Fallhöhe\ndruck 30 Minuten lang durchgeführt.\nFeste Stoffe: 1,20 m.\nDer Prüfdruck muß während dieser Zeit konstant gehal-\nten werden.                                                 Flüssige Stoffe\nDie Dichtheit kann durch Eintauchen in Wasser, Über-        mit einer Dichte von höchstens 1,2 kg/I oder bei\nstreichen mit schaumbildenden Lösungen oder anderen         Verwendung einer Ersatzflüssigkeit gleicher Dichte:\ngeeigneten Verfahren festgestellt werden.                   1,20m.\nWird für flüssige Stoffe mit einer Dichte von mehr als\n3 . 7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung\n1,2 kg/I ein Ersatzfüllgut gleicher Dichte nicht verwen-\nDas Prüfmuster muß dicht sein.                              det, so entspricht - bei Füllung mit einem Wasserfrost-\nschutzmittel-Gemisch - die Fallhöhe in Metern der\n3.8       Innendruckprüfung an Gefäßen für Flüssigkeiten              Maßzahl der Dichte der zu befördernden Flüssigkeit,\n3.8.1 Zu prüfende Gefäße                                              aufgerundet auf die erste Dezimale.\nDer Innendruckprüfung sind Gefäße zu unterziehen, die 3.9.5 Als Aufprallstelle ist die schwächste Stelle des Gefäßes\nzur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem             zu wählen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                      613\n3.9.6 Kriterium für das Bestehen der Prüfung                              druck unterworfen werden, kann die Kennzeic~r,ung\n,,Höchstzulässiger Entleerungsdruck: 0,5 bar Uber-\nNach der Prüfung muß das Prüfmuster dicht sein.\ndruck\" angebracht sein. An Gefäßen, die für eine ein-\n3.9.7 Gefäße mit Druckbegrenzungseinrichtung                              malige Verwendung bestimmt sind, muß die Kennzeich-\nAn Prüfmustern der Gefäße, deren Verschlüsse mit                  nung für Monat und Jahr der Herstellung durch ein „E\"\nDruckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sein müs-                  ergänzt werden.\nsen, ist bei Raumtemperatur der Ansprechdruck der\nDruckbegrenzungseinrichtung festzustellen. Der An-       6.       Gewährleistung\nsprechdruck muß höher als 0,2 bar Überdruck sein.                 Mit Anbringung der Kennzeichnung gemäß Ziffer 5\nNach Auswechseln des Verschlusses mit Druckbegren-                gewährleistet der Hersteller, daß die serienmäßig gefer-\nzungseinrichtung gegen einen solchen ohne Druckbe-                tigten .Gefäße dem zugelassenen Baumuster entspre-\ngrenzungseinrichtung muß durch Prüfung an dem                     chen und daß die in der Zulassung genannten Bedin-\nMuster nachgewiesen werden, daß das Gefäß 30 Minu-                gungen erfüllt sind.\nten einem Druck standhält, der das 1,5fache des festge-\nstellten maximalen Ansprechdrucks der Druckbegren-       7.       Fassungsraum\nzungseinrichtung beträgt. ·\nDie Gefäße dürfen nur bis zu 95 % ihres Fassungs-\nBei Gefäßen, bei denen nach Ziffer 3.8.4 Prüfdrücke               raums gefüllt sein.\nvorgegeben sind, darf der Ansprechdruck der Druck-\nbegrenzungseinrichtung 2h des Prüfdruckes nicht über-       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nschreiten.                                              vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(0206).\"\n4.      Prüfbericht                                                 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n4.1     Angaben über die Prüfung                                republik Deutschland und Schweden sowie der Schweiz bis\nauf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nÜber die Prüfung ist durch die Prüfanstalt ein Bericht  jedoch bis zum 31. Dezember 1986.\nanzufertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\nHersteller des Gefäßes,                                                       Vereinbarung Nr. 207\nBeschreibung des Gefäßes (z. 8. Art, Sorte, Kennwerte\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2431 der\nder für die einzelnen Bauteile verwendeten Werkstoffe,\nEinfärbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewicht,         Anlage A des ADR darf Trimethylgallium, Ga (CHJ) 3, als Stoff\nder Ziffer 3 der Klasse 4.2 (selbstentzündliche Stoffe),\nVerschlüsse),\nRn. 2431, unter folgenden Bedingungen im internationalen\nKonstruktionszeichnung und Lichtbild des Gefäßes        Straßenverkehr befördert werden:\nsowie seiner Verschlüsse und des Zubehörs,\n1. Diese Vereinbarung gilt nur für die Beförder•mg in Versand-\nHerstel Iungsverfa hren,                                     stücken. Die zulässige Gesamtmenge je Gefäß beträgt ein\n· Füllgüter,                                                   Liter.\n2. Für die Verpackung des Stoffes gelten die Vorschriften der\nzugelassene Stapelhöhe,                                      Rn. 2435 entsprechend.\nzulässiges Füllvolumen, zulässige Füllmenge, die der\n3. Auf den Versandstücken sind Gefahrzettel nach den\nPrüfung zugrunde lagen,\nMustern Nr. 2 C und Nr. 7 des Anhangs A. 9 zur Anlage A\nPrüfergebnisse,                                             des ADA anzubringen.\nKennzeichnung der Gefäße und Angabe der gekenn-            (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\nzeichneten Verschlüsse, die verwendet werden kön-      Gutes aufzunehmen: ,,Trimethylgallium, 4.2, ADA.\" Die Guts-\nnen, sowie das bei der Serienfertigung einzuhaltende   bezeichnung ist rot zu unterstreichen. Außerdem hat der\nMindestgewicht und die einzuhaltende Mindestwand-      Absender zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken:\ndicke des Gefäßes.                                     „Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 des ADA\n(0207).\"\n4.2      Prüfunterlagen\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDie Prüfunterlagen sind bei der Prüfanstalt aufzube-   desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf\nwahren.                                                durch eine der Vertragsparteien.\n5.       Kennzeichnung\nVereinbarung Nr. 208\nJedes entsprechend dem geprüften Baumuster her-\ngestellte Gefäß einschließlich seiner Verschlüsse ist      (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2812 c) der\ndurch                                                  Anlage A des ADA dürfen die zur Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 22\n(flüssige Säurehalogenide), Verpackungsgruppe II, gehören-\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\nden Stoffe\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\ndurchgeführt wurde,                                 - . Pivaloylchlorid,\n- das Kurzzeichen der Prüfanstalt/Prüfstelle,           - n-Octanoylchlorid,\n- die Registriernummer,                                 - Äthyl-2-hexanoylchlorid und\n- Monat und Jahr der Herstellung sowie                  - lsononanoylchlorid\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder         in Gefäßen aus Polyäthylen hoher Dichte unter folgenden\nJahren                                               Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.              1.     Verpackung\nAn Gefäßen, die bei der Bauartprüfung einem Innen-            Jeder Gefäßtyp aus Kunststoff muß einer Baumusterprü-\ndruck nach Ziffer 3.8 von mindestens 0, 75 bar Über-          fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten","614                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nPrüfanstalt gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Vor-     2.5 Flüssigkeitsdruckprüfung\nschriften mit Erfolg unterzogen worden sein.                     In den Fällen, bei denen der während der Prüfung anzu-\nwendende Gesamtdruck (wie nachstehend festgelegt)\n2.  Vorschriften für die Baumusterprüfung                            den bei der Dichtheitsprüfung angewendeten Druck nicht\n2.1 Erforderliche Prüfungen sind die Fallprüfung, die Dicht-         übersteigt, ist die Flüssigkeitsdruckprüfung erforderlich.\nheitsprüfung, die Flüssigkeitsdruckprüfung und die Sta-          Die Fässer (drei Prüfmuster) sind während eines Zeit-\npeldruckprüfung.                                                 raums von 30 Minuten einem konstanten Flüssigkeits-\ndruck auszusetzen, der nicht g~ringer ist als der Gesamt-\n2.2 Vorbereitungen für die Prüfungen                                 druck (Dampfdruck der Flüssigkeit und Partialdruck der\nDie Prüfmuster sind versandfertig herzurichten. Die zu           inerten Gase, falls vorhanden), multipliziert mit einem\nbefördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt           Sicherheitsfaktor von 1,5, den der Inhalt bei der höchsten,\nwerden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht ver-             während der Beförderung möglichen Temperatur errei-\nfälscht werden.                                                  