{"id":"bgbl2-1985-14-6","kind":"bgbl2","year":1985,"number":14,"date":"1985-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_14.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Oberreute/Sulzberg","law_date":"1985-03-12T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["578                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVerordnung\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Oberreute/Sulzberg\nVom 12. März 1985\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Ober-\nreute/Sulzberg nach Maßgabe der Vereinbarung vom 13. Februar 1985 vor-\ngeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nBonn, den 12. März 1985\nDer Bundesminister ·der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985                          579\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Oberreute/Sulzberg folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Oberreute/Sulzberg werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Sep-\ntember 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n- die Staatsstraße 2004 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Durchsuchungs-\nraum und den Aufenthaltsraum;\n- im Kellergeschoß den an der Südseite gelegenen Raum, die beiden Abstellräume\nund den Hausanschlußraum an der Westseite sowie den Öllagerraum und den\nHeizraum an der Ostseite;\n- die sanitären Anlagen;\n- die Verbindungswege im Dienstgebäude;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen\nRäume, und zwar\n- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;\n- im Kellergeschoß den an der Westseite zwischen Treppe und Abstellräumen\ngelegenen Aktenraum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. Mai 1985 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 13. Februar 1985\n(L. S.)\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn","580                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/190-A/85\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote - 510-511.13/3 OST - vom 13. Februar 1985 zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Aus-\ntausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1985\nin Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 13. Februar 1985\n-(L. S.)\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}