{"id":"bgbl2-1985-14-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":14,"date":"1985-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_14.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau","law_date":"1985-03-05T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["590                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 5. März 1985\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nAlgerien                      am    26.Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nJamaika                       am       4.Juni 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II\ns. 906).                     .\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1985\nIn Mogadischu ist am 4. September 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. September 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1985                                      591\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demo-\nund\nkratischen Republik Somalia zu schließende Finanzierungs-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -              vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nArtikel 3\ntischen Republik Somalia,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen und zu vertiefen,                                                 hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Somalia erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 1                                 bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 5\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds IV\" einen Finanzie-              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nrungsbeitrag bis zu 3 621 778, 11 DM (in Worten: drei Millionen       Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\nsechshunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertachtund-                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nsiebzig 11/100 Deutsche Mark) zu erhalten.                            gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie           Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 4. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Ali Hamud"]}