chen könnte. Es ist davon auszugehen, daß die Höchst-\ntemperatur bei 55 \"C erreicht ist. Während der Prüfung\nWenn für die Prüfung die zu befördernden Stoffe durch\ndürfen die Fässer nicht mechanisch abgestützt werden.\nandere ersetzt werden, müssen diese die gleiche Dichte\nhaben wie die zu befördernden Stoffe, und ihre anderen           Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nphysikalischen Eigenschaften (Korngröße, Viskosität)             Kein Faß darf undicht werden.\nmüssen ebenfalls soweit wie möglich denen dieser Stoffe\nentsprechen.                                               2.6 Stapeldruckprüfung\nZum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträg-                Jedes mit Originalfüllgut versehene Versandstück (drei\nlichkeit gegenüber den Stoffen müssen die Fässer aus              Muster sind zu prüfen) muß bei einer Temperatur von\nKunststoff während 6 Monate einer Lagerung bei Raum-              40 \"C 28 Tage lang einer Masse standhalten, die auf\ntemperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit                 einer ff achen Unterlage auf das Versandstück gestellt\nmüssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen                wird und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke ent-\nTransportgütern gefüllt bleiben.                                  spricht, die während der Beförderung darauf gestapelt\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der                 werden können. Die in Betracht zu ziehende Stapelhöhe\nLagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach              beträgt generell 3 m (die Versandstücke können einer\nunten aufzustellen.                                               Stapelhöhe von mehr als 3 m nicht standhalten).\n2.3 Fallprüfung                                                       Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nAls Prüfmuster sind sechs Fässer (drei für jeden Fallver-         Keines der Fässer darf eine Verformung zeigen, die seine\nsuch) bereitzustellen. Die Fässer sind bis zu 98 % ihres          Widerstandsfähigkeit oder seine Dichtheit mindern oder\nFassungsraums zu füllen. Die im Faß befindliche Flüssig-          aber Instabilität verursachen könnte, wenn die Fässer\nkeit muß bei der Prüftemperatur flüssig bleiben. Die Tem-         gestapelt sind.\nperatur der Fässer während der Prüfung muß mindestens\n-18 °C betragen. Die Aufprallplatte muß eine starre,       3.    Kennzeichnung\nglatte, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.               Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße\nFür Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 nicht übersteigt,            müssen durch\nbeträgt die Fallhöhe 1,2 m.                                     - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\nDie Prüfung umfaßt zwei Fallprüfungen:                          - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nBei der ersten Fallprüfung (an drel Fässern) muß das Faß            durchgeführt wurde,\ndiagonal zur Aufprallplatte auf seinen oberen Rand fallen;      - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nbei der zweiten Fallprüfung (unter Verwendung der drei          - die Registriernummer,\nanderen Fässer) muß das Faß auf die Aufprallplatte mit\nder schwächsten Stelle, zum Beispiel einen Verschluß,           - Monat und Jahr der Herstellung sowie\nauftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde.           - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder\nKriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:                      Jahren\nAn den Fässern dürfen weder Rißbildungen auftreten,              gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nnoch darf etwas vom Inhalt austreten.\n4.    Fassungsraum\n2,4 Dichtheitsprüfung                                                Die Gefäße •dürfen nur bis zu 93 % ihres Fassungsraums\nDieser Prüfung ist jedes Faß vor der erstmaligen Verwen-         gefüllt sein.\ndung zur Beförderung zu unterziehen.\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\nDas Faß ist unter Wasser zu tauchen; die Art, wie es unter vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010\nWasser gehalten wird, darf das Prüfergebnis nicht beein-   des ADR (D 208).\"\nflussen. Das Faß kann an den Naht- oder anderen Stellen,\ndie undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,              (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSchweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit         desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf\nbenetzt werden; diese Stoffe dürfen den Kunststdff nicht   durch eine der Vertragsparteien.\nangreifen. Andere Verfahren, die wenigstens gleich wirk-\nsam sind, zum Beispiel die Prüfung des Luftdruckunter-                          Vereinbarung Nr. 209\nschieds (.,air-pocket-test\") sind ebenfalls zulässig. .\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 f) und\nDer für diese Stoffgruppe anzuwendende Luftdruck muß\nRn. 2820 (1) a) der Anlage A des ADR dürfen\nmindestens 0,2 kg/cm 2 betragen.\nNatronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und die\nKriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nStoffe, die der Natronlauge in der vorgenannten Konzentra-\nEs darf keine Luft entweichen.                               tion assimiliert werden können (Klasse 8, Ziffer 32), sowie","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                     615\nLösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro           2.     Vorschriften für die Baumusterprüfung\nLiter (Klasse 8, Ziffer 37 a)\n2.1     Fallprüfung\nin freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum          2.1.1 Zahl der Prüfmuster\nvon 220 Litern im Straßenverkehr befördert werden, die den\nnachstehenden Vorschriften entsprechen:                                    Sechs Kunststoffgefäße (drei für jeden Fallversuch).\n2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster zur Prüfung\n1.       Verpackung                                                       Die Gefäße sind bis zu 98 % ihres Fassungsraums zu\n1.1      Die Kunststoffgefäße müssen einer Baumusterprüfung               füllen.\nbei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-            Die im Gefäß enthaltene Flüssigkeit muß bei der herr-\nanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten          schenden Prüftemperatur flüssig bleiben.\nBedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein.                   Die Gefäße sind so lange derart zu konditionieren, daß\nihre Temperatur auf mindestens - 18 °C abgesenkt\n1.2      Die Kunststoffgefäße müssen den bei der Beförderung              wird.\nzu erwartenden physikalischen (insbesondere mecha-\nDie Temperatur der Gefäße während der Prüfung muß\nnischen und thermischen) und chemischen Beanspru-\nmindestens - 18 °C betragen.\nchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie\nmüssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren           2.1.3 Aufprallplatte\nDämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforder-            Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,\nlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und                ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\nultravioletter Strahlung. Die Gefäße müssen sicher zu\nhandhaben sein.                                          2.1.4 Die Fallhöhe beträgt 1,20 m.\nDie zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung        2.1.5 Aufprallstelle\ngefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der          Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-\nGefäße.                                                           gen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf-\nprallstelle befindet.\n1.3      Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das\nKunststoffmaterial, welches zur Herstellung der Gefäße   2.1.6 Prüfung der Gefäße\nverwendet werden soll, bezüglich seiner chemischen               Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen:\nVerträglichkeit mit dem vorgesehenen Füllgut bestän-\ndig ist.                                                         Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)\nDie Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den\nDabei müssen die Kunststoffgefäße zum Nachweis der\nBodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-\nausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber\nnaht oder Bodenkante fallen.\nflüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung\nbei Raumtemperatur unterzogen werden, während wel-                Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)\ncher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen             Die Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf-\nTransportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten               stelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten\nund der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüf-           Fallversuch nicht geprüft wurde, z.B. den Verschluß\nmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.\noder die Längsnaht.\nDies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtun-\ngen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchge-             Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nführt.                                                            Die Gefäße dürfen weder Zeichen eines Bruches auf-\nFür Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches               weisen, noch darf etwas vom Inhalt austreten.\nden folgenden Spezifikationen genügt:\n2.2    Dichtheitsprüfung mit Luft (nur für Gefäße mit nicht\n- Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperung bei               abnehmbarem Deckel)\n100 °C :? 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-Norm\n1183,                                                 2.2.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße\n- Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg                   Jedes Gefäß. ist vor der Verwendung zur Beförderung zu\nLast(Load) ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-                 prüfen.\nNorm 11 33,                                           2.2.2 Prüfverfahren\nkann die ausreichende chemische Verträglichkeit                  Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden; die Art,\ndieser Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei                wie es unter Wasser gehalten wird, darf das Prüfergeb-\n40 °C nachgewiesen werden.                                       nis nicht verfälschen. Das Gefäß kann auch an den\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der                Nahtstellen oder allen anderen Stellen, die undicht sein\nLagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach             können, mit Seifenschaum, Schweröl oder einer ande-\nunten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit             ren geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Der Seifen-\nLüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von             schaum, das Schweröl oder eine andere geeignete\n5 Minuten durchgeführt.                                          Flüssigkeit dürfen den Kunststoff nicht angreifen.\nAndere Verfahren, die mindestens gleichwertig sind,\n1.4     Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubver-                 z. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,air-pocket-\nschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Ein-              test\"), sind ebenfalls zulässig.\nrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit          Anzuwendender Druck: mindestens 0,2 kg/cm 2 •\ngesichert werden können. Der Schraubverschluß muß\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nso geformt sein, daß die angezogens Verschlußkappe\nsich nicht lockern kann. Die Verschlüsse sind so auszu-          Es darf keine Luft entweichen.\nlegen, daß sie wirksam blockiert werden können.\n2.3     Innendruckprüfung (hydraulisch)\nDer Durchmesser der Gefäßöffnungen darf 7 cm nicht\nübersteigen.                                              2.3.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße","616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendende Drücke                       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\nDie Gefäße sind 30 Minuten lang einem konstanten\n(0209).\"\nFlüssigkeitsüberdruck von mindestens 1 bar auszuset-\nzen. Die Art des Abstützens der Gefäße darf die Ergeb-      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoß- republik Deutschland und Frankreich, Norwegen, Österreich,\nfrei und stetig aufzugeben.                              Schweden, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Wider-\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:           ruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\n31. Dezember 1986.\nKein Gefäß darf undicht werden.\nVereinbarung Nr. 210\n2.4   Stapeldruckprüfung\n2.4.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße                  (1) Abweichend von -den Vorschriften der Rn. 2814 der\nAnlage A des ADR darf Natriumhydroxid (Ätznatron) der\n2.4.2 Prüfverfahren                                            Klasse 8, Ziffer 31 a) (UN-Nr. 1823, Verpackungsgruppe 11), in\nDie Stapeldruckprüfung ist mit Originalfüllgut durchzu-  Säcken aus Kunststoff (Typ 5 H 4) als Wagenladung oder auf\nführen.                                                  Palette unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra-\nßenverkehr befördert werden:\nJedes Versandstück muß während eines Zeitraums von\n28 Tagen bei einer Temperatur von 40 °C einer geführ-    1.      Verpackung (Sack aus Kunst$loffolie/Typ 5H4)\nten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage\nauf das Versandstück gestellt wird und der Masse glei-   1.1     Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff herge-\ncher Versandstücke entspricht, die während der Beför-            stellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials\nderung darauf gestapelt werden könnten.                          und die Ausführung des Sackes müssen dem Fas-\nDie zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt im allge-            sungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt\nmeinen 3m                                                        sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbean-\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:                   spruchungen standhalten.\nKeines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-        1.2     Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.\nsen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen\nkönnen oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-\nstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen    2.      Vorschriften für die Baumusterprüfung\nkönnen, wenn die Verpackungen gestapelt werden.          2.1     Durchführung und Wiederholung der Prüfungen\nEine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben,\nwenn nach der Stapeldruckprüfung - nach dem Abküh-       2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer im Versand-\nland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle\nlen auf Raumtemperatur- zwei auf das Prüfmuster auf-\ngesetzte Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibehal-            gemäß den· nachstehend festgelegten Bedingungen\ngeprüft und zugelassen worden sein.\nten. Keines der Prüfmuster darf undicht werden.\n2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach jeder Ände-\n3.    Kennzeichnung                                                    rung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die\nPrüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der Bauart\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten                   zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung\nKunststoffgefäße müssen durch                                    der Bauart nicht erforderlich.\n- das Symbol     ~     und die Codenummer der Verpak-    2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen, daß\nkung 1H1,    \\.!!J                                            durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen\n- die Kurzbezeichnung (Y),                                       wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung\ndie Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.\n- Monat und Jahr der Herstellung,\n2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung                verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder\ndurchgeführt wurde,                                           Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                           sen.\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,        2.2     Vorbereitung der Verpackungen und der Versand-\nstücke für die Prüfungen\n- die Registriernummer sowie\n2.2.1   Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder\nken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.