{"id":"bgbl2-1985-14-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":14,"date":"1985-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_14.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-03-07T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["590                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 5. März 1985\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nAlgerien                      am    26.Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nJamaika                       am       4.Juni 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II\ns. 906).                     .\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1985\nIn Mogadischu ist am 4. September 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. September 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985                                      591\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demo-\nund\nkratischen Republik Somalia zu schließende Finanzierungs-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -              vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nArtikel 3\ntischen Republik Somalia,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen und zu vertiefen,                                                 hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Somalia erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 1                                 bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 5\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds IV\" einen Finanzie-              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nrungsbeitrag bis zu 3 621 778, 11 DM (in Worten: drei Millionen       Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\nsechshunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertachtund-                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nsiebzig 11/100 Deutsche Mark) zu erhalten.                            gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie           Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 4. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Ali Hamud","592                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) ZotltarifvOfSchriften.\nBezugebedtnoungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezug9prele: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPre1a dl..., Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                      Bundeunzeiger Verlagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 13. März 1985\nZu dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den\ninternationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nder Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) haben der\nschweizerischen Regierung als Verwahrerregierung\ndes Übereinkommens\n1. Frankreich notifiziert, daß es seine gesamten Vor-\nbehalte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wir-\nkung vom 10. Dezember 1984 zurückgenommen hat\n2. Italien notifiziert, daß es seine gesamten Vorbe-\nhalte zu Anhang I des Übereinkommens mit Wirkung\nvom 1 . Januar 1984 zurückgenommen hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 31. Juli 1978 (BGBI. II\nS. 1087), vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 198) und vom\n19. Juni 1984 (BGBI. II S. 612).\nBonn, den 13. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}