{"id":"bgbl2-1985-14-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":14,"date":"1985-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_14.pdf#page=12","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen)","law_date":"1985-02-27T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["588                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachul\"!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen\nfeindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)\nVom 27. Februar 1985\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 198311 S. 125 - ist nach seinem Arti-\nkel IX Abs. 4 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                         am 8. November 1984\nin Kraft getreten.\nEiner nachträglichen Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Natio-\nnen vom 13. November 1984 zufolge hatte Neuseeland bei Hinterlegung\nseiner Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 7. September. 1984\n1 . erklärt, daß sich das Übereinkommen auch auf die Cookinseln und Niue\nerstreckt\nund\n2. die nachstehende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Government of New Zealand here-         „Die Regierung von Neuseeland erklärt\nby declares its interpretation that nothing  hiermit, daß sie das Übereinkommen\nin the Convention detracts from or limits    dahingehend auslegt, daß das Überein-\nthe obligations of States to refrain from    kommen nicht die Verpflichtungen der\nmilitary or any other hostile use of envi-   Staaten beeinträchtigt oder einschränkt,\nronmental modification techniques which      sich der militärischen oder einer sonsti-\nare contrary to international law.\"          gen feindseligen Nutzung umweltverän-\ndernder Techniken, die dem Völkerrecht\nwidersprechen, zu enthalten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezemoer 1984 (BGBI. 198511 S. 52), mit welcher unter anderem auch das\nInkrafttreten des Übereinkommens für Neuseeland bekanntgemacht worden\nwar.\nBonn, den 27. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}