\nJahren\n2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe\ngut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse\nnicht verfälscht werden. Wenn für die Prüfung die zu\n4.     Gefahrzettel                                                    befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt wer-\nDie Kunststoffgefäße sind mit je einem Gefahrzettel             den, müssen diese die gleiche Dichte haben wie die zu\nnach Muster Nr. 4 und Nr. 5 des Anhangs A.9 zur                 befördernden Stoffe, und ihre anderen physikalischen\nAnlage A des ADA zu versehen.                                   Eigenschaften (Korngröße, Viskosität) müssen eben-\nfalls soweit wie möglich denen dieser Stoffe entspre-\nchen.\n5.     Fassungsraum\nDie Kunststoffgefäße dürfen nur bis zu 95 % ihres Fas-  2.3     Fallprüfung   1)\nsungsraums gefüllt werden.                              2.3.1 Zahl der Prüfmuster\nDrei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack) je Bauart\n6.     Andere Vorschriften                                              und Hersteller.\nAlle sonstigen Vorschriften des ADR behalten ihre\nGültigkeit.                                             ') Siehe ISO-Norm 2248","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                 617\n2.3.2 Aufprallplatte                                            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nDie Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,     vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nebene und horizontale Oberfläche besitzen.              (D 210).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.3.3 Fallhöhe                                                republik Deutschland und Italien bis auf Widerruf durch eine\nDie Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe II).      der Vertragsparteien.\n2.3.4 Aufprallstelle                                                              Vereinbarung Nr. 211\nVor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-      (1) Abweichend von den Verpackungsvorschriften der Klas-\ngen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf- sen 3, 6.1 und 8 der Anlage Ades ADA dürfen die nachfolgend\nprallstelle befindet.                                 genannten Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 in Fässern mit nicht\n2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke                            abnehmbarem Deckel und einem maximalen Fassungsraum\nvon 250 Litern (Typ 1H1) sowie in Kanistern mit einem maxi-\nDie Prüfung besteht aus drei Fallversuchen für jedes   malen Fassungsraum von 60 Litern (Typ 3H1) unter den fest-\nPrüfmuster.                                            gelegten Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\nErster Fallversuch:                                    a) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Wasser als Standard-\nflaches Auftreffen auf eine Breitseite des Sackes.          flüssigkeit geprüft wird:\nzweiter Fallversuch:                                       - Salzsäurelösungen mit höchstens 36 % reiner Säure,\nflaches Auftreffen auf eine Schmalseite des Sackes.        - Bromwasserstoffsäurelösungen,\nDritter Fallversuch:                                       - Jodwasserstoffsäurelösungen,\nflaches Auftreffen auf den Sackboden.\n- Flußsäurelösungen mit höchstens 60 % Fluorwasser-\n2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:                 stoff,\nDie äußere Lage der Säcke darf keine Beschädigungen        - Fluorborsäurelösungen mit höchstens 50 % reiner\naufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beein-           Säure,\nträchtigen.                                                - Silicofluorwasserstoffsäure      (Kieselfluorwasserstoff-\nsäure),\n2.4   Prüfbericht\n- Phosphorsäure,\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der\n- Natronlaugen, Kalilaugen, Ätzlaugen,\nmindestens folgende Angaben enthalten muß:\n- Ammoniaklösungen in einer Konzentration zwischen 10\n- Prüfstelle,\nund 35%,\n- Antragsteller,                                           - Hydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 64 %\n- Hersteller der Verpackung,                                   Hydrazin,\n- Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende        - Formaldehyd in wässerigen Lösungen mit mindestens\nMerkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmes-            5 % Formaldehyd, auch mit 35 % Methanol.\nsungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfär-\nbungen bei Kunststoffen), Konstruktionszeichnung    b) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Essigsäure (in Kon-\nder Verpackung und der Verschlüsse (gegebenen-           zentrationen von 98 bis 100 %, Dichte 1,05 kg/Liter) als\nfalls Fotos),                                            Standardflüssigkeit geprüft wird:\n- Herstellungsverfahren,                                    - nicht giftige und nicht ätzende Alkohole mit einem\nFlammpunkt unter 100 °C (größter Dampfdruck 1, 10 bar\n- tatsächlicher Fassungsraum,\nbei 50°C),\n- zugelassene Füllgüter,\n- Methylalkohol,\n- Fallhöhe,\n- Anilin,\n- Prüfergebnisse,\n- Phenol,\n- Kennzeichnung der Säcke\n- Äthylenglykolmonobutyläther,\nEine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der Prüf-\n-· Furfurylalkohol,\nanstalt/ Prüfstelle aufzubewahren.\n- Kresole,\n3.     Kennzeichnung                                              - Alkylierte Phenole,\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten             - Acrylsäuren, Ameisensäuren, Essigsäuren, Thioglycol-\nSäcke müssen durch                                            säuren,\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,          - Methacrylsäuren, Propionsäuren.\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nc) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Schwefelsäure (in\ndurchgeführt wird,\nKonzentrationen von 96 bis 98 %, Dichte 1,84 kg/Liter) als\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                    Standardflüssigkeit geprüft wird:\n- die Registriernummer,                                   - Schwefelsäure und Abfallschwefelsäure.\n- Monat und Jahr der Herstellung sowie\nd) Stoffe, bei denen die Verpackung mit Salpetersäure (in\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder           55%iger Konzentration) als Standardflüssigkeit geprüft\nJahren                                                 wird:\ngut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.             - Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure,","618                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit höchstens 50 %        1.3   Das Baumuster jeder Verpackung muß einer Prüfung\nreiner Säure,                                                     bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-\nanstalt gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedin-\n- Chromsäurelösungen mit höchstens 30 % reiner Säure.                gungen mit Erfolg unterzogen worden sein.\ne) Stoffe, bei denen die Verpackung mit einem Kohlenwasser-\nstoffgemisch, das einen Siedebereich von 180 °C bis           2.    Vorschriften für die Baumusterprüfung\n200 °c, eine Dichte von 0,79 kg/Liter, einen Flammpunkt\n2.1   Fallprüfung\nvon mehr als 61 °C und einen Aromatengehalt von 16 bis\n18 % hat, als Standardflüssigkeit geprüft wird:               2.1.1 Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung\n- nicht giftige und nicht ätzende entzündbare Flüssigkei-            Sechs Prüfmuster sind bis zu 98 % ihres Fassungs-\nten, deren Dampfdruck bei 50 °C weniger als 1, 1 bar             raums mit einer Mischung aus Wasser und Frostschutz-\nbeträgt:                                                         mittel zu füllen und anschließend während eines Zeit-\nraums zu konditionieren, der erforderlich ist, um ihre\nRoherdöle und andere Rohöle,\nTemperatur soweit abzukühlen, daß sie mindestens\nKohlenwasserstoff,                                               - 18 °C oder weniger zum Zeitpunkt der Prüfung\nhalogenhaltige Stoffe,                                           beträgt.\nÄther,                                                           Vor der Prüfung sind die Prüfmuster so aufzuhängen,\nAldehyde,                                                        daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprall-\nKetone,                                                          stelle befindet; die Aufprallplatte muß eine starre, nicht\nstickstoffhaltige Stoffe,                                        federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\nPetroleum, Solventnaphta,                                  2.1.2 Fallhöhe\nMineralterpentin (White Spirit),\nDie Fallhöhe beträgt,\nschwere Destillationsprodukte aus Erdöl,\nHeizöle, Dieselöle.                                              - wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird,\na) für Stoffe, deren Dichte 1,2 kg/Liter nicht über-\n1.       Anforderungen an die Verpackung                                        schreitet, 1,2 m,\n1.1      Werkstoff                                                          b) für Stoffe, deren Dichte 1,2 kg/Liter überschreitet\nDie Gefäße bestehen aus hochmolekularem Polyäthy-                      (Dichte, aufgerundet auf die erste Dezimale),\nDichte x 1,0 (m);\nlen, welches den folgenden Spezifikationen genügen\nmuß:                                                            - wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder\n- Dichte bei 23 °C, nach einstündigerTemperierung bei              einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche\n100 °C: größer oder gleich 0,940 kg/Liter nach ISO-            Dichte hat, vorgenommen wird, 1,2 m.\nNorm 1183;                                            2.1.3 Prüfverfahren\n- Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last:            Drei Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf die\nkleiner oder gleich 12 g/10 Minuten, gemessen nach          Bodenkante fallen. Die anderen drei Prüfmuster müs-\nISO-Norm 1133.                                              sen auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim\nBei Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 35 °C            ersten Fall nicht geprüft wurde, z. B. auf den Verschluß\nmuß sichergestellt sein, daß bei betriebsmäßigen Vor-          oder die Längsnaht.\ngängen keine Zündgefahren durch elektrostatische                Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nAufladung der Gefäße entstehen können. Die Gefäße\nmüssen den Prüfanforderungen gern. Ziffer 2.7 genü-            Jedes Prüfmuster muß dicht sein, nachdem der Aus-\ngen.                                                            gleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck\nhergestellt worden ist.\n1.2     Chemische Verträglichkeit\n2.2   Dichtheitsprüfung\nFür jeden der genannten Stoffe muß die chemische Ver-\nträglichkeit durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 °C         Drei Prüfmuster sind einem Innendruck von mindestens\nmit den Standardflüssigkeiten, zu denen sie assimiliert        20 kPa zu unterziehen, unter Wasser zu halten oder mit\nsind, nachgewiesen werden. Wenn als Standardflüssig-           Seifenschaum zu benetzen.\nkeit Wasser angegeben ist, ist der Nachweis der chemi-         Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nschen Verträglichkeit nicht erforderlich. Während der\nersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die       Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.\nPrüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.\nNach dieser Lagerung sind die Prüfmuster den Prüfun-     2.3   Hydraulische Druckprüfung\ngen nach Ziffer 2 zu unterziehen.                              Drei Prüfmuster sind 30 Minuten lang einem Flüssig-\nWenn eine Gefäßbauart den Zulassungsprüfungen mit              keitsüberdruck auszusetzen, der mindestens 200 kPa\nbeträgt. Die Art des Abstützens der Gefäße darf die\neiner Standardflüssigkeit genügt hat, können alle ande-\nErgebnisse der Prüfung nicht verfälschen.\nren ihr zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung\nunter folgenden Voraussetzungen zur Beförderung                Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nzugelassen werden:                                             Kein Prüfmuster darf undicht werden.\n- Die Dichten der Füllgüter dürfen diejenigen, die bei\nder Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und   2.4   Stapeldruckprüfung\nder Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet              Drei Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-\nwurden, nicht überschreiten;                                halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-\n- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C bzw. bei             ster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-\n55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des         sandstücke entspricht, die während der Beförderung\nDruckes für die Innendruckprüfung verwendet wurde,          darauf bis zu einer Höhe von 3 m gestapelt werden kön-\nnicht überschreiten.                                        nen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                    619\nDie höchste Dichte der zuzulassenden Füllgüter ist                   die Kurzbezeichnung „Y... \" (Angabe der Verpak-\nhierbei zu berücksichtigen. Die Prüfung ist mit einer                kungsgruppe Y und der höchsten spezifischen\nStandardflüssigkeit 28 Tage lang bei einer Temperatur               Masse der zugelassenen Stoffe),\nvon 40 °C durchzuführen.\n- den bei der hydraulischen Druckprüfung angewand-\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:                      ten Druck in kPa: ,,200\",\nKeines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-                - Monat und Jahr der Herstellung (die letzten beiden\nsen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen             Ziffern),\nkönnen oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-                 - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung\nstandsfähigkeit mindern oder Instabilität ·verursachen              erteilt wurde, sowie\nkönnten, wenn die Verpackungen gestapelt werden.\nEine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben,             - eine Registriernummer und den Namen oder das\nwenn - nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur- zwei                   Kurzzeichen des Herstellers oder eine andere Kenn-\nauf das Prüfmuster aufgesetzte Gefäße des gleichen                  zeichnung, wie sie von den zuständigen Behörden\nTyps ihre Lage beibehalten. Keines der Prüfmuster darf              festgesetzt wurde,\nundicht werden.                                                  gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\n2.5   Permeation\n4.      Besondere Vorschriften\n(nur für Gefäße, die für Benzol, Toluol, Xylol sowie\nMischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen          4.1     Der maximale Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfüll-\nzugelassen werden sollen)                                        temperatur von 15 °C, darf folgende Werte nicht über-\nschreiten:\nDrei mit der Standardflüssigkeit „Kohlenwasserstoff-\ngemisch\" gefüllte Prüfmuster sind vor und nach einer              Siedepunkt (°C)              ~  60 ~ 100 ~  200\n28tägigen Lagerzeit bei 23 °C und 50 % relativer Luft-                                 < 60   < 100 < 200 < 300\nfeuchtigkeit zu wiegen.\nmaximaler               90     92    94    96     98\nDie Permeation darf 0,008 g/Liter x h nicht überschrei-           Füllungsgrad\nten.\n4.2     Alle sonstigen für die genannten Stoffe geltenden Vor-\n2.6   Dichtheitsprüfung für alle neuen Verpackungen                    schriften des ADA sind zu beachten.\nJede neue Verpackung ist vor der erstmaligen Verwen-\ndung zur Beförderung einer Dichtheitsprüfung zu unter-      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nziehen. Der anzuwendende Druck muß mindestens           vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n20 kPa betragen. Es darf keine Luft entweichen.          (D 211).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.7   Besondere Anforderungen an Kunststoffgefäße zur         republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine\nVermeidung elektrostatischer Aufladungen                der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten\ndes neuen Anhangs A.5 zum ADA.\nBei Gefäßen· mit Wandungen ohne elektrisch leitfähige\nSchichten darf der Oberflächenwiderstand, gemessen\nnach DIN 53 486 im Normalklima 23/50 nach DIN                                  Vereinbarung Nr. 212\n50 014, 109 Ohm nicht überschreiten.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (1) der\nBei Gefäßen mit elektrisch leitfähigen Schichten darf   Anlage B des ADA darf Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse\ndie maximale Dicke tm einer nichtleitfähigen Schicht    6.1, Ziffer 61 (assimiliert), der Anlage A in festverbundenen\nüber der leitfähigen Schicht (z. B. Blech, Metallnetz   Tanks (Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen beför-\noder anderes geeignetes Material) und im Falle eines    dert werden:\nMetallnetzes als leitfähige Schicht die maximale        1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prü-\nMaschengröße die in d.er nachstehenden Übersicht             fung den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs 8.1 a des\nangegebenen Werte nicht überschreiten.                       ADA entsprechen und eine Mindestwanddicke gern. den\nVorschriften der Rn. 211 127 Abs. 3 oder 4 des Anhangs\nExplosions-        Maximale     Maximale Maschengröße        8.1 a des _ADA haben.\ngruppe             Dicke tm     im Falle\nnach IEC 79-1      (in mm)      eines Metallnetzes      2. Ist das Tankfahrzeug zur Entleerung mit Druckluft ausge-\n(In cm 2 )                   legt, so muß der Tank mit dem 1,3fachen Füll- oder Entlee-\nrungsdruck nach Rn. 211 123 des Anhangs 8.1 a des ADA\nIIA                2            100                          berechnet und geprüft sein.\n11B                2            100\nIIC und CS2        0,2           100                    3. Die für die Stoffe der Klasse 6.1 geltenden Vorschriften des\nADA sind zu beachten.\nAlle Metallteile des Gefäßes sowie elektrisch leitfähige\nSchichten der Wandungen müssen untereinander und             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nmit der Erdungsklemme leitfähig verbunden sein. Der      vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA\nWiderstand zwischen den leitfähigen Teilen darf nicht    (D 212).\"\ngrößer als 106 Ohm sein.\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Italien, Österreich sowie der\n3.   Kennzeichnung                                            Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,\nDie n\"ach dem geprüften Baumuster hergestellten          längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Änderungen des\nGefäße müssen durch                                      ADA.\n- das Symbol ( ] ) ,                                                            Vereinbarung Nr. 213\n(1) Abweichend von Rn. 41121 der Anlage B des ADA und\n- die Code-Nr. 1H1 oder 3H1,                              von Rn. 211140 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des ADA dür-","620                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nfen künstlich aufbereiteter Staub von Steinkohle oder Braun-             rungsöffnungen oder die Sicherheitsventile geöffnet\nkohle und Gemische aus Steinkohlen- und Braunkohlenstaub                sind, der Fahrzeugmotor abgestellt ist.\n(Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 10) unter folgenden Bedingungen\nin Silofahrzeugen (Tankfahrzeugen) befördert werden:            1.7     An den festverbundenen Tanks muß sich eine Erdungs-\neinrichtung befinden.\n1.      Anforderungen an die Tankfahrzeuge und ihre Aus-\nrüstung                                                 1.8     Die Tankfahrzeuge müssen mit einem Erdungsband\n(Schleppband) mit einwandfreier elektrischer Verbin-\n1.1     Die Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der\ndung zu den festverbundenen Tanks ausgerüstet sein.\nAnlage B (einschließlich des Anhangs 8.1 a des ADR\nmit Ausnahme der Rn. 10 216, 211 127 Abs. 2 und 3,\n211 131 Satz 1, 211 140 sowie 211 400 bis 211 499       2.     Betrieb der Tankfahrzeuge\nfür die Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 ent-\nsprechen.                                               2.1    Es darf nur Fahr- und Bedienungspersonal eingesetzt\nwerden, das mit der Handhabung der Tankfahrzeuge\n1.2     Der Tankwerkstoff muß Baustahl (siehe Fußnote 3 zu             und ihrer Ausrüstung sowie mit den besonderen Gefah-\nRn. 211 127 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des ADR)            ren, die vom Füllgut ausgehen können, vertraut ist. Das\noder eine Aluminiumknetlegierung der Güte A 1Mg 3              Fahr- und Bedienungspersonal muß elektrisch leitfähi-\noder A 1Mg 4,5 Mn (DIN 1725 Teil 1) sein. Die Wände            ges Schuhwerk tragen; benutzt es Handschuhe, müs-\nund Böden der Tanks müssen mindestens folgende                 sen auch diese elektrisch leitfähig sein.\nDicken haben:\n2.2    Die festverbundenen Tanks sind- soweit möglich- voll-\nFestverbundene Tanks aus Baustahl:                4mm          ständig mit Füllgut zu füllen.\nFestverbundene Tanks aus Aluminiumknetlegierungen:\n5mm   2.3    Während der Dauer des Be- und Entladens müssen die\nfestverbundenen Tanks an der vorgesehenen Stelle\nDie festverbundenen Tanks müssen mit einem Druck               (siehe Ziffer 1.7) geerdet sein.\nvon 2,6 bar (Überdruck) geprüft werden (Prüfdruck).\nDieser Prüfdruck ist auch Berechnungsdruck nach Rn.     2.4    Rauchen, offenes Feuer und andere Zündquellen sind\n211 123 des Anhangs 8.1 a. Der höchste Betriebsdruck           während des Be- und Entladens im Bereich des Tank-\ndarf 2,0 bar (Überdruck) nicht übersteigen.                    fahrzeuges nicht zulässig. Zum Bereich des Tankfahr-\nzeuges zählen eine Fläche mit einem Radius von 10 m\n1.3     Für Tankfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 1980               um die Einfüll- bzw. Entleerungsöffnungen des festver-\nerstmals in den Verkehr gebracht wurden, sind folgende         bundenen Tanks sowie zwei jeweils 10 m breite Strei-\nAbweichungen von Ziffer 1.2 zulässig:                          fen auf beiden Seiten des Förderschlauches.\n- Die Dicke der Wände und Böden der festverbunde-\nnen Tanks muß mindestens 3 mm bei Baustahl und       2.5    Die festverbundenen Tanks sind mittels Schwerkraft\nmindestens 4 mm bei Aluminiumknetlegierungen                des Füllgutes zu beladen.\nbetragen.\n2.6    Die Förderschläuche zum Entladen müssen elektrisch\nAls Berechnungsdruck darf der höchstzulässige             ' leitfähig sein (spezifischer elektrischer Widerstand\nBetriebsdruck zugrunde gelegt werden.                       nicht mehr als 104 !! · m). Sie müssen sowohl mit dem\nfestverbundenen Tank als auch mit dem ortsfesten\n1.4     Die Tanks mit Untenentleerung dürfen anstatt mit zwei          Behälter, in den das Füllgut entladen wird, elektrisch\nhintereinandertiegenden, voneinander unabhängigen              leitend verbunden sein.\nVerschlüssen (Rn. 211 131 Satz 1 des Anhangs 8.1 a\nder Anlage 8 des ADR) mit einem Verschluß (Auslauf-     2.7·   Die Temperatur der zum Entladen verwendeten Druck-\nstutzer, mit Absperreinrichtung) versehen sein, wenn           luft darf 80 °C nicht überschreiten.\nder Verschluß aus verformungsfähigem Werkstoff stabil\ngebaut ist.                                             2.8    Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-\ngas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der\n1.5     Unmittelbar nach dem Beladen muß in den festverbun-            Förderluft entsprechenden Druck, der höchstens 2,0\ndenen Tank Schutzgas (lnertgas), z.B. Stickstoff oder          bar (Überdruck) betragen darf, in den festverbundenen\nKohlendioxid, bis zu einem Überdruck von höchstens             Tank einzuleiten.\n0,3 bar eingeleitet werden. Der Überdruck durch\nSchutzgas muß während der gesamten Beförderung          2.9    Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in\ndurch eine Einspeisung aus mitgeführten Druckgasbe-            oder auf dem Tankfahrzeug und dessen Zugfahrzeug -\nhältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe einer            mit Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts\ngeeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. Er         zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am\ndarf 0,3 bar nicht überschreiten und 0,01 bar nicht            Fahrzeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich\nunterschreiten. Die Methode und die Einrichtung für die        während des Entladens außer dem dafür verantwort-\nEinspeisung des Schutzgases sowie für die Aufrecht-            lichen Personal keine weiteren Personen im Bereich\nerhaltung des Überdrucks müssen von einem vom Ver-             des Tankfahrzeugs (siehe Ziffer 2.4) befinden.\nsandland amtlich anerkannten Sachverständigen\ngeprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In     2.10   Das Füllgut soll grundsätzlich nicht länger als 48 Stun-\ndieser Bescheinigung muß der erforderliche Inhalt der          den im Tankfahrzeug belassen werden. Befindet sich\nmitzuführenden Druckgasbehälter angegeben sein.                das Füllgut über 48 Stunden hinaus im Tankfahrzeug,\nso darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneumatischen\n1.6    Die Auspuffanlage des Fahrzeugmotors muß sich in               Förderung (Entleerung) verwendet werden.\neinem A_bstand von mindestens 5 in von Einfüll- und\nEntleerungsöffnungen sowie von Sicherheitsventilen      2.11   Vor der Durchführung der Maßnahme nach Ziffer 2.8 ist\nder festverbundenen Tanks befinden. Abweichend                 festzustellen, ob der in Ziffer 1.5 geforderte Mindest-\ndavon darf der Abstand geringer als 5    m  sein, wenn         überdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr\nwährend des Be- und Entladens der festverbundenen              vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneu-\nTanks und in der Zeit, in der die Einfüll- und Entlee-         matischen Förderung (Entleerung) verwendet werden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                       621\n2.12    Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle    eine der Vertragsparteien,          längstens jedoch    bis zum\nzu entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos ent-    31. Dezember 1986.\nleert werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur\nerneuten Beladung luftdicht zu verschließen.                                    Vereinbarung Nr. 215\n2.13    Tankfahrzeuge mit dem Füllgut dürfen beim Parken            (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\noder sonstigen Abstellen nicht der direkten Sonnen-      der Anlage A des ADR dürfen die nachfolgend- genannten             1\nbestrahlung ·oder einer anderen Wärmeeinwirkung aus-     organischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter\ngesetzt sein.                                            folgenden Bedingungen befördert werden:\n2.14    Die Bescheinigung nach Ziffer 1.5 ist während der Fahrt  1.       Als Stoffe der Gruppe A\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen       1.1      2,5-Dimethyl-2,5-d_i-(tert.butylperoxy)-hexan, technisch\nzur Prüfung auszuhändigen.                                        rein.\n2.15    Im übrigen sind die allgemeinen Betriebsvorschriften     1.2      1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan mit\nnach Abschnitt 3 und die besonderen Vorschriften für              mindestens 56 % festen trockenen inerten Stoffen.\ndas Beladen, Entladen und für die Handhabung nach        1.3      Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 % Phlegmati-\nAbschnitt 4 des Kapitels I der Anlage B des ADR zu                sierungsmitteln.                 ·\nbeachten.\n1.4      2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3 mit min-\ndestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen.\n3.      Besondere Prüfungen, durch Sachverständige\n3.1     Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind nach Rn.       2.       Als Stoffe der Gruppe E\n211 150 und Rn. 211 151 des Anhangs 8.1 a der Anlage    2.1      Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens\nB des ADR erstmalig vor Inbetriebnahme (d. h. vor der            35 % Phlegmatisierungsmitteln.\nersten Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 8.3)\n2.2      Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens\nbzw. wiederkehrend zu prüfen. Die Geltungsdauer der\n25 % Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt von\nBescheinigung nach Anhang 8.3 darf die Geltungs-\nmindestens 150 °C.\ndauer dieser Vereinbarung nicht überschreiten.\n3.       Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung\n3.2     Die Prüfung nach Rn. 211 150 des Anhangs 8.1 a der               der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR wie folgt\nAnlage B des ADR des amtlich anerkannten Sachver-                zu verpacken:\nständigen muß an Stelle der Übereinstimmung des\nTanks (Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumu-       3.1      Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäßen aus geeigne-\nster die Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs)               tem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtme-\nmit den Vorschriften des Anhangs 8.1 a und den übrigen           tallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nVorschriften der Anlage B des ADR in Verbindung mit     3.2      Die festen Stoffe müssen in Gefäßen oder Beuteln aus\ndieser Vereinbarung umfassen.                                    geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete\nnichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n3.3     Der amtlich anerkannte Sachverständige darf - unbe-\nschadet der Ziffern 3.1 und 3-2 - eine Bescheinigung    3.3      Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als\nnach Anhang 8.3 nur ausstellen, wenn vorher der fest-            50 kg enthalten.\nverbundene Tank einer inneren und äußeren Prüfung im    3.4      Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff\nSinne von Rn. 211 151 des Anhangs 8.1 a der Anlage B             dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen Peroxi-\ndes ADR unterzogen worden ist und diese Prüfung zu               den nur bis zu 93 % des Fassungsraums gefüllt sein.\neinem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat. Die\ninnere Prüfung muß Oberflächenrißprüfungen an            4.       Die Stoffe der Gruppe E sind unter Berücksichtigung der\nbesonders beanspruchten Stellen des Tanks einschlie-             Vorschriften in Rn. 2552, 2559 und 2560 des ADR wie\nßen. Die Prüfung führt insbesondere dann nicht zu                folgt zu verpacken:\neinem zufriedenstellenden Ergebnis, wenn die             4.1      Der unter Ziffer 2.1 genannte Stoff ist wie ein Stoff der\nOberflächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berück-               Rn. 2551, Ziffer 53, zu verpacken.\nsichtigung der zu erwartenden Beanspruchungen die\nDichtheit des Tanks nicht mehr gewährleistet ist.       4.2      Der unter Ziffer 2.2 genannte Stoff ist in Gefäße aus\ngeeignetem Kunststoff zu verpacken, die in geeignete\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu               nichtmetallische Schutzverpackungen einzusetzen\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602 des ADR             sind. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg des\n(D 213).\"                                                                Stoffes enthalten.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-      5.       Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\nrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember                 schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.\n1986.\n6.       Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften\nVereinbarung Nr. 214                                 in Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1, und Absatz 2 sinngemäß.\n7.       Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2800 und 2801\nder Anlage A sowie Rn. 81 121 der Anlage B des ADR darf                  lauten wie eine der unter den Ziffern 1 und 2 angegebe-\nThioglykolsäure als Stoff der Klasse 8, Ziffer 21, in Tanks aus          nen Benennungen. Sie ist rot zu unterstreichen und\nverstärktem Kunststoff befördert werden, die gemäß den Vor-              durch die Angabe: ,,5.2, ADA\" zu ergänzen.\nschriften des Anhangs 8.1 c des ADR hergestellt sind.           8.      Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die\n(2) Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu             genannten organischen Peroxide entsprechend, soweit\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und                   nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.\n10 602 des ADA (D 214).\"                                        9.       Die Vorschriften der Rn. 10 171 Absatz 2 sind bei den\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-               unter Ziffer 2 genannten Peroxiden anzuwenden, wenn\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch              deren Menge 4 000 kg überschreiten.","622                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n10.     Die unter Ziffer 2 genannten Stoffe sind so zu versen-           - Innendruckprüfung sowie eine\nden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen nicht\n- Fallprüfung\nüberschritten werden:\nan einer von der Prüfanstalt/Prüfstelle bestimmten Zahl\nStoffe der Ziffer 2.1 = Höchsttemperatur -15 °C,\nvon Transportgefäßen durchzuführen. Die Prüfan-\nStoffe der Ziffer 2.2 = Höchsttemperatur ± 0 °C.                 stalt/Prüfstelle legt in einem Nachtrag zum Zulassungs-\n11.     In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Zif-          schein über die Verlängerung der Gebrauchsdauer dar-\nfer 2 nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.                 über hinaus fest, in welchem Umfang die in die Rege-\nlung einzubeziehenden Transportgefäße jährlich wie-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu               derkehrend Stück für Stück auf Dichtheit und bestim-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                mungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen zu\n(D 215).\"                                                                überprüfen sind. Sie legt darüber hinaus alle weiteren\nAuflagen, wie z. B. Tausch von Schraubdeckeln, Aus-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-               laufarmaturen, Dichtungen aus bestimmten Werkstof-\ndesrepublik Deutschland und Italien, Österreich sowie Ungarn              fen und Aufarbeitung der Rahmen, nach sachverständi-\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                        gem Ermessen für die in die Gebrauchsdauerverlänge-\nrung einbezogenen Transportgefäße fest. Die in\nAbsatz 1, Ziffer 1, genannten Bestimmungen sind,\nVereinbarung Nr. 216\nsoweit erforderlich, sinngemäß anzuwenden. Für die\n(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A der ADA darf                  Verpackung gelten im übrigen folgende Vorschriften:\nCyanurchlorid (kristallin), assimiliert der Klasse 6.1, Rn. 2601, 3.1     Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im koni-\nZiffer 61, unter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen                schen Teil und im Mantel des Gefäßes muß zwischen 30\naus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250                 und 40 % liegen.\nLitern befördert werden:\n3.2     Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß\n1.      Baumusterprüfung                                          3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1500 und 2000 kg/cm2,\nDie Eignung der Transportgefäße muß durch eine Bau-       3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm 2 und\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich         3.2.3 Die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 °C liegen.\nanerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den\nzwischen den Vertragsparteien anerkannten Vorschrif-      3.3     Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht angegriffen\nten nachgewiesen sein.                                            werden und muß gegenüber Cyanurchloriddämpfen\nundurchlässig sein. Der Werkstoff muß ferner gegen-\n2.      Betrieb                                                           über Funken und kurzzeitiger Flammeneinwirkung\nwiderstandsfähig sein.\nDie Behälter sind nach dem Beladen und Verschließen\nso mit Wasser abzusprühen, daß ihnen keine Ladegut-       3.4     Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm\nreste anhaften.                                                   betragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell einge-\nsetzt und mit diesem fest verbunden sein.\n3.       Übergangsbestimmungen                                    3.5     Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das\nDie nach den Bedingungen der folgenden Ziffern 3.1 bis           nach Temperierung auf-20 °C eine Auflaufprüfung mit\n3.5 bis 31. Dezember 1983 gefertigten und zugelasse-             einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer behördlich\nnen Transportgefäße aus glasfaserverstärktem Poly-               anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ohne Beanstandun-\nesterharz mit einem Fassungsraum von höchstens                   gen überstanden hat.\n1,4 m3 dürfen bei der Beförderung als Wagenladung\nweiter verwendet werden, wenn von der im Versandland        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nbehördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle die        vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 201 0 des ADA\n(D 216).\"\nGebrauchsdauer um höchstens 5 Jahre auf insgesamt\n10 Jahre verlängert wird. Für Gefäße, deren Gebrauchs-      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\ndauer über den Zeitraum von 5 Jahren hinaus verlängert    republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nwird, ist nach den in Absatz 1, Ziffer 1, genannten       Republik, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch\nBestimmungen eine                                         eine der Vertragsparteien.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1985                                      623\nAnlage 2\n(zu § 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 135, 145, 172, 173 und 196\n1. In der Vereinbarung Nr. 135 (BGBI. 1979 II S. 430; BGBI.            kratischen Republik, Norwegen, Österreich, Polen, Portu-\n198011 S. 669; BGBI. 1981 II S. 310; BGBI. 198211 S. 581)          gal, Schweden, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf\nerhält der Absatz 3 folgende Fassung:                               durch eine der Vertragsparteien.\"\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-      4. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.\nrepublik Deutschland und Norwegen, Schweden sowie                    1983 II S. 190; BGBI. 1984 11 S. 310) erhält der Absatz 3\ndem Vereinigten Königreich.\"                                        folgende Fassung:\n2. In der Vereinbarung Nr. 145 (BGBI. 1983 II S. 190) erhält             ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nder Absatz 3 folgende Fassung:                                      republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-         Republik, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen               Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Ver-\nRepublik, Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden                 tragsparteien, längstens bis zum Inkrafttreten des neuen\nsowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Ver-              Anhangs A.5.\"\ntragsparteien.\"\n5. In der Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310) erhält\n3. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.            der Absatz 3 folgende Fassung:\n1983 II S. 190; BGBI. 1984 II S. 310) erhält der Absatz 3\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nfolgende Fassung:\nrepublik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz\n., (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-       bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nrepublik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demo-              jedoch bis zum 31. Dezember 1986.\"\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte\naus dem Betrieb Internationaler Luftverkehrsdienste\nVom 19. März 1985\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984\nzu dem Abkommen vom 27. Januar 1983 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Para-\nguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Ein-\nkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrs-\ndienste (BGBI. 1984 II S. 644) wird bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2\nam 13. April 1985\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. März 1985 in\nBonn ausgetauscht worden.                 ·\nBonn, den 19. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","624                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHere~r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlezuglbedlngungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPNla dleeer Auapbe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                        Bundeunzelger Verlegagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Poatvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachU'!9\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber den Handel mit Zivilluftfahrzeugen\nVom 25. März 1985\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über den\nHandel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71\nS. 58) wird nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für\nItalien                                  am 28. März 1985\nin Kratt· treten.\nKanada hat seinen am 20.12.1979 bei der Unter-\nzeichnung eingelegten Vorbehalt (BGBI. 1980 II S. 623)\nam 18. 8. 1981 zurückgenommen.\n'                    -\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. September 1981 (BGBI. II\ns. 891).\nBonn, den 25. